Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Unternehmerversicherung. Überführung einer Pflichtversicherung kraft Satzung in eine freiwillige Unternehmerversicherung ohne Antrag des Unternehmers. Satzungsänderung zum 1.1.2008. Genehmigung durch das BVA. Auslegung
Orientierungssatz
1. Die Überführung der Pflichtversicherung der Unternehmer kraft Satzungsrecht in eine freiwillige Versicherung ohne Antrag des Unternehmers, alleine durch Stillschweigen auf eine Ankündigung des Unfallversicherungsträgers hin mit Fristablauf zum 31.12.2007, entbehrt einer Rechtsgrundlage im Siebenten Sozialgesetzbuch. .
2. Eine Auslegung des § 6 Abs 1 SGB 7 dahingehend, wonach ein Antrag nur dann erforderlich ist, wenn ein bislang nicht Versicherter in den Kreis der freiwilligen Versicherung eintritt, ist nicht zutreffend. Dem steht auch nicht entgegen, dass bei der Einführung des Siebenten Sozialgesetzbuches/Unfallversicherung vom Gesetzgeber selbst die Weitergeltung des Versicherungsschutzes für bestimmte Unternehmer in den Übergangsvorschriften des § 213 SGB 7 geregelt wurde (in § 213 SGB 7 wird der bis zum 31.12.1996 bestehende Unfallversicherungsschutz nach § 1149 RVO zum 1.1.1997 ohne besonderen Antrag in eine freiwillige Versicherung iS des § 6 SGB 7 umgewandelt).
Tenor
I. Der Versicherungsschein der Beklagten vom 22.10.2008 sowie der Abfindungsbescheid vom 28.03.2009 und der Bescheid über die Beendigung der freiwilligen Versicherung vom 28.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.07.2009 werden aufgehoben.
II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand
Die Klägerin ist Inhaberin des Restaurants und Hotels “W.„ und war entsprechend der bis zum 31.12.2007 geltenden gesetzlichen Regelung als Unternehmerin in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Beklagten pflichtversichert.
Nach dem Ende der gesetzlichen Pflichtversicherungszeit übersandte die Beklagte der Klägerin den als Versicherungsschein bezeichneten Bescheid vom 22.10.2008, in dem sie die Überführung der vormals als Pflichtversicherung für Unternehmer geführte Versicherung in eine freiwillige Versicherung mitteilte. Hiergegen legte die Klägerin am 05.11.2008 Widerspruch ein und kündigte vorsorglich mit sofortiger Wirkung die freiwillige Versicherung bei der Beklagten. Hierauf antwortete die Beklagte mit dem Bescheid vom 28.03.2009 über die Beendigung der freiwilligen Versicherung und im Abfindungsbescheid für die freiwillige Versicherung für das Jahr 2008, wonach die Klägerin mit einer Versicherungssumme von 24.000,00 € ab 01.01.2008 bei der Beklagten nach dem Versicherungsschein vom 22.10.2008 freiwillig versichert werden sollte gegen einen Betrag von 531,65 €. Mit dem Bescheid über die Beendigung der freiwilligen Versicherung zum 30.11.2008 vom 28.03.2009 teilte die Beklagte gleichzeitig mit dem Abfindungsbescheid unter dem gleichen Datum der Klägerin den Abfindungsbetrag von 487,34 € bei einer jährlichen Versicherungssumme von 24.000,00 € und einer anteiligen Versicherungssumme von 22.000,00 € mit.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2009 entschied die Beklagte über die Widersprüche zum Versicherungsschein, zum Beitragsbescheid und zum Bescheid über die freiwillige Versicherung, indem sie der Klägerin mitteilte, dass der von ihr verfügte Übergang einer Pflichtversicherung in eine freiwillige Versicherung nach der maßgeblichen Rechtslage rechtmäßig ist. Auf die Begründung im Einzelnen wird Bezug genommen. Die Widersprüche wurden somit zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin am 13. August 2009 Klage vor dem Sozialgericht Dresden erhoben und am 09.09.2009 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz diesbezüglich gestellt (Az. S 7 U 246/09 ER).
Die Klägerin beantragt,
1. der Bescheid der Beklagten vom 22.10.2008, AZ: …, bezeichnet als “Versicherungsschein„, sowie
der Bescheid der Beklagten vom 28.03.2009, AZ: …, bezeichnet als “Abfindungsbescheid für ihre freiwillige Versicherung für das Jahr 2008„, sowie
der Bescheid der Beklagten vom 28.03.2009, AZ: …, bezeichnet als “Beendigung der freiwilligen Versicherung„,
in deren jeweiliger Form durch den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.07.2009, AZ: … werden aufgehoben.
2. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin im Widerspruchsverfahren entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € netto zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.05.2008, hilfsweise mindestens seit Rechtshängigkeit, zu erstatten.
Hilfsweise:
die angefochtenen Bescheide zumindest soweit aufzuheben, wie diese über eine freiwillige Mitgliedschaft und eine Zahlungsverpflichtung für lediglich den Monat Januar 2008, d.h. in Höhe eines Beitrages von maximal 44,30 € hinausgehen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens und hat die Kosten der Klägerin zu erstatten.
Zur Begründung wird Bezug genommen auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze des Klägervertreters.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht ...