Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Mehrbedarf. unabweisbarer laufender besonderer Bedarf. Fahrtkosten für eine ambulante Therapie. Übernahme durch die GKV. Übersteigen des im Regelbedarf enthaltenen Anteils für Verkehr. Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten
Orientierungssatz
Fahrtkosten für eine ambulante Therapie, die durch die gesetzliche Krankenversicherung verfassungskonform nicht übernommen werden, lösen einen Mehrbedarf gem § 21 Abs 6 SGB II aus, wenn und soweit sie den pauschalen Rechnungsanteil im Regelbedarf für Verkehr gem § 5 Abs 1 bzw § 6 Abs 1 Nr 1-3 RBEG übersteigen, und das Decken des übersteigenden Bedarfs durch Einsparungen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Tenor
I. Der Bescheid des Beklagten vom 23.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2014 wird insoweit aufgehoben und der Bewilligungsbescheid vom 09.02.2014 dahingehend abgeändert, dass der Klägerin zu 1 für die Zeit vom 01.03. bis 31.08.2014 weitere Leistungen in Höhe von 195,63 € zu zahlen sind.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2/5.
IV. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Übernahme von Fahrtkosten zur ambulanten Psychotherapie als Mehrbedarf im Rahmen der Grundsicherungsleistungen.
Die Klägerin zu 1 ist verheiratet. Der Ehemann der Klägerin ist erwerbstätig. Im streitgegenständlichen Zeitraum lebten auch der 2008 geborene Sohn der Klägerin und Kläger zu 2 (X.) und der 2002 geborene Sohn der Klägerin und Kläger zu 3 (Y.) sowie (bis zu) vier weitere Geschwister im gemeinsamen Haushalt in D.. Die Familie bezieht Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II. Zuletzt bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom 09.02.2014 Leistungen für die Zeit von März bis August 2014 in Höhe von monatlich 925,03 €. Dabei wurde ein Regelbedarf in Höhe von 353,00 € für die Klägerin zu 1 und Regelbedarfe in Höhe von je 261,00 € für die Kläger zu 2 und 3 in die Berechnung eingestellt.
Mit Schreiben vom 12.06.2015 beantragte der Betreuer der Klägerin zu 1 für diese und die beiden Söhne X. und Y. die Übernahme der Fahrtkosten zur ambulanten Psychotherapie als Mehrbedarf. Infolge eines Zustands nach Missbrauch sei die ambulante Therapie bei beiden Kindern erforderlich, die Mutter müsste die Kinder auf dem Weg begleiten, den diese nicht allein bewältigen können. X. gehe immer montags zu seiner Ärztin in Dresden, Y. mittwochs zu einer anderen Ärztin, ebenfalls in Dresden. Die Krankenversicherung habe die Übernahme der Kosten abgelehnt. Es seien wöchentlich pro Kind 5,00 € und für die Mutter für die Monatskarte 69,00 € aufzuwenden.
Mit Bescheid vom 23.07.2014 lehnte der Beklagte die Übernahme der Kosten als Mehrbedarf ab. Er habe den Bescheid vom 09.02.2014 hinsichtlich der Leistungslöhne für die Zeit vom 01.03.2014 bis 31.08.2014 geprüft. Ein Mehrbedarf für unabweisbare, laufende, besondere Bedarfe in Härtefällen sei nicht gegeben. Einen erhöhten Bedarf in einem Bereich des Regelsatzes hätten die Kläger durch Umverteilung auszugleichen. Bei einem monatlichen durchschnittlichen Mehrbedarf von 89,00 € sei dieser durch die zur Verfügung stehenden Mittel zu begleichen.
Hiergegen erhob der Betreuer der Klägerin zu 1 für diese und die Kläger zu 2 und 3 am 31.07.2014 Widerspruch, der nicht begründet wurde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.09.2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, dass die Fahrtkosten aus den Regelsätzen zu bestreiten seien. Ein zusätzlicher Anspruch stehe nach der Rechtsprechung des BSG unter engen Voraussetzungen zu. Ein atypischer und überdurchschnittlicher Mehrbedarf sei vorliegend nicht gegeben, sondern die Fahrtkosten könnten durch Umschichtung der Ausgaben getragen werden.
Hiergegen erhoben die Kläger am 07.10.2014 Klage und führten im Laufe des Klageverfahrens aus, dass die Krankenversicherung jetzt zwar für Jonas die Fahrtkosten dem Grunde nach bewilligt habe, pro Fahrt aber 5,00 € Selbstbeteiligung anfallen. Für den Kläger zu 2 (X.) lehnte die Krankenversicherung mit Bescheid vom 17.04.2015 die Leistungen weiter ab. Eine diesbezügliche Klage wurde auf richterlichen Hinweis zu den mangelnden Erfolgsaussichten zurückgenommen. Die Therapie sei zwingend erforderlich und die Begleitung bei den Fahrten durch die Mutter aufgrund des relativ jungen Alters der Kinder nötig. Die Kläger legten Belege vor, wonach in der Zeit von März bis August 2014 der Kläger zu 2 (X.) 22 mal zur Therapie ging, der Kläger zu 3 (Y.) 17 mal und die Klägerin zu 1 über diese Termine hinaus noch einmal alleine bei X.s Therapeutin zum Gespräch war. Zwar könne man theoretisch den Schadensverursacher für diese Kosten in Anspruch nehmen, dieser befinde sich aber in Haft und habe kein Geld.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Beklagten vom 23.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2014 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 09.02.2014 dahingehend abzuändern, dass f...