Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist, ob bzw. in welcher Höhe dem Kläger Verletztengeld für die Zeit vom 13.02. bis 13.05.2002 zusteht.
Der Kläger erlitt am 13.01.1992 im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall. Da er das ganze Jahr 2001 - bis auf einen kleinen Zeitraum, in dem er wegen einer nunmehr selbständigen Tätigkeit kein Einkommen erzielte - und bis zum 05.02.2002 arbeitsunfähig erkrankt war wegen Nichtunfallfolgen, bezog er von der zuständigen Krankenversicherung Krankengeld. Vom 06. bis 12.02.2002 ging er dann wieder einer selbständigen Tätigkeit nach. Aufgrund der Folgen des Arbeitsunfalls vom 13.01.1992 war der Kläger vom 13.02. bis 13.05.2002 erneut arbeitsunfähig erkrankt. Gegenüber der Beklagten beantragte er die Zahlung von Verletztengeld für diesen Zeitraum.
Mit Bescheid vom 12.07.2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäß § 48 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) i. V. m. § 47 SGB VII das im Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitseinkommen zugrunde zu legen sei. Da der Kläger nach Mitteilung seiner Steuerberaterin vom 02.05.2002 im Jahre 2001 kein Arbeitseinkommen erzielt habe, könne auch kein Verletztengeld gezahlt werden.
Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.01.2003 zurück.
Wegen dieser Entscheidung hat der Kläger am 24.02.2003 Klage erhoben. Er behauptet, ihm sei ab dem 13.02.2002 Verletztengeld zu gewähren, da er unmittelbar vor dem Versicherungsfall Krankengeld bezogen habe. Die Höhe des Verletztengeldes berechne sich daher entsprechend § 47 Abs. 4 SGB VII. Im Zeitraum vom 06.02. bis 12.02.2002 - maximal vier Werktage der Arbeitsfähigkeit - habe er versucht, seine selbständige Tätigkeit wieder aufzunehmen, mithin habe er grundsätzlich "Anspruch" auf Arbeitseinkommen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 12.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztengeld für die Zeit vom 13.02. bis 13.05.2002 zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Verletztengeld sei nach § 45 Abs. 1 SGB VII, dass neben der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld usw. bestanden haben müsse. Dazu stelle sich die Frage, was unter dem unbestimmten Rechtsbegriff des "unmittelbaren" Bezuges vor Beginn der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit zu verstehen sei. Der Wortlaut spreche dafür, dass es sich um einen nahtlosen Übergang handeln müsse. Dies sei im Falle des Klägers nicht der Fall.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Kläger ist durch den Bescheid vom 12.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2003 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn der Bescheid ist rechtmäßig. Der Kläger hat für die Zeit vom 13.02. bis 13.05.2002, in der er wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 13.01.1992 erneut erkrankt war, keinen Anspruch auf die Gewährung von Verletztengeld.
Gemäß § 48 SGB VII gelten im Falle der Wiedererkrankung an den Folgen eines Versicherungsfalls die §§45 bis 47 SGB VII mit der Maßgabe entsprechend, dass anstelle des Zeitpunktes der ersten Arbeitsunfähigkeit auf den der Wiedererkrankung abgestellt wird. Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII ist Voraussetzung für die Gewährung von Verletztengeld, das unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung Anspruch auf u. a. Arbeitseinkommen oder Krankengeld bestand. Hinsichtlich der Höhe des zu gewährenden Verletztengeldes bestimmt § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VII, dass Versicherte, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben, Verletztengeld entsprechend § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) mit der Maßgabe erhalten, dass das Regelentgelt aus dem Gesamtbetrag des regelmäßigen Arbeitsentgelts und des Arbeitseinkommens zu berechnen und bis zu einem Betrag in Höhe des 360. Teil des Höchstjahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen ist. Arbeitseinkommen ist bei Ermittlung des Regelentgelts mit dem 360. Teil des im Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Maßnahmen der Heilbehandlung erzielten Arbeitseinkommen zugrunde zu legen.
Hiervon ausgehend hat der Kläger keinen Anspruch auf Auszahlung von Verletztengeld. Nach seinen eigenen Angaben hat er vom 06. bis 12.02.2002 keinen Gewinn aus seiner selbständ...