Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Regelleistung. Leistungen für Heizung. Pauschalabzug für Haushaltsenergie und Warmwasseraufbereitung von den Nebenkosten
Orientierungssatz
1. Der Genuss von warmen Wasser ist vom Regelbetrag des § 20 SGB 2 umfasst und fällt nicht unter die nach § 22 SGB 2 zu erbringenden Leistungen für die Heizung.
2. Aufgrund der nicht ohne Weiteres zweifelsfrei feststellbaren Trennung der genannten Aufwendungen ist die pauschale und typisierende Vorgehensweise bei der Errechnung der Heizkosten (abzüglich einer Warmwasseraufbereitungspauschale) rechtlich zulässig. Der Normgeber ist zur Vermeidung von unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand und zur Beschleunigung des Leistungsverfahrens berechtigt, bei der Berechnung der Leistungshöhe zu pauschalieren und zu typisieren.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den Bestand eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Der arbeitslose Kläger beantragte bei der Beklagten am 13.12.2004 für sich und für die mit ihm zusammenlebende Ehefrau Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II unter Beireichung der erforderlichen Unterlagen. Dabei gab der Kläger an, dass seine Ehefrau, die beim F. e.V. beschäftigt ist, ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 2.530,44 € erhalte, was einem Nettoeinkommen von 1.554,42 € entspräche. Zu den Kosten der Unterkunft gab der Kläger an, dass er ab dem 01.12.2004 eine Kaltmiete von 508,22 €, Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 100,01 € und eine Wärmeversorgungsvorauszahlung von 68,61 € bezahle.
Mit Bescheid vom 14.12.2004 lehnte die Beklagte den Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab. Der Kläger sei nach den von ihm nachgewiesenen Einkommensverhältnissen nicht bedürftig im Sinne des SGB II. Er habe daher keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, wobei aus dem beigefügten Berechnungsbogen die rechnerischen Einzelheiten zu erkennen seien, die der Beurteilung seines Antrages zugrunde gelegt worden waren. In diesem Berechnungsbogen wurde der Bewilligungszeitraum vom 01.01.2005 bis 31.05.2005, der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft (bestehend aus Regelleistung und Kosten für Unterkunft und Heizung), das zu berücksichtigende monatliche Gesamteinkommen und das Berechnungsergebnis ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 04.01.2005 Widerspruch, den er nicht näher begründete.
Des Weiteren erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 14.12.2004 am 16.02.2005 Klage zum Sozialgericht Dresden. Der Kläger macht geltend, dass der genannte Bescheid auf willkürlichen Festlegungen einer Bedarfsgemeinschaft zur Anrechnung des Einkommens seiner Ehefrau beruhe, welche zu einer für ihn unverhältnismäßigen Kürzung der Geldleistungen für Nichtarbeit führe. Der Kläger moniert im Übrigen, dass der Bescheid Festlegungen über Kosten für Unterkunft und Heizung beinhalte, die unangemessen und bisher auch unklar seien. Insgesamt wäre die Hartz IV - Gesetzgebung ungerecht und unsozial.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 14.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.04.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.05.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt hinsichtlich ihrer rechtlichen Ansicht im Wesentlichen Bezug auf ihren Widerspruchsbescheid. Das Einkommen der Ehefrau sei auf die Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 11 SGB II anzurechnen, was hieße, dass die Anrechnung nicht willkürlich erfolgt sei.
Im Laufe des Verfahrens hat die Beklagte über den vom Kläger am 04.01.2005 erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.04.2005 entschieden. Sie hat den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakte mit den gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 06.09.2005 Bezug genommen. Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten unter der Nummer der Bedarfsgemeinschaft beigezogen und zum Bestandteil des Verfahrens gemacht.
Entscheidungsgründe
Die im Laufe des Verfahrens zulässig gewordene Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 14.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.04.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.05.2005 keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
I. Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage war zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch unzulässig, weil das Vorverfahren mangels Erlass eines Widerspruchsbescheides noch nicht durchgeführt war, § 78 Abs. 1 S. 1 SGG. Der Widerspruchsbescheid erging erst am 01.04.2005, womit aller...