nicht rechtskräftig

 

Tenor

Sozialgericht Dresden

Löbtauer Straße 4

01067 Dresden

Tel.: (0351)446-5346

Az.: S 5 U 114/04 LW

In dem R e c h t s s t r e i t

-Klägerin-

Prozessbevollmächtigter: - Az.: ...

gegen

Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland, Hauptverwaltung, vertreten durch den Geschäftsführer, Hoppegartener Straße 100, 15336 Hönow

-Beklagte-

erlässt der Vorsitzende der 5. Kammer, Richter am Sozialgericht Simon, ohne mündliche Verhandlung am 15. Juli 2004 folgenden Beschluss:

Die von der Beklagten begehrte Festsetzung des Gegenstandswertes wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Streitig war, ob die Klägerin von dem angegangenen Sozialleistungsträger die Kosten für ein erfolgreich durchgeführtes Widerspruchsverfahren verlangen kann.

Nachdem bereits zuvor zahlreiche Bescheide ergangen und im weiteren Verlauf zum Teil wieder aufgehoben und korrigiert worden waren, forderte die Beklagte durch Bescheid vom 26.03.2003 von der Klägerin als forstwirtschaftlichem Unternehmer den Beitrag für das Geschäftsjahr 2002. Im Widerspruchsverfahren erging ein weiterer Beitragsbescheid vom 07.04.2003 für die Umlagejahre 1999 bis 2001. Nachdem die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen dann überprüft worden waren, teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 01.10.2003 mit, dass die Versicherungs- und Beitragspflicht zum 01.07.1992 entfalle.

Den Antrag auf Übernahme der Kosten des Widerspruchsverfahrens lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.11.2003 ab. Während des Widerspruchsverfahrens erließ die Beklagte am 10.03.2004 einen Bescheid, in welchem sie sich gegenüber der Klägerin verpflichtete, die ihr zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Aufwendungen im Widerspruchsverfahren in vollem Umfang/zur Hälfte auf Antrag hin zu erstatten. Gleichwohl lehnte die Beklagte dann mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.2004 die Erstattung von Kosten des Widerspruchsverfahrens ab.

Hiergegen wandte sich die Klage vom 19.04.2004. Im Schriftsatz vom 12.05.2004 erklärte sich die Beklagte bereit, der Klägerin die entstandenen Kosten dem Grunde nach zu erstatten. Gleichzeitig beantragt sie den Streitwert festzusetzen. Rechtsgrundlage für die begehrte anwaltliche Vergütung sei § 118 i.V.m. § 11 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO).

Die Klägerin nahm das Anerkenntnis in der Hauptsache an und weist darauf hin, dass sich die Vergütung ihres Prozessvertreters nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO richte.

II.

Der Antrag der Beklagten ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen, unter denen eine Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 116 Abs. 2 BRAGO erfolgt, sind nicht erfüllt.

Gemäß § 116 Abs. 1 Ziff. 1 BRAGO erhält der Rechtsanwalt in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, vor dem Sozialgericht 50,00 EUR bis 660,00 EUR. In sonstigen Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des dritten Abschnitts sinngemäß, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört (§ 116 Abs. 2 Satz 1 BRAGO). Letztere Vorschrift ist vorliegend nicht anwendbar, da die Klägerin als Auftraggeber zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört. Sie ist "Versicherte" im Sinne dieser Vorschrift.

Das Sechste Sozialgerichts-Änderungsgesetz vom 17.08.2001 (BGBl. I S. 2144) hat an dem Grundsatz der Gebührenfreiheit im sozialgerichtlichen Verfahren festgehalten. Dementsprechend bestimmt § 183 SGG, dass das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei ist, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nach § 183 Satz 3 SGG steht den in Satz 1 genannten Personen gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde.

Die Klägerin war jedenfalls bis zum 01.10.2003 als landwirtschaftliche Unternehmerin bei der Beklagten veranlagt. Auf diesem Rechtsverhältnis fußt letztlich auch die Erstattungsklage, welche die Klägerin am 19.04.2004 anhängig gemacht hatte.

Nach § 150 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) schuldet in der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich der Unternehmer (vgl. § 136 Abs. 3 SGB VII) die Beiträge für die in seinem Unternehmen tätigen Versicherten. Diese prinzipielle Gegenüberstellung von Versicherten einerseits und Unternehmer (Mitglied) andererseits macht gerade die strukturelle Besonderheit der gesetzlichen Unfallversicherung im Vergleich zu den übrigen Sozialversicherungszweigen aus (vgl. hierzu Spellbrink in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 2 - Unfallversicherungsrecht, 1996, § 23 Rz. 1 ff., 9, 23). Lediglich in der besonderen Konstellation, dass ausnahmsweise der Unternehmer selbst gleichzeitig auch Versicherter ist, fallen die Rechtsbeziehungen in einer Person zu...

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