Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Erfüllung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs noch vor Kostenfestsetzung. keine isolierte Festsetzung von Zinsen

 

Orientierungssatz

Werden die zu erstattenden Kosten vom Kostenschuldner gezahlt, bevor sie festgesetzt worden sind, kann keine Verzinsung ausgesprochen werden.

 

Tenor

wird der Kostenfestsetzungsantrag des Klägers vom 24. November 2014 zurückgewiesen.

 

Gründe

Nach dem in der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2014 verkündeten Urteil hat die Beklagte die dem Kläger entstandenen außergerichtlichen Kosten zu drei Vierteln zu erstatten.

Mit Schriftsatz vom 24. November 2014, eingegangen bei Gericht am 25. November 2014, beantragte der Kläger durch seine Rechtsanwältin die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten in Höhe von insgesamt 698,17 € festzusetzen und im Weiteren "den festzusetzenden Betrag verzinslich ab Antragstellung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz festzusetzen (§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO)".

Grundsätzlich ist der Urkundsbeamte des Sozialgerichts Dresden für die Kostenfestsetzung gem. § 197 Abs. 1 SGG örtlich und sachlich zuständig.

Die Beklagte, zum Kostenfestsetzungsantrag durch gerichtliches Schreiben vom 9. Dezember 2014 gehört, erklärte durch Schriftsatz vom 17. Dezember 2014, sie habe gemäß Urteil des Sozialgerichts Dresden drei Viertel der geltend gemachten außergerichtlichen Kosten, mithin 523,63 € zur Zahlung angewiesen. Einen Anspruch auf Verzinsung lehnte sie ab, da gemäß § 197 Abs. 1 Satz 2 SGG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur die festgesetzten Kosten zu verzinsen seien. Die Rechtsanwältin des Klägers erklärte sich durch Schreiben vom 12. Januar 2015 "mit dem festzusetzenden Betrag in Höhe von 523,63 €" einverstanden, erhielt jedoch gleichzeitig den Verzinsungsantrag aufrecht.

Der Festsetzungsantrag war insgesamt zurückzuweisen.

Der Beklagte hat den Betrag von 523,63 € - entsprechend dem Urteil vom 21. November 2014 drei Viertel der geltend gemachten 698,17 € - anerkannt und mit befreiender Wirkung geleistet. Mit dem Betrag hat sich die Rechtsanwältin des Klägers einverstanden erklärt. Diese Kosten sind daher nicht festzusetzen. Gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist auf Antrag auszusprechen, dass (nur) die festgesetzten Kosten zu verzinsen sind. Kosten waren nicht festzusetzen und wurden nicht festgesetzt, sodass keine Verzinsung auszusprechen ist.

 

Fundstellen

AGS 2015, 351

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