Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Geschäftsgebühr gem RVG VV Nr. 2400. nach Klageerhebung nachgeholtes Anhörungsverfahren
Orientierungssatz
Für ein von der Behörde nach Klageerhebung und Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens nachgeholtes Anhörungsverfahren kann eine Geschäftsgebühr RVG VV Nr 2400 in der bis 31.7.2013 geltenden Fassung entstehen.
Tenor
1. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27.3.2013 wird zurückgewiesen.
2. Der Erinnerungsführer erstattet der Erinnerungsgegnerin die notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen des Erinnerungsverfahrens.
Gründe
Die Beteiligten streiten im Wege der Erinnerung gemäß § 197 Abs. 2 SGG um die Kostenfestsetzung für ein vorausgegangenes Klageverfahren, genauer gesagt um die Festsetzung einer Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV RVG für ein nach Klageerhebung nachgeholtes Anhörungsverfahren.
I.
1.
Im Ausgangsrechtsstreit S 48 AS 5283/10 (vorher S 14 AS 5283/10 bzw. S 46 AS 5283/10) klagte die Erinnerungsgegnerin gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Erinnerungsgegners aus dem Alg-II-Leistungsverhältnis, mit dem dieser rund 1240 € von ihr zurückverlangte.
Nach einem Erörterungstermin am 9.11.2011 erfolgte eine mündliche Verhandlung am 11.4.2012, in dem das Klageverfahren zur Nachholung einer für die Aufhebung erforderlichen Anhörung ausgesetzt wurde. Der Erinnerungsgegner holte die Anhörung am 25.4.2012 zur beabsichtigten Aufrechnung und am 8.5.2012 zur Rücknahme und Erstattung über eine Zusendung an den Prozessbevollmächtigten nach und erließ daraufhin einen Änderungsbescheid, der eine andere Rechtsgrundlage auswies, in der Rechtsfolge aber dem ursprünglich angefochtenen Bescheid glich. Der Prozessbevollmächtigte nahm vor der Wiederaufnahme und Fortführung des Klageverfahrens zur Anhörung für die Erinnerungsgegnerin Stellung. In der mündlichen Verhandlung am 4.3.2013 haben sich die Beteiligten dann verglichen; u.a. wurde dabei eine Erstattung von 50% der notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen der Erinnerungsgegnerin vorgesehen.
2.
Für das Klageverfahren wurde der Erinnerungsgegnerin Prozesskostenhilfe (PKH) rückwirkend ab Antragstellung vom 3.2.2011 gewährt.
Der Prozessbevollmächtigte erhielt nach Festsetzungen vom 15.6.2011 und 9.12.2011 Vorschüsse aus der Staatskasse in Höhe von 186,24 € und 149,94 €.
Nach Antrag auf PKH-Vergütungsfestsetzung vom 18.3.2013 wurde mit Beschluss vom 27.3.2013 die PKH-Vergütung auf weitere 687,22 € (vor Abzug der Vorschüsse 1023,40 €) rechtskräftig festgesetzt. Dabei wurde eine Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG (in der bis 31.7.2013 geltenden Fassung; im Folgenden: a.F.) von 350 €, eine Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG a.F. von 300 € und eine Einigungs-/Erledigungsgebühr Nr. 1006,1005 VV RVG a.F. von 190 € netto nebst Auslagen und Umsatzsteuer festgesetzt. Auf den Inhalt des Beschlusses vom 27.3.2013 wird verwiesen.
3.
Mit weiterem Antrag vom 3.7.2014 auf Kostenfestsetzung gegenüber dem Erinnerungsführer beantragte die Erinnerungsgegnerseite die Festsetzung von 1332,80 €. Dabei wurden die im Klageverfahren angefallenen Gebühren und Auslagen erneut - wie gegenüber der Staatskasse festgesetzt - aufgeführt und einbezogen, daneben wurde noch für das "Verfahren über die Anhörung und Neubescheidung gemäß Gerichtsbeschluss vom 11.4.2012" eine Geschäftsgebühr Nr. 2400 a.F. in Höhe von 240 € nebst 20 € Auslagen und Umsatzsteuer abgerechnet (hierfür insgesamt 309,40 €). Der Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin führte hierzu aus, er sei für die Erinnerungsgegnerin im Verfahren der Anhörung und den Neuerlass des Rückforderungsbescheides tätig gewesen.
Nachdem der Erinnerungsführer die vom Gericht geforderte Stellungnahme zu dem Kostenfestsetzungsantrag nicht vornahm, setzte die Urkundsbeamtin des Gerichts die vom Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten mit Beschluss vom 13.10.2014 auf 154,70 € (50% der für das Verwaltungsverfahren geltend gemachten Kosten) fest. Dazu führte der am 14.10.2014 zugestellte Beschluss aus: Auch für diese Gebühren gelte die im Vergleich vereinbarte 50%-Quote. Da der Erinnerungsführer keine Stellung genommen habe, sei im Übrigen der anwaltlichen Bestimmung der Gebühr, die nicht unbillig erscheine, zu folgen.
4.
Mit Schriftsatz vom 14.11.2014 legte der Erinnerungsführer hiergegen Erinnerung ein. Damit macht er geltend, die Gebühr Nr. 2400 VV RVG sei zu Unrecht festgesetzt worden. Denn der Klägervertreter sei nicht bereits im Widerspruchsverfahren, sondern erst im Klageverfahren tätig geworden. Soweit es sich bei der nachgeholten Anhörung um ein außerhalb des Klageverfahrens laufendes Verwaltungsverfahren handele, bestünde hierfür gemäß § 63 SGB X keine Kostenerstattungspflicht des Erinnerungsführers. Der Erinnerung stünde auch nicht entgegen, dass sich der Erinnerungsgegner zuvor im Festsetzungsverfahren "aus kapazitativen Gründen" nicht geäußert und der geltend gemachten Geschäftsgebühr nicht entgegengetreten sei.
5.
Die Erinnerungsgegnerin ist der E...