Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsweg für Honorarklage eines Rechtsanwalts. Klagerücknahme. Kostentragung
Leitsatz (amtlich)
1. Für die Honorarklage eines Rechtsanwalts für die Vertretung seines Mandanten in einer Streitigkeit vor den Sozialgerichten, hinsichtlich der das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist (Streitigkeit nach § 116 Abs 1 BRAGebO - Rahmengebühr), ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet (Anschluss an LSG Schleswig, Beschluss vom 25.5.1998 - L 1 S 13/97 = E-LSG B-119; Entscheidung ist sinnentstellend wiedergegeben in NZS 1999, 56).
2. Wird eine solche Honorarklage gleichwohl vor dem Sozialgericht erhoben und noch vor Bestandskraft eines Verweisungsbeschlusses wieder zurückgenommen, findet hinsichtlich der Kosten § 197a SGG Anwendung (Kostentragungspflicht des Klägers und streitwertabhängige Gerichtskosten).
Tatbestand
Der Kläger vertrat als Prozessbevollmächtigter zeitweise den Beklagten in dem rentenrechtlichen Verfahren S 4 RA 672/99 vor dem Sozialgericht Dresden. Mit Schreiben vom 15.05.2002 kündigte der Beklagte das Mandat und erklärte zu gleich, dass er kein Anwaltshonorar bezahlen werde. Daraufhin übermittelte ihm der Kläger die Gebührenrechnung vom 05.06.2002 über 417,09 Euro, basierend auf der Mittelgebühr nach § 116 Abs. 1 BRAGO. Mit Telefax vom 10.06.2002 kündigte der Kläger dem Beklagten an, dass er - da das Kostenfestsetzungsverfahren wegen der anzuwendenden Rahmengebühr nicht eröffnet sei - Klage zum Sozialgericht erheben werde, wenn die Rechnung nicht bis zum 14.06.2002 beglichen sei. Gleichwohl wartete der Kläger diesen Termin nicht ab, sondern erhob mit Schriftsatz vom 12.06.2002 (beim Sozialgericht eingegangen am 13.06.2002) Klage mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung von 417,09 Euro zuzüglich 10,5 % Zinsen seit 07.06.2002 zu verurteilen. Mit Telefax vom 17.06.2002 nahm der Kläger die Klage wieder zurück.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 161 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO hat der Kläger die Kosten der von ihm - verfrüht und in der falschen Gerichtsbarkeit (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Aufl. 2002, § 197 Rz. 2; ebenso LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.05.1998, L 1 S 13/97, E-LSG B-199; dieser Beschluss ist mit einem sinnentstellenden Leitsatz wiedergegeben in NZS 1999, 56 und aufgrund jener fehlerhaften Fundstelle falsch zitiert in Kissel, Kommentar zum GVG, 3. Auflage 2001, § 13 GVG Rz. 180) - erhobenen und gleich wieder zurückgenommenen Klage zu tragen. Der Anwendungsbereich des § 197a SGG ist eröffnet, da der Beklagte in dem hier vorliegenden Streit um das Rechtsanwaltshonorar nicht als Versicherter der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern in seiner Eigenschaft als Auftraggeber eines Anwaltsvertrages beteiligt war (vgl. § 183 Satz 1 SGG in der Fassung des 6. SGG-Änderungsgesetzes vom 17.08.2001, BGBl. I S. 2144). Die Kostenentscheidung hat von Amts wegen zu ergehen, selbst wenn im konkreten Falle keine Gerichtsgebühren zu erheben sind. (vgl. die Anmerkung zu Nr. 4110 im Kostenverzeichnis - Anlage 1 zum GKG).
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 197a SGG i.V.m. § 158 Abs. 2 VwGO).
Fundstellen
JurBüro 2003, 592 |
AGS 2003, 279 |
RVGreport 2004, 231 |