Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Angemessenheitsprüfung. Zweipersonenhaushalt in Dresden. schlüssiges Konzept

 

Leitsatz (amtlich)

Auch die Angemessenheitsrichtwerte der Landeshauptstadt Dresden für die Kosten der Unterkunft in den Jahren 2015/2016 und 2017/2018 (IWU III und IWU IV) beruhen auf einem schlüssigen Konzept.

 

Tenor

I. Der Bescheid vom 03.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2015 und des Änderungsbescheides vom 29.11.2015, der Bescheid vom 03.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2016 und des Änderungsbescheides vom 26.11.2016 und der Bescheid vom 04.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2017 werden teilweise aufgehoben und der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger vom 01.02.2016 bis zum 31.03.2017 weitere Heizkosten von 8,00 € monatlich sowie für den Monat Januar 2017 eine Heizkostennachzahlung von 67,08 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Beklagte trägt ein Achtzehntel der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Leistungen im Zeitraum von 1.4.2015 - 31.3.2017.

Der 1954 geborene Kläger und die 1955 geborene Klägerin sind miteinander verheiratet und bewohnen seit 1998 eine 79,54 qm große Wohnung 3-Zimmer-Wohnung in A... .

Die Gesamtmiete setzte sich im streitgegenständlichen Zeitraum wie folgt zusammen:

Grundmiete:

429,00 Euro bis 31.1.2016

456,65 Euro ab 1.2.2016

Betriebskosten:

135,00 Euro bis 31.1.2016

133,00 Euro ab 1.2.2016

Heizkosten:

57,00 Euro bis 31.1.2016

75,00 Euro ab 1.2.2016

Aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Jahr 2015 vom 16.12.2016 ergab sich neben den erhöhten Abschlägen für Heizkosten ab dem 1.2.2016 auch eine Nachforderung von Heizkosten in Höhe von 67,08 Euro (gezahlt wurden 67,00 Euro x 12 Abschläge = 804,00 Euro, die tatsächlichen Heizkosten betrugen 871,08 Euro).

Die Kläger erhalten seit 1.1.2005 vom dem Beklagten laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Einkommen erzielen beide Kläger nicht.

Mit Schreiben vom 22.9.2005 forderte der Beklagte die Kläger zum ersten Mal auf, ihre Unterkunftskosten auf ein angemessenes Maß zu senken. Im April 2008 schlossen die Beteiligten einen Vergleich, wonach der Beklagte die Kosten der Unterkunft (und Heizung) noch bis 31.8.2008 in der tatsächlichen Höhe übernehme. Sollte bis 1.9.2008 kein Umzug erfolgt sein, so sei im Anschluss daran nur noch die angemessene Miete durch den Beklagten zu übernehmen. Ab dem Bewilligungszeitraum 1.10.2008 bis 31.3.2008 übernahm der Beklagte nur noch abgesenkte Mietkosten, nachdem ein Umzug durch die Kläger nicht durchgeführt worden war.

Die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft für den Zeitraum 1.10.2008 bis 30.9.2009 war ebenso wie die Gewährung eines ungekürzten Regelbedarfes für Ehepartner und die Gewährung eines Mehrbedarfes für kostenaufwändige Ernährung der Klägerin Gegenstand der Klageverfahren S 3 AS 2692/09, S 3 AS 2693/09 und S 3 AS 2819/09 vor dem Sozialgericht Dresden. Das Sächsische Landessozialgericht hat die gegen die abweisenden Entscheidungen eingelegten Berufungen nach Verbindung der Verfahren mit Urteil vom 15.11.2011 zurückgewiesen (L 7 AS 135/10).

Für alle nachfolgenden Bewilligungszeiträume begehrten die Kläger mit Widersprüchen und Klagen die Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft, und eines ernährungsbedingten Mehrbedarfes durch den Beklagten und machten die Verfassungswidrigkeit des Regelsatzes geltend.

Mit Bescheid vom 3.3.2015 gewährte der Beklagte den Klägern Leistungen für den Zeitraum vom 1.4.2015 bis 31.3.2016 in Höhe von 1.221,44 Euro monatlich. Diese setzten sich aus dem Regelbedarf für die Kläger in Höhe von jeweils 360,00 Euro und Kosten der Unterkunft und Heizung von jeweils 250,72 Euro (434,44 Euro Bruttokaltmiete zzgl. 67,00 Euro Heizkostenvorauszahlung) zusammen. Ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung werde nicht gewährt, da bei den vorliegenden Erkrankungen lediglich Vollkosten empfohlen werde. Der notwendige Aufwand für Vollkost sei mit dem im Regelbedarf befindlichen Anteil für Nahrungsmittel ausreichend gedeckt.

Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch vom 30.3.2015 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.6.2015 zurück. Mit Unterzeichnung der Dienstanweisung für die Erbringung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung am 1.12.2014 habe der Bürgermeister die Weisung an die Leistungsträger erteilt, ab dem 1.1.2015 die Richtwerte der Angemessenheit in der Bruttokaltmiete anhand des Gutachtens des IWU vom 28.11.2014 zur Anwendung zu bringen. Danach sei eine Bruttokaltmiete von 434,44 Euro für einen 2-Personen-Haushalt als angemessen zu betrachten. Zuzüglich der tatsächlichen Heizkosten von 67,00 Euro errechne sich eine Bruttowarmmiete von 501,43 Euro, die für die Kläger angemessen sei. Mit dem angefochtenen Bescheid seien bereits 501,44 Euro gewährt worden. Auch Mehrbedarfe für ei...

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