Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Festlegung von Angemessenheitsgrenzen. keine Differenzierung zwischen bereits ansässigen und zuziehenden Hilfebedürftigen

 

Orientierungssatz

Zwar ist die Festlegung von Angemessenheitsgrenzen, bis zu denen Leistungen für die Unterkunft von Beziehern von Arbeitslosengeld II bewilligt werden, per Stadtratsbeschluss zulässig, doch verbietet sich eine Differenzierung zwischen bereits ansässigen und zuziehenden Hilfebedürftigen.

 

Tenor

1. Die Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 26.06.2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 01.09.2008 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 11.09.2008 verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum 01.07.2008 - 31.12.2008 Leistungen in Höhe von monatlich 659,70 € zu zahlen.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreites.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden SGB-II Leistungen im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum 01.07 - 31.12.2008.

Der 1976 geborene alleinstehende Kläger bewohnte bis 30.06.2008 in Chemnitz eine überdimensionierte Altbauwohnung.

Er wurde im Januar 2008 aufgefordert, die Kosten für Unterkunft und Heizung bis 30.06.2008 zu senken. Daraufhin entschloss sich der Kläger zum Umzug.

Er unterschrieb am 07.06.2008 einen ab 01.07.2008 wirksamen Untermietvertrag hinsichtlich der Räumlichkeiten in Dresden, die er derzeit noch bewohnt. Ihm steht in einer Wohngemeinschaft eine Wohnfläche von 25 qm zur alleinigen Nutzung zu. Weitere Räume, insbesondere Küche und Bad darf er mitnutzen. Der Kläger verpflichtete sich zur Zahlung eines monatlichen Nettomietzinses in Höhe von 260,-€ und pauschalierter Nebenkosten in Höhe von 90,-€, mithin zu einem Bruttomietzins in Höhe von 350,-€.

Bereits zuvor durch Schreiben vom 04.06.2008 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass dieser Mietzins entsprechend den Richtlinien der Stadt Dresden nicht angemessen sei.

Der hier maßgebende Stadtratsbeschluss-Nr.V 2198 -SR 62-08 vom 24.01.2008 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

“Angemessene Leistungen für Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Sozialgesetzbuch II (SGB II) und des § 29 SGB XII (SGB XII)

Der Stadtrat beschließt, den Beschluss der Landeshauptstadt Dresden Nr. V 0382-SR09-05 vom 24. Februar 2005 in den nachfolgenden Punkten zu ändern:

1. Punkt 1 wird aufgehoben und wie folgt gefasst: Leistungen für Unterkunft und Heizung werden für leistungsberechtigte Personen bzw. Bedarfsgemeinschaften gem. § 22 Abs.1 SGB II sowie § 29 Abs.1 SGB XII in Höhe der tatsächlichen Kostenaufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung wird mit den aufgeführten Richtwerten konkretisiert.

2. Punkt 2 wird aufgehoben und wie folgt gefasst: In der Landeshauptstadt Dresden gelten für leistungsberechtigte Personen und Bedarfsgemeinschaften, die ihre Wohnung vor Einsetzen der Leistung bereits bewohnt haben, Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu folgenden Obergrenzen als angemessen: siehe Tabelle 1

3. Punkt 3 wird aufgehoben und wie folgt gefasst: Für leistungsberechtigte Personen bzw. Bedarfsgemeinschaften, die in der Landeshauptstadt erstmals Hauptwohnsitz nehmen, gelten folgende Obergrenzen als angemessen: siehe Tabelle 2

Tabelle 1 (siehe Punkt 2)

Personenhaushalte

Bruttokaltmiete (EUR)

Heizkosten (EUR)

1-PHH

252,45

56,25

Tabelle 2 (siehe Punkt 3)

Personenhaushalte

Bruttokaltmiete (EUR)

Heizkosten (EUR)

1-PHH

240,75

56,25„

Durch Bescheid der Beklagten vom 26.06.2008 wurden dem erwerbsfähigen Kläger, der im Bewilligungszeitraum kein Einkommen erzielte und auch kein nennenswertes Vermögen besaß, SGB-II-Leistungen gewährt für den Zeitraum 01.07. - 31.12.2008 in Höhe von 648,-€, die sich zusammensetzen aus Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 351,-€ und Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 297,-€.

Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde zurückgewiesen nach einer hier nicht relevanten Änderung hinsichtlich der Kontoverbindung des Klägers durch Änderungsbescheid vom 01.09.2009 durch Widerspruchsbescheid vom 11.09.2008.

Klageerhebung erfolgte durch Eingang des Schriftsatzes vom 01.10.2008 beim Sozialgericht Dresden am gleichen Tag.

Der Kläger trägt vor,

ihm seien die Kosten für Unterkunft und Heizung in der tatsächlichen Höhe zu gewähren.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 26.06.2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 01.09.2008 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 11.09.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Kosten für Unterkunft und Heizung in der tatsächlich angefallenen Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie erwidert, eine weitergehende Bewilligung sei im Hinblick auf den Stadtratsbeschluss vom 24.01.2008 nicht möglich.

Beigezogen wurden die Leistungsakten der ARGE Dresden mit dem Aktenzeiche...

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