Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Fachärzte für Laboratoriumsmedizin. Ausschluss der Transportkostenpauschale in Nr 40100 EBM-Ä verstößt gegen höherrangiges Recht. Quotierung des Honorars aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht

 

Orientierungssatz

1. Der Ausschluss der Transportkostenpauschale in Nr 40100 EBM (juris: EBM-Ä) in den Fällen, in denen im selben Behandlungsfall neben Leistungen des Speziallabors nach Abschnitt 32.3 EBM-Ä auch Leistungen des Allgemeinlabors nach den Abschnitt 32.2.1 bis 32.2.7 EBM-Ä erbracht wurden, verstößt gegen Art 12 Abs 1 GG iVm Art 3 Abs 1 GG (Anschluss an SG Hannover 7.8.2013 - S 61 KA 177/10; Entgegen SG Marburg vom 18.4.2012 - S 12 KA 166/11).

2. Die Quotierung des Honorars aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung für Leistungen von Fachärzten für Laboratoriumsmedizin, die keiner Steuerung durch Regelleistungs- und qualifikationsabhängige Zusatzvolumina unterliegen, war im Quartal III/2010 mit höherrangigem Recht vereinbar (Anschluss an SG Hamburg vom 31.7.2013 - S 3 KA 150/11).

3. Az beim Sächsischen LSG: L 8 KA 26/14.

 

Tenor

I. Der Honorarbescheid für das Quartal III/2010 vom 25.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.09.2011 in der Fassung des Nachvergütungsbescheides vom 28.01.2013 und des angenommenen Teilanerkenntnisses vom 26.08.2014 wird aufgehoben, soweit die Beklagte die Ansätze der Gebührenordnungsposition Nr. 40100 EBM wegen der Abrechnung von Leistungen des Allgemeinlabors nach Kapitel 32.2.1 bis 32.2.7 EBM im selben Behandlungsfall im Wege der sachlich-rechnerischen Richtigstellung gestrichen hat.

Die Beklagte wird verurteilt, über die Vergütung dieser Ansätze unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden und der Klägerin die sich hieraus ergebende Honorardifferenz nachzuzahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.

III. Der Streitwert wird auf 98.270,77 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Honorars für vertragsärztliche Leistungen.

Die Klägerin betrieb im streitgegenständlichen Quartal III/2010 durch ihre damals zwei Partner, einen Facharzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie mit Genehmigung zur Erbringung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen und einen Facharzt für Laboratoriumsmedizin mit Genehmigung zur Erbringung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen und humangenetischer Leistungen, in D. ein an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmendes Labor.

Mit Honorarbescheid vom 25.01.2011 setzte die Beklagte die Höhe der Vergütung für die im Quartal III/2010 zu Gunsten gesetzlich Krankenversicherter erbrachten Leistungen auf 590.978,01 EUR fest. Dabei strich sie im Wege der sachlich rechnerischen Richtigstellung von 29.985 Ansätzen der Nr. 40100 EBM insgesamt 29.934 Ansätze - zu einem geringen Anteil, weil die Kostenpauschale ausschließlich im Zusammenhang mit anderen Auftragsleistungen als Leistungen des Speziallabors nach Abschnitt 32.3 EBM erbracht wurden, im Wesentlichen aber auf Grund des Abrechnungsausschlusses in der Anmerkung zur Leistungsbeschreibung der Nr. 40100 EBM, weil die Ärzte der Klägerin die Kostenpauschale anlässlich der Erbringung von Leistungen des Speziallabors nach Abschnitt 32.3 EBM neben Leistungen des Allgemein- bzw. Basislabors nach Abschnitt 32.2.1 bis 32.2.7 EBM angesetzt hatten.

Darüber hinaus rechnete die Beklagte die Ansätze der Laborgrundpauschale Nr. 12220 EBM, die bereits wegen der Abstaffelung der Bewertung in Punkten insgesamt einer Quotierung auf 44,775 % unterlagen, nicht zum Regionalpunktwert nach der Sächsischen Gebührenordnung in Höhe von 3,5048 Cent ab, sondern nur unterwarf auch diese Vergütungen einer zusätzlichen Herabbemessung mit einer Quote von 96,845 %.

Auch die Gebührenordnungspositionen der laboranalytischen Leistungen nach Abschnitt 32.2 und 32.3 EBM rechnete die Beklagte nicht zu den im Einheitlichen Bewertungsmaßstab ausgewiesenen Euro-Beträgen ab, sondern nur unter Ansatz der Quote von 96,845 %.

Schließlich berechnete die Beklagte auch das Honorar für die übrigen kurativen Leistungen (namentlich humangenetische Leistungen nach Nr. 11320 und 11321 EBM und die laborärztliche Grundpauschale für Laborleistungen nach den Mutterschafts-Richtlinien gemäß Nr. 01700 EBM) nicht an Hand des Regionalpunktwert nach der Sächsischen Gebührenordnung in Höhe von 3,5048 Cent, sondern nur unter Ansatz einer Quote von 40,668 %.

Mit ihrem am 25.02.2011 eingegangenen Widerspruch vom 22.02.2011 beanstandete die Klägerin unter Bezugnahme auf die beigefügte anwaltliche Begründung des Widerspruchs vom 25.02.2010 gegen den Honorarbescheid für das Quartal III/2009 die Streichung der Kostenpauschale Nr. 40100 EBM bei der Abrechnung von Leistungen des Speziallabors (Abschnitt 32.3 EBM) neben Leistungen des Allgemeinlabors (Abschnitt 32.2.1 bis 32.2.7 EBM). Der Abrechnungs...

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