Entscheidungsstichwort (Thema)
Kassenärztliche Vereinigung. Höhe des Zuschlags für fach- und schwerpunktübergreifende Berufsausübungsgemeinschaften
Orientierungssatz
Bei der Bildung des Regelleistungsvolumens für die Abrechnungsquartale 3 und 4/2009 im Bereich der fach- und schwerpunktübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften (hier: Radiologie und Nuklearmedizin) ist der zweifache Ansatz des Erhöhungsfaktors von je 5 Prozent für die Fachgruppen Diagnostische Radiologie und Nuklearmedizin, nicht aber für die beiden Schwerpunkte Kinder- und Neuroradiologie, rechtmäßig.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
III. Der Streitwert wird auf 261.002,85 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Regelleistungsvolumens für die Abrechnungsquartale III und IV/2009, namentlich die Höhe des Zuschlags für fach- und schwerpunktübergreifende Berufsausübungsgemeinschaften.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine in L. ansässige Gemeinschaftspraxis dreier Fachärzte für Nuklearmedizin und von sechs Fachärzten für diagnostische Radiologie. Von den Fachärzten für Diagnostische Radiologie verfügt je ein Arzt über die Berechtigung zum Führen der Schwerpunktbezeichnung nach der Weiterbildungsordnung für den Schwerpunkt Kinderradiologie (Dr. med. G.) bzw. Neuroradiologie (Dr. med. S.) sowie die Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung mit dem jeweiligen Schwerpunkt.
Mit Bescheid vom 26.06.2009 in der Fassung des Bescheides vom 10.08.2009 sowie mit Bescheid vom 08.09.2009 wies die Beklagte der Klägerin die Regelleistungsvolumina für die Quartale III/2009 bzw. IV/2009 jeweils unter Ansatz eines zehnprozentigen Zuschlags - zweimal 5 Prozent - für fach- und schwerpunktübergreifende Berufsausübungsgemeinschaften nach § 8 Abs. 3 Unterabsatz 5 Satz 3 Buchst. b des Honorarverteilungsmaßstabes in der ab dem 01.07.2009 geltenden Fassung des zweiten Nachtrags vom 30.06.2009 zu.
Mit am 01.10. und am 21.10.2009 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben vom 30.09. und vom 19.10.2009 sowie mit am 25.10.2009 eingegangenem Schreiben vom 22.10.2009 widersprach die Klägerin den Zuweisungen und beantragte jeweils die Neufestsetzung des Regelleistungsvolumens unter Ansatz des Erhöhungsfaktors für fach- und schwerpunktübergreifende Berufsausübungsgemeinschaften in Höhe von viermal 5 Prozent gleich 20 Prozent, weil in der Praxis zusätzlich zu den beiden Facharztgruppen Diagnostische Radiologie und Nuklearmedizin noch die beiden Schwerpunkte Kinder- und Neuroradiologie vertreten seien.
Auf frühere Anträge der Klägerin auf Neufestsetzung des Regelleistungsvolumens ab dem Quartal I/2009 räumte die Beklagte der Klägerin mit am 24.11.2009 zugestelltem Bescheid vom 20.11.2009 ein höheres Regelleistungsvolumen unter Zugrundlegung eines höheren Fallwertes für Dr. med. Sch. (ab dem Quartal I/2009) und Dr. med. P. (für das Quartal I/2009 und ab dem Quartal III/2009), einer höheren Fallzahl für Dr. med. R. (für die Quartale II bis III/2009) sowie von Amts wegen auch in Anwendung der Jungarztregelung ab dem Quartal III/2009 ein. Hinsichtlich des Zuschlags für fach- und schwerpunktübergreifende Berufsausübungsgemeinschaften ab dem Quartal III/2009 beließ sie es hingegen beim Ansatz des zehnprozentigen Erhöhungsbetrages. Der Zuschlag könne nur in Höhe von je 5 Prozent für die beiden Facharztgruppen Diagnostische Radiologie und Nuklearmedizin, insgesamt also 10 Prozent, gewährt werden. Für gesonderte Schwerpunkte dürften die Aufschläge von je 5 Prozent nur entsprechend der Fachgruppenspezifik des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes gewährt werden, zum Beispiel für verschiedene internistische Schwerpunkte. Auf die Schwerpunkte Kinder- und Neuroradiologie treffe das nicht zu. Auf Basis des weiterhin jeweils nur zehnprozentigen Aufschlags wies die Beklagte der Klägerin ein Regelleistungsvolumen für das Quartal III/2009 in Höhe von 1.136.787,79 EUR und für das Quartal IV/2009 in Höhe von 1.095.600,86 EUR zu. Auf Grund einer Neuberechnung des Teilvolumens für die Jungärzte der Praxis korrigierte sie diese Zuweisung später nochmals für das Quartal III/2009 auf 1.610.344,83 EUR bzw. für das Quartal IV/2009 auf 1.611.288,76 EUR.
Die Klägerin erhob gegen die Neuzuweisung mit am 01.12.2009 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 27.11.2009 Widerspruch. Unter anderem beanstandete sie nochmals, der fünfprozentige Zuschlag für fach- und schwerpunktübergreifende Berufsausübungsgemeinschaften müsse viermal angesetzt werden, sowohl für jede Facharztgruppe als auch für die beiden Schwerpunkte. Auch bei Internisten werde der Zuschlag für jeden in der Berufsausübungsgemeinschaft vertretenen Schwerpunkt gewährt.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2010, der am 17.11.2010 zugestellt wurde, zurück. Der Klägerin könne kein weiterer Zuschlag für die beiden Schwerpunkte gewährt werden. Dieser werde nur für Ärzte eingeräumt, die auf Grund ihres Schwerpunktes und daraus res...