Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausbildungsanrechnungszeit. unvermeidbare Zwischenzeit. Zeit zwischen Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung und juristischem Vorbereitungsdienst mit anschließender Nachversicherung
Orientierungssatz
Der Zeitabschnitt zwischen abgeschlossenem Hochschulstudium der Rechtswissenschaft und juristischem Vorbereitungsdienst mit anschließender Nachversicherung ist auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung über die "unvermeidbare Zwischenzeit" keine (Ausbildungs-)Anrechnungszeit iS von § 58 Abs1 S 1 Nr 4 SGB 6.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Rahmen eines Verfahrens zur Kontenklärung gemäß § 149 Abs.5 SGB VI die Anerkennung von Anrechnungszeiten (§ 58 SGB VI) für den Zeitraum vom 15.12.1981 bis zum 28.2.1982 im Sinne einer unvermeidbaren Überbrückungszeit.
Die am ... geborene Klägerin hat mit Zeugnis vom 27.5.1975 vom T.-Gymnasium E. die Hochschulreife zuerkannt bekommen. Am 14.12.1981 hat die Klägerin das am 26.11.1975 begonnene Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Tübingen erfolgreich mit dem Bestehen der “Ersten Juristischen Staatsprüfung„ abgeschlossen. Die am 1.3.1982 aufgenommene Rechtsreferendarausbildung beim Justizministerium des Landes Baden-Württemberg hat sie ausweislich des Zeugnisses vom 3.1.1985 erfolgreich mit dem Bestehen der “Zweiten Juristischen Staatsprüfung„ am 19.12.1984 abgeschlossen.
Am 20.3.2005 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Kontenklärung.
Mit Feststellungsbescheid vom 3.5.2005 stellte die Beklagte die versicherungsrechtlichen Zeiten bis zum 31.12.1998 fest und lehnte u.a. die Zeiten vom 28.5.1975 bis zum 30.9.1975 und vom 15.12.1981 bis zum 31.3.1982 als Anrechnungszeiten ab.
Dagegen legte die Klägerin am 20.6.2005 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2005 wurde dem Widerspruch der Klägerin im Hinblick auf die Übergangszeit vom 28.5.1975 bis zum 30.9.1975 teilweise abgeholfen und im Übrigen für die Zeit vom 15.12.1981 bis zum 31.3.1982 zurückgewiesen. Als Studienzeit sei nur die Zeit bis zur Ablegung des ersten Staatsexamens am 14.12.1981 als Anrechnungszeit berücksichtigungsfähig. Bei dem angeschlossenen Hochschulstudium habe es sich um den ersten berücksichtigungsfähigen Abschluss gehandelt, der den Eintritt in das Berufsleben erstmalig für eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit eröffnet. Eine weiterführende qualifizierende Ausbildung gehöre zum persönlich zu verantwortenden Lebensbereich und könne nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden.
Die Klägerin hat dagegen am 23.12.2005 vor dem Sozialgericht Dresden Klage erhoben und verfolgt ihr Begehren weiter. Sie trägt im Wesentlichen vor, dass das Studium der Rechtswissenschaften und damit die volljuristische Ausbildung erst nach dem Referendariat und erfolgreicher Ablegung des zweiten Staatsexamens zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung führe. Die erfolgreiche Ablegung der ersten Staatsprüfung habe nicht einer qualifizierten und abgeschlossenen Berufsausbildung entsprochen, da die Ausbildung aus zwei Ausbildungsabschnitten bestehe, bevor die üblichen Berufe, z.B. Rechtsanwalt, Richter, Staatsanwalt oder Notar, zugänglich seien. Sie habe das Referendariat zum nächstmöglichen Termin aufgenommen. Der streitige Zeitraum sei daher als unvermeidbare Überbrückungszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten als Anrechnungszeit vorzumerken. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass ein Absolvent mit dem ersten juristischen Staatsexamen in seinem Beruf arbeiten könne. Auch eine Nachversicherungszeit sei als rentenversicherungsrechtliche Zeit im Sinne der Rechtsprechung zur unvermeidlichen Übergangszeit anzusehen.
Die Klägerin beantragt:
1. Der Bescheid der Beklagten vom 3.5.2005 in Form des Widerspruchsbescheides vom 13.9.2005 wird aufgehoben, soweit Anrechnungszeiten im Zeitraum 15.12.1981 bis 28.2.1982 nicht vorgemerkt sind.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Zeitraum vom 15.12.1981 bis zum 28.2.1982 als Anrechnungszeit festzustellen.
Die Beklagte beantragt:
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Begründung des Widerspruchsbescheids. Ergänzend führt sie aus, dass die Rechtsprechung im Hinblick auf das Ende der Hochschulausbildung eindeutig sei. Nach Abschluss des Studiums sei mit dem nur der Nachversicherung unterliegenden Referendariat keine Anrechnungszeit nachgefolgt.
Die Beteiligten wurden zu der beabsichtigten Entscheidung im Wege eines Gerichtsbescheids angehört. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakte mit den Schriftsätzen nebst Anlagen sowie den Inhalt der vom Gericht beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid nach § 105 Abs.1 SGG entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt...