Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Auswirkungen einer rückwirkenden Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Satz 1 Nr 3a SGB 6 (Bezug von Leistungen nach dem SGB 2)
Orientierungssatz
Die rückwirkende Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung lässt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 S 1 Nr 3a SGB 6 (Bezug von Leistungen nach dem SGB 2) bis zur Bekanntgabe des Rentenbescheides unberührt. Insoweit ist zwischen den leistungsrechtlichen und den beitragsrechtlichen Wirkungen der Rentenbewilligung zu unterscheiden.
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 359,40 € zu zahlen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Rückerstattung aus ihrer Sicht zu Unrecht erstatteter Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Beklagte bewilligte als Leistungsträger nach dem SGB II Frau S. mit Bescheid vom 27.06.2005 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 22.05.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis 31.01.2006. Insoweit wurden für die Zeit vom 01.07.2005 bis 31.12.2005 u.a. auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 78,00 € entrichtet.
Mit Bescheid vom 16.12.2005 bewilligte die Klägerin der Versicherten rückwirkend zum 01.07.2005 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die laufende Rentenzahlung wurde zum 01.02.2006 aufgenommen.
Auf den vom Beklagten mit Schreiben vom 03.01.2006 angemeldeten Erstattungsanspruch wurde durch die Klägerin gemäß § 104 SGB X das gezahlte Arbeitslosengeld II sowie die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 335 Abs. 2 SGB III erstattet. Am 30.01.2006 erstattete die Klägerin Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 546,00 €.
Für den Zeitraum vom 20.12.2005 bis 31.01.2006 erstattete die Klägerin dem Beklagten 106,60 € und forderte den Beklagten mit Schreiben vom 08.08.2006 auf, die gezahlten Rentenversicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.07.2005 bis 31.01.2006 in Höhe von 546,00 € zurückzuzahlen. Eine Rückzahlung erfolgte seitens des Beklagten trotz mehrfacher Aufforderung durch die Klägerin, zuletzt mit Schreiben vom 26.11.2007, nicht.
Am 15.05.2008 hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie trägt vor, dass die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 01.07.2005 bis 19.12.2005 zu Unrecht erstattet worden seien, da die Versicherungspflicht frühestens mit dem Zeitpunkt ende, in dem die Mitteilung des Rentenversicherungsträgers über die Rentenbewilligung beim Leistungsträger eingegangen sei. Nur bei der Bewilligung einer Altersvollrente trete rückwirkend Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 SGB VI ein.
Mit am 22.07.2008 bei Gericht eingegangenem Schreiben erkannte der Beklagte den Klageanspruch in Höhe von 184,60 € an. Mit Schreiben vom 31.07.2008 nahm die Klägerin das Teilanerkenntnis an und betreibt die Klage im Übrigen weiter.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 359,40 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, mit der Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung zum 01.07.2005 sei der Anspruch auf Arbeitslosengeld II rückwirkend entfallen, da die Versicherte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 SGB VI nicht erwerbsfähig gewesen sei. Damit sei auch die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI erloschen. Auf die Kenntnis von der Rentenbewilligung könne es insoweit nicht ankommen, da die Versicherungspflicht in diesem Fall allein von der Bearbeitungsdauer der Rentenanträge abhängig wäre. Eine versicherungsrechtliche Schutzfunktion, bei der die Versicherungspflicht auch bei rückwirkender Leistungsaufhebung und Erstattung bestehen bleibe, sei dem Gesetzeswortlaut des § 3 Satz 1 Nr. 3 a SGB VI nicht zu entnehmen.
Die Beteiligten hatten Gelegenheit, zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid Stellung zu nehmen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakte mit den Schriftsätzen nebst Anlagen sowie den Inhalt der vom Gericht beigezogenen Verwaltungsakte der Klägerin verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 1 SGG entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die zulässige Leistungsklage ist begründet.
Der Beklagte ist zur Rückerstattung der seitens der Klägerin für die Versicherte für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis 19.12.2005 erstatteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe der hier geltend gemachten 359,40 € nach § 112 SGB X verpflichtet.
Nach § 112 SGB X ist eine Erstattung, soweit sie zu Unrecht erfolgt ist, zurückzuerstatten. Zu Unrecht ist eine Erstattung erfolg...