Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Nichtberücksichtigung der Nachzahlung von Kinderzuschlag nach dem BKGG als Einkommen im Rahmen des SGB 2
Orientierungssatz
Die Nachzahlung von Kinderzuschlag nach § 6a BKGG ist nicht als Einkommen im Rahmen des SGB 2 zu berücksichtigen.
Tenor
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 25.09.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11.10.2015 sowie der Änderungsbescheide vom 15.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2016 verurteilt, den Klägern im Zeitraum 01.09.2015 bis 30.09.2015 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von 420,00 € zu bewilligen.
Der Beklagte hat den Klägern deren notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Diese Entscheidung kann mit der Berufung oder wenn der Gegner schriftlich zustimmt, mit der Revision angefochten werden.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die Kläger beantragten für sich und die in ihrer Bedarfsgemeinschaft lebenden, 2007, 2011 und 2014 geborenen, gemeinsamen Kinder am 15.09.2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
Die Kläger bewohnen eine ca. 112,00 m² große Mietwohnung in G. Hierfür schulden sie auf der Grundlage der Betriebskostenabrechnung vom 01.12.2014 eine Gesamtmiete in Höhe von 725,50 €, davon eine Grundmiete in Höhe von 535,10 €, Vorauszahlungen für die kalten Betriebskosten in Höhe von 100,90 € sowie Vorauszahlungen für Heiz- und Warmwasserkosten in Höhe von 89,50 €.
Die Klägerin zu 1. befindet sich in einem sozialversicherungs- und steuerpflichtigen Arbeitsverhältnis bei der M.-GmbH in G. Nach der Geburt des dritten Kindes hat sie im Zeitraum vom 14.02.2015 bis 18.10.2016 Elternzeit in Anspruch genommen. Während der Elternzeit wird an die Klägerin zu 1. ab Februar 2015 bis September 2016 jeweils zum 19. des Monats ein Elterngeld in Höhe von 455,49 € auf der Grundlage des Bescheides des Landkreises Görlitz vom 13.03.2015 ausgezahlt.
Der Kläger zu 2. befindet sich in einem sozialversicherungs- und steuerpflichtigen Arbeitsverhältnis in dem Unternehmen G.- und L., Inhaber S. W. in G. Die Vergütung erfolgt nach Ziffer 4 des Arbeitsvertrages vom 17.08.2012 auf Basis der geleisteten Stunden und wird jeweils zum 15. des Folgemonats fällig. Auf seinen Antrag wurde dem Kläger zu 2. im Zeitraum vom 19.07.2015 bis 18.09.2015 Elternzeit bewilligt. Mit Bescheid vom 13.05.2015 gewährte der Landkreis Görlitz dem Kläger zu 2. im Zeitraum vom 19.07.2015 bis 18.09.2015 Elterngeld in Höhe von 682,93 € monatlich. Ab dem 19.09.2015 hat der Kläger zu 2. sein Beschäftigungsverhältnis wieder aufgenommen. Das anteilige Arbeitseinkommen für den Monat September 2015 betrug netto 503,21 € und wurde dem Kläger zu 2. unter Abrechnung eines Arbeitnehmeranteiles für die Winterbeschäftigtenumlage in Höhe von 498,17 € im Oktober 2015 ausgezahlt. Das anteilige Gehalt des Klägers zu 2. für den Monat Juli 2015 in Höhe von 791,49 € ist den Klägern am 13.08.2015 zugeflossen.
Für die drei gemeinsamen Kinder haben die Kläger Anspruch auf Kindergeld in Höhe von 570,00 €, wovon im Monat August 2015 558,00 € zugeflossen sind; ab September 2015 wirkte sich die Kindergelderhöhung bereits aus mit einem monatlichen Zufluss in Höhe von 570,00 €.
Mit Bescheid vom 31.08.2015 bewilligte die Familienkasse Sachsen den Klägern für den Monat August 2015 Kinderzuschlag nach § 6a BKGG in Höhe von 420,00 €. Die Auszahlung erfolgte ausweislich des vorliegenden Kontoauszuges am 04.09.2015. Mit weiterem Bescheid vom 31.08.2015 lehnte die Familienkasse Sachsen den Antrag vom 28.07.2015 auf Kinderzuschlag nach § 6a BKGG für die Zeit ab September 2015 ab, da die Mindesteinkommensgrenze in Höhe von 900,00 € unterschritten würde. Darüber hinaus forderte die Familienkasse Sachsen mit weiterem Bescheid vom 31.08.2015 den mit Bescheid vom 1. Juni 2015 bewilligten Kinderzuschlag für den Monat Juli 2015 aufgrund eines höheren zu berücksichtigenden Einkommens in Höhe von 180,00 € zurück. Diese Rückzahlung wurde am 21.09.2015 vom Konto der Kläger abgebucht.
Die Wohngeldbehörde der Stadt Görlitz bewilligte der Bedarfsgemeinschaft der Kläger mit Bescheid vom 22.07.2015 für den Monat September 2015 Wohngeld in Höhe von 462,00 €, welches laut vorliegendem Kontoauszug am 31.08.2015 dem Konto der Kläger gutgeschrieben wurde. Mit weiterem Bescheid vom 22.07.2015 bewilligte die Wohngeldbehörde der Stadt Görlitz für den Zeitraum vom 01.10.2015 bis 31.07.2015 monatlich Wohngeld in Höhe von 225,00 € für alle Familienmitglieder der Bedarfsgemeinschaft der Kläger.
Der Beklagte bewilligte der Bedarfsgemeinschaft der Kläger aufgrund ihres Antrages vom 15.09.2015 mit Bescheid vom 25.09.2015 für den Zeitraum vom 01.09.2015 bis 28.02.2015 vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 595,85 € für den Monat September 2015, in Höhe von 1.034,11 € für...