Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Sonderbedarf. Wohnungserstausstattung. Erwerb vor Antragstellung. keine Rückwirkung
Leitsatz (amtlich)
Es besteht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Erstausstattung, wenn der Leistungsempfänger die bezogene Wohnung bereits vor Antragstellung eingerichtet hat. Eine Rückwirkung des Antrages findet nicht statt.
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Notwendige außergerichtliche Aufwendungen werden nicht erstattet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Wohnungserstausstattung.
Der 43-jährige Kläger lebte 2001 bis September 2005 in G., Baden-Württemberg. Zuvor lebte er im Haushalt der Eltern in L.
Im September 2005 zog er nach L. zurück und schloss beginnend ab 19.09.2005 einen Wohnungsmietvertrag mit der W. L. e. G. und richtete die Wohnung mit neu angeschafften Einrichtungsgegenständen aus, bevor er im Zuge sonstiger Anträge zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes am 27.10.2005 auch die Gewährung einer Wohnungserstausstattung als einmalige Beihilfe beantragte.
Die Beklagte wies den Antrag mit Bescheid vom 13.12.2005 und Widerspruchsbescheid vom 08.05.2006 zurück, mit der Begründung, dass der Kläger Ausstattungsgegenstände aus der elterlichen Wohnung hätte mitnehmen können, so dass es sich nicht um einen Erstausstattungsbedarf handele, sondern um einen von der Regelleistung abgedeckten Ergänzungsbedarf. Zudem bestehe kein Anspruch, da die Wohnung schon komplett eingerichtet sei, wie sich auch bei dem am 30.11.2005 durchgeführten Hausbesuch gezeigt habe.
Der Kläger vertritt mit Widerspruch und Klage den Standpunkt, dass ihm eine Erstattung der Aufwendungen in Höhe von 1.455,00 € für die Erstausstattung, die er über ein rückzahlbares Darlehen seiner Eltern aufgebracht habe, zustehe. Es sei ihm besonders aus gesundheitlichen Gründen - der Kläger ist Diabetiker - unzumutbar gewesen, in einer leeren Wohnung zu wohnen und auf dem Fußboden zu schlafen, bis die Beklagte eine Bescheidung vornehme. Da er zuvor in G. in einem möbliert angemieteten Wohnraum gewohnt habe und seine Eltern keine überzählige Wohnungsausstattung besitzen, handele es sich bei ihm um einen echten Erstausstattungs- und nicht nur einen ergänzenden Bedarf. Ihm könne auch nicht entgegengehalten werden, die Wohnung bereits vor der Antragstellung mittels eines Darlehens der Eltern eingerichtet zu haben, da eine vorherige Antragstellung nicht in § 23 SGB II vorgesehen und ein Abwarten bis zur Bescheidung nicht zumutbar sei, zumal dies hier bis zur Ablehnung ungefähr sechs Wochen gedauert hat. Vielmehr müsse für den Antrag nach § 23 SGB II ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Begründung des Hausstandes und einer nachfolgenden Antragstellung noch genügen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, über den Antrag des Klägers auf die Gewährung von Leistung zur Sicherung des Lebensbedarfs unter Beachtung des Widerspruchs des Klägers vom 15.12.2005 sowie der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an ihrer Auffassung im Verwaltungsverfahren fest, dass es sich bei dem geltend gemachten Bedarf nicht um eine Erstausstattung handele und zudem Leistungen der Grundsicherung nur auf Antrag und ab Antragstellung erbracht werden.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte des Beklagten über den Leistungsbezug des Klägers, Az.: ... beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Mit gerichtlichem Schreiben vom 20.02.2007 wurden die Beteiligten auf die Absicht hingewiesen, das Verfahren im Wege des Gerichtsbescheides zu entscheiden. Die Beteiligten haben sich hiermit einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Leistungen für eine Erstausstattung der Wohnung gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II.
Für die Entscheidung mag letztlich die zwischen den Beteiligten streitige Frage dahinstehen, ob der Kläger nach seinem Umzug nach L. begrifflich einen Erstausstattungsbedarf besitzt. Jedenfalls hat er die entsprechende Leistung nicht rechtzeitig beantragt. Gemäß § 37 Abs. 2 SGB II werden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen Leistungen erst ab dem Tag zustehen, an dem diese beantragt wurden. Es erfolgt somit keine rückwirkende Leistungserbringung, der Antrag wirkt immer nur ex nunc (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, § 37 RdNr. 24). Das auf diese Weise gesetzlich festgeschriebene Antragsprinzip bedeutet damit inhaltlich auch, dass der Bedarf des Arbeitslosen im Zeitpunkt der Antragstellung noch vorhanden sein muss.
Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger nach eigenem Sachvortrag eingeräumt, die von ihm bezogene Wohnung in L. unter Verwendung des elterlichen Darlehens bereits vor dem Antrag auf Bewilligung einer Wohnungserstausstattung...