Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeitszeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt. Entgeltbegriff. Jahresendprämie
Orientierungssatz
1. Zum Begriff des Arbeitsentgelts iS der §§ 6 Abs 1 S 1, 8 Abs 1 S 2 AAÜG (vgl BSG vom 2.8.2000 - B 4 RA 41/99 R).
2. Jahresendprämien, die aufgrund von tarifvertraglichen Regelungen aus Betriebsprämienfonds im Beitrittsgebiet gezahlt wurden, sind als tatsächlich erzielte Arbeitsentgelte iS der §§ 6 Abs 1 S 1, 8 Abs 1 S 2 AAÜG festzustellen.
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für den Kläger neben den bereits berücksichtigten tatsächlichen Arbeitsentgelten aus laufenden Leistungen seines jeweiligen Arbeitgebers weitere tatsächlich erzielte Arbeitsentgelte aufgrund einmaliger Leistungen festzustellen; der Kläger begehrt noch die Feststellung der ihm für die Jahre 1977, 1979 bis 1982 und 1984 bis 1989 gezahlten Jahresendprämien.
Der ... 1940 geborene Kläger war u. a. von 1977 bis 1983 beim VEB "O" Starkstrom-Anlagenbau D und von 1984 bis zum 30.06.1990 beim VEB H D aufgrund seiner Ausbildung als Ingenieur in volkseigenen Produktionsbetrieben ingenieurtechnisch tätig. Mit Feststellungsbescheid vom 16.03.2000 stellte die Beklagte u. a. die Zeiten vom 01.01.1977 bis zum 30.06.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die in diesen Zeiten erzielten tatsächlichen Arbeitsentgelte in Höhe der vom Kläger vereinnahmten laufenden Leistungen aus den jeweiligen Arbeitsverhältnissen fest. Die Feststellung weiterer tatsächlich erzielter Arbeitsentgelte aufgrund einmaliger Leistungen des jeweiligen Arbeitgebers, insbesondere der an den Kläger gezahlten Jahresendprämien erfolgte nicht.
Der VEB "O" Starkstrom-Anlagenbau D gewährte dem Kläger unter dem 02.03.1978 für die von ihm im Planjahr 1977 erbrachten guten Arbeitsleistungen in Anerkennung seiner Leistungen unter dem 02.03.1978 eine Jahresendprämie in Höhe von 1.170,00 Mark, für das Planjahr 1979 unter dem 27.02.1980 in Höhe von 1.230,00 Mark, für 1980 unter dem 26.02.1981 in Höhe von 1.265,00 Mark, für 1981 unter dem 23.03.1982 in Höhe von 1.170,00 Mark und für 1982 unter dem 17.03.1983 in Höhe von 1.120,00 Mark. Der VEB H D gewährte dem Kläger für die von ihm im Planjahr 1984 gezeigten Leistungen im März 1985 eine Jahresendprämie in Höhe von 1.350,00 Mark, für 1985 unter dem 18.02.1986 in Höhe von 1.350,00 Mark, für 1986 unter dem 03.03.1987 in Höhe von 1.350,00 Mark, für 1987 unter dem 02.03.1988 in Höhe von 1.370,00 Mark, für 1988 unter dem 01.03.1989 in Höhe von 1.350,00 Mark und für 1989 unter dem 01.03.1990 in Höhe von 1.360,00 Mark. Die Auszahlung der Jahresendprämien erfolgte jeweils im März des dem Leistungszeitraum folgenden Jahres. Beide Betriebe gewährten die Jahresendprämien aufgrund der für die volkseigenen Betriebe geltenden tarifvertraglichen Regelungen aus den Betriebsprämienfonds. Die Auszahlung erfolgte in der ehemaligen DDR gemäß § 3 der Verordnung über die Besteuerung der Arbeitseinkommen vom 22.12.1952 steuerfrei.
Den Antrag des Klägers vom 14.04.2003, neben den bereits festgestellten tatsächlichen Arbeitsverdiensten die für die Jahre 1977 bis 1989 gezahlten Jahresendprämien und weitere Prämien für Neuerervorschläge bzw. Neuerervereinbarungen als tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt festzustellen, lehnte die Beklagte ab. Der Feststellungsbescheid vom 16.03.2000 sei nicht nach § 44 SGB X zurückzunehmen, da weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Entgelt nach dem AAÜG sei das aus der vom Zusatzversorgungssystem erfassten Beschäftigung oder Tätigkeit erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen im Sinne von §§ 14, 15 SGB IV. Die vom Kläger aufgeführten Prämien gehörten insoweit nicht zum berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, da sie nicht versorgungsrelevant und sozialversicherungspflichtig wären (Bescheid vom 20.05.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2004).
Mit seiner unter dem 25.03.2004 erhobenen Klage verfolgt der Kläger nunmehr noch die Feststellung weiterer tatsächlich erzielter Arbeitsentgelte in Höhe der vorbezeichneten Jahresendprämien. Hinsichtlich der Entgelte/Prämien für Neuerervorschläge und Neuerervereinbarungen haben sich die Beteiligten vergleichsweise geeinigt.
Der Kläger ist unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 02.08.2000, Aktenzeichen B 4 RA 41/99 R, der Auffassung, die an ihn ausgezahlten Jahresendprämien seien als tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt im Sinne von §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG i.V.m. § 14 Abs. 1 SGB IV unabhängig von der Beitragspflicht in der Sozialversicherung der DDR und von der...