nicht rechtskräftig
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe des dem Kläger bewilligten Dienstbeschädigtenausgleichs. Der 1932 geborene Kläger, der Angehöriger der Nationalen Volksarmee war, erlitt im Dezember 1963 einen Dienstunfall, in dessen Folge er sich ein Schädel-Hirn-Trauma zuzog und das rechte Auge verlor. In der Folge entwickelte sich eine posttraumatische Epilepsie. Mit Bescheid vom 15. November 1968 bewilligte das Wehrbezirkskommando F. dem Kläger eine Dienstbeschädigungsteilrente nach einem Körperschaden von 35 von Hundert, die mit Bescheid vom 14. Juli 1969 auf eine Bemessungsgrundlage nach einem Körperschaden von 50 von Hundert umgestellt wurde. Mit Bescheid vom 14. März 1973 stellte das Wehrbezirkskommando D. den Wert im Hinblick auf das mit Ablauf des 30. April 1973 eintretende Ausscheiden des Klägers aus der Nationalen Volksarmee ab 1. Mai 1973 auf monatlich 625,40 Mark fest. Diesen Bescheid hob die Beklagte durch ersetzenden Bescheid vom 1. Februar 1993 auf und setzte den monatlichen Wert der Dienstbeschädigungsteilrente ab 1. Januar 1992 auf 662,46 DM fest, indem sie dem auf 626,00 DM gerundeten Ausgangswert der Dienstbeschädigungsteilrente unter Anwendung von § 11 Abs. 6 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) 5,825% hinzusetzte. Diese Leistung wurde mit Bescheid vom 2. Dezember 1994 wegen des Bezuges von Altersrente zum Ablauf des 31. Dezember 1994 eingestellt. Nach Erlaß des 1. AAÜG-Änderungsgesetzes bewilligte die Beklagte dem Kläger auf dessen Antrag vom 25. November 1996 mit Bescheid vom 7. Oktober 1997 ab 1. Januar 1997 einen monatlichen Dienstbeschädigungsausgleich (DBA) nach einem Körper- oder Gesundheitsschaden von 50 von Hundert in Höhe von 321,00 DM aufgrund des als Artikel 3 des 1. AAÜG-Änderungsgesetzes verkündeten Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (DBAG). Diesen Betrag ermittelte die Beklagte durch Multiplikation der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert entsprechenden Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) mit einem Umrechnungsfaktor für das Beitrittsgebiet. Die ursprünglich maßgebliche Grundrente betrug bei einem Körper- oder Gesundheitsschaden von 50 von Hundert 390,00 DM. Multipliziert mit dem Faktor 0,8228 ergab sich der auf volle Deutsche Mark gerundete Betrag von 321,00 DM. In der Folge wurde der DBA regelmäßig zum 1. Juli eines jeden Jahres angepaßt.
Seit dem 1. Januar 2000 gewährte die Beklagte monatlich den DBA wie folgt:
Bescheid vom gültig ab Grundrente BVGMdE von 50 v. H. einschließlich Erhöhungsbetrag für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben. Umrechnungsfaktor DBA/Monat
28. Dezember 1999 01. Juli 1999 446,00 DM 0,8671 387,00 DM
31. Juli 2000 01. Juli 2000 448,00 DM 0,8676 389,00 DM
23. Juli 2001 01. Juli 2001 457,00 DM 0,8706 398,00 DM
31. Juli 2002 01. Juli 2002 240,00 Euro 0,8778 211,00 Euro
24. September 2003 01. Juli 2003 242,00 Euro 0,8791 213,00 Euro
Mit Schreiben vom 18. Februar 2004, bei der Beklagten eingegangen am 20. Februar 2004, beantragte der Kläger die Neufestsetzung des DBA und bezog sich auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. September 2003, B 4 RA 54/02 R. Dies wies die Beklagte mit Bescheid vom 26. Februar 2004 zurück. Eine Rücknahme des Bescheides vom 7. Oktober 1997 in der Fassung der Folgebescheide gemäß §§ 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) komme nicht in Betracht, da die Entscheidung des BSG vom 23. September 2003 einen Einzelfall darstelle, aus dem keine allgemeinen Schlußfolgerungen gezogen werden könnten. Die bisherige Rechtsanwendung sei richtig. Den dagegen eingelegten und nicht näher begründeten Widerspruch vom 3. März 2004 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2004 unter Wiederholung und Präzisierung der Begründung zurück. Mit der am 1. Juli 2004 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren unter Berufung auf die Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 23. September 2003 weiter. Er beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 26. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2004 zu verurteilen, dem Kläger den Dienstbeschädigtenausgleich unter Anwendung der ungekürzten Beträge gemäß § 31 Bundesversorgungsgesetz ab 1. Januar 2000, in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen. Hilfsweise stellt er den Antrag, die Sprungrevision zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf ihre Äußerungen im Verwaltungsverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Sitzungsniederschrift und die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 26. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25...