Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme bei maßnahmefremden Arbeiten
Leitsatz (amtlich)
Werden die durch ABM geförderten Arbeitnehmer ausschließlich beauftragt, turnusmäßig die städtischen Papierkörbe zu leeren, wird der Zweck einer ABM mit der Bezeichnung "Sanierung/Instandhaltung Wertstoffcontainerplätze" bzw "Förderung von zusätzlichen Umwelt- und Naturschutzmaßnahmen" verfehlt, so dass der Anerkennungsbescheid nach § 47 Abs 2 SGB 10 widerrufen werden kann.
Tenor
I. Die Klagen werden, sofern sie nicht durch angenommene Teilanerkenntnisse erledigt sind, abgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1/3. Andere Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten sind Widerrufe zweier Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) sowie die daraus folgenden Erstattungsforderungen streitig.
Die klagende Kommune beantragte am 15.10.1997 die Förderung einer ABM unter Zuweisung von 4 Teilzeitarbeitskräften mit 36 Stunden/Woche für den Zeitraum vom 15.01.1998 bis 14.01.1999. Die Kurzbezeichnung der Maßnahme lautete “Sanierung und Instandhaltung der Wertstoffcontainerplätze in der Stadt A.„. Ziel der Maßnahme sollte gemäß 3.1 des Antrags die Sanierung und Verbesserung der Bedingungen an 64 Wertstoffcontainerplätzen sein, bei dem der Bürger die Möglichkeit hat, wiederverwertbaren Müll im gesamten Stadtgebiet einschließlich der Gemeinden E. und P. umweltgerecht zu entsorgen. Unter anderem sollte die Ausbesserung der Befestigung von 34 Containerstandpunkten, die Ausästung von ca. 10 Standpunkten und die Erweiterung von Schwerpunktstellen erfolgen. Unter dem letzten Spiegelstrich zu Punkt 3.1 des Antrags war auch die “Beseitigung wilder Müllablagerungen speziell in Parkanlangen sowie in den Gewerbegebieten der Stadt A.„ aufgeführt. Das Ziel der Maßnahme wurde durch die Klägerin mit Fax vom 12.01.1997 auf folgende Arbeiten abgeändert: “Gestaltung einer umweltgerechten Aufbesserung einzelner Containerstandorte, Ausästungen an ca. 10 Standorten, Mithilfe beim Herrichten und Ausbessern von Zuwegungen zu mehreren Standorten, zusätzliche Beräumung von Unrat (Sperrmüll) an allen 64 Stellflächen sowie Beseitigung wilder Müllablagerungen in Parkanlagen und Gewerbegebieten der Stadt A.„.
Mit Anerkennungsbescheid vom 19.12.1997 bewilligte die Beklagte der Klägerin gemäß ihrem Antrag und der dazugehörigen Unterlagen die ABM (Nr. 080/98) mit einen Zuschuss von 100 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts von voraussichtlich 62.800,00 DM für die Zuweisung von 2 Teilzeitkräften mit 36 Stunden pro Woche für den beantragten Förderzeitraum. Als Kurzbezeichnung der Maßnahme führte der Anerkennungsbescheid aus: “Sanierung/Instandhaltung Wertstoffcontainerplätze„. Abgelehnt wurde die beantragte Tätigkeit “Gestaltung Containerstandorte„. Der Bescheid erging unter anderem mit der Auflage, dass unverzüglich anzuzeigen sei, wenn die zugewiesenen Arbeitnehmer nicht mit förderungsfähigen Arbeiten beschäftigt werden sollen oder wenn die Maßnahme nicht im angegeben Umfang durchgeführt oder durch zusätzliche Arbeiten erweitert werden soll. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die Zahlungen bis zur Erteilung des Schlussbescheides unter der Bedingung der Richtigkeit der Angaben und planmäßigen Durchführung der Maßnahme ergeht.
Für die zugewiesenen Arbeitnehmer W. P. und H. G. wurden die Lohnzuschüsse zugewiesen und ausbezahlt. Mit Schlussbescheid vom 27.01.1999 bewilligte die Beklagte für den Förderzeitraum vom 15.01.1998 bis 14.01.1999 eine Gesamtförderung von 62.826,40 DM. Sie wies dabei darauf hin, dass die Tagesnachweise noch vorgelegt werden müssten. Eine Befragung des Arbeitnehmers G. am 11.09.2000 ergab, dass dieser zusammen mit dem Arbeitnehmer P. das gesamte Jahr über mit dem so genannten Multicar ausschließlich Papierkörbe geleert und Containerplätze gereinigt habe. Die Beklagte hörte daraufhin mit Schreiben vom 18.09.2000 die Klägerin gemäß § 24 SGB X an. Der Klägerin wurde Gelegenheit gegeben, sich zur Problematik der maßnahmefremden Arbeiten zu äußern. In ihrer Stellungnahme vom 30.09.2000 wies die Klägerin darauf hin, dass sie durch die geförderte ABM die Möglichkeit gehabt habe, wilde Müllablagerungen zu beseitigen und die einzelnen Containerstandorte umweltgerecht zu verbessern. Aufgrund der wilden Ablagerungen durch die Einwohner habe man versucht, Gefäße aufzustellen, in die die Einwohner ihren Müll ablagern konnten. Man habe sich entschlossen, die Standorte, die nicht den offiziellen Containerstandorten entsprachen, regelmäßig anzufahren und den abgelagerten Müll zu entsorgen. Daraus habe sich der beanstandete Tourenplan ergeben.
Mit Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 25.10.2000 widerrief die Beklagte den Anerkennungsbescheid vom 19.12.1997 gemäß § 47 Abs. 2 SGB X von Anfang an. Die ABM Nr. 080/98 sei mit dem Maßnahmeinhalt “Sanierung und Instandhaltung der Wertstoffcontainerplätze in der Stadt A.„ bewilligt worden. Kontrollen vo...