Entscheidungsstichwort (Thema)
Absenkung des Arbeitslosengeldes II. Anforderung an Rechtfolgenbelehrung
Orientierungssatz
Die Belehrung über eine mögliche Sanktion nach § 31 SGB 2 muss so individuell-konkret sein, dass der betroffene Hilfebedürftige allein aus dem Belehrungstext unmissverständlich entnehmen kann, welche Rechtsfolge ihn im Falle einer Zuwiderhandlung droht (hier: konkreter Absenkungsbetrag). Pauschale Aufzählungen gesetzlicher Sanktionsmöglichkeiten ohne Bezug zum Einzelfall genügen als Belehrung in diesem Sinne nicht.
Tenor
I. Der Bescheid vom 31.08.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.10.2006 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
III. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer Sanktion nach § 31 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) II.
Der Kläger bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Am 05.07.2006 übersandte die Beklagte dem Kläger einen Vermittlungsvorschlag für eine Tätigkeit als Sportassistent bei J. D. e. V. verbunden mit der Aufforderung sich dort am 13.07.06 dort zu melden. Dem Vermittlungsvorschlag beigefügt war eine Stellenbeschreibung und Rechtsfolgebelehrung mit folgendem Inhalt:
“ Rechtsfolgenbelehrung
1. Wenn Sie nicht bereit sind,
- die umseitig angebotene Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit aufzunehmen, oder
- eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit fortzuführen, oder
- zumutbare Arbeit noch § 16 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) auszuführen,
so wird das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 % der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 SGB II) abgesenkt, darüber hinaus fällt der Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld im Sinne des § 24 SGB II weg.
Dies gilt nicht, wenn Sie einen wichtigen Grund für Ihr Verhalten nachweisen (§ 31 Absatz 1 SGB II).
Die gleichen Rechtsfolgen treten ein, wenn Sie ohne wichtigen Grund eine unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annehmen oder antreten oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindern. Sie haben die für den wichtigen Grund maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn die Tatsachen in Ihre Sphäre oder Ihren Verantwortungsbereich fallen.
2. Bei wiederholter Pflichtverletzung im Sinne der Ziffer 1. wird das Arbeitslosengeld II zusätzlich um 30 § der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemindert. Ist die Minderung höher als ihr Anspruch auf Leistung zum Lebensunterhalt nach § 20 SGB II, so können auch die Leistungen des § 21 SGB II (Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt), des § 22 SGB II (Leistungen für Unterkunft und Heizung) und des § 23 SGB II (Sachleistungen) gemindert werden. Bei einer Minderung der Regelleistung im Sinne des § 20 SGB II um mehr als 30 % habe ich die Möglichkeit, in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Vorteile zu erbringen; diese Leistungen werde ich im Regelfall erbringen; wenn Sie mit minderjährigen Kindern in der Bedarfsgemeinschaft leben.
3. Abweichende Rechtsfolgen bei 15 bis 24 Jährigen
Haben Sie das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet und die in Ziffer 1. genannten Voraussetzungen für eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II erfüllt, so wird das Arbeitslosengeld II auf die Leistungen nach § 22 SGB II (Unterkunft und Heizung) beschränkt; ich habe zudem die Möglichkeit, die nach § 22 Abs. 1 SGB II angemessenen Kosten für Heizung und Unterkunft an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Trotz der eigentlich eingetretenen Kürzung der Leistung bin ich berechtigt, in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Vorteile im Sinne des § 31 Abs. 3 SGB II zu erbringen.
Absenkung oder Wegfall der Leistung dauern jeweils drei Monate. Während der Absenkung oder des Wegfalls der Leistung besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch. Die Absenkung und der Wegfall treten mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes über die Absenkung oder den Wegfall der Leistung folgt.„
Der Kläger begab sich am 13.07.2006 zu der im Vermittlungsvorschlag angegebenen Stelle. Dort wurde er aufgefordert vorab einen Personalbogen mit persönlichen Angaben auszufüllen (Bl. 10 d. GA). Er weigerte sich mit der Folge, dass es zu keiner Tätigkeitsaufnahme kam.
Am 03.08.2006 forderte die Beklagte den Kläger schriftlich auf sich am 15.08.2006 in den Räumlichkeiten der Beklagten zu melden. Dies tat der Kläger. Im Gespräch bei der Beklagten am 15.08.2006 wurde ihm mitgeteilt, dass der Sachverhalt zur Prüfung der Einleitung einer Sanktion weitergeleitet werde.
Mit Bescheid vom 31.08.2006 senkte die Beklagte das dem Kläger bewilligte Arbeitslosengeld II für die vom...