Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) streitig.

Der 1959 geborene Kläger erwarb 1997 eine Eigentumswohnung (Gesamtwohnfläche 113,00 qm) für den Gesamtkaufpreis (einschließlich Carport) von 441.223,- DM. Nach dem Finanzierungsplan der S.-Bank flossen in die Finanzierung das Eigenkapital (in Höhe von 102.710,73 DM), ein Bausparvertrag sowie ein Kredit der S.-Bank (in Höhe von 243.000,- DM). Nach dem Zuwendungsbescheid der S.-Bank vom 23.7.1997 erhält der Kläger eine zehnjährige Zinsverbilligung für den Darlehensbetrag von 243.000,- DM bis zum 31.7.2007. Der Kläger schloss einen Bausparvertrag bei der L.- Bausparkasse mit der Bausparsumme von (zunächst) 181.000,- DM ab (Bausparurkunde vom 21.12.1998, Vertrags-Nr. 09648011-01). In den Bausparvertrag floss jeweils die Eigenheimzulage (von 8 x 8.000,- DM für den Zeitraum von 1997 bis 2004). Ferner wurde auf den Bausparvertrag am 17.1l.2004 eine Einzahlung in Höhe von 19.000,- € vorgenommen. Nach dem Umschuldungsplan der S.-Bank solle der in 2007 fällig werdende Bausparvertrag mit einer Bausparsumme von zu erwartenden 112.543,83 € der Umschuldung der Restschuld (von 111.172,56 €) dienen.

Der Kläger war zuletzt (von Juli 2002 bis einschließlich Dezember 2003) als Projektberater bei der W.-Bausparkasse tätig. Er hat bis 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe (in Höhe eines Leistungssatzes von 288,05 € wöchentlich) bezogen. Während des Bezugs von Arbeitslosenhilfe erfolgte bei der Vermögensprüfung keine Berücksichtigung des Bausparvertrages, da dieser nach Auffassung der Bundesagentur für Arbeit zur Kredittilgung der Eigentumswohnung benötigt werde (vgl. Blatt 84 der beigezogenen Leistungsakte).

Am 25.11.2004 beantragte der Kläger für sich und seine 1961 geborene Ehefrau Leistungen zur Grundsicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. In der Wohnung leben neben den Eheleuten noch der Sohn Gu. (geboren 21.2.1985) und die Tochter A. (geboren 23.9.1988), zum Antragszeitpunkt beide Schüler. Die Ehefrau des Klägers bezog Arbeitseinkommen (Bruttoarbeitsentgelt 1.750,- €, Nettoarbeitsentgelt 885,60 € im Monat). Die Aufwendungen für die Eigentumswohnung wurden mit Schuldzinsen in Höhe von 578,38 € angegeben. Die Heizkostenpauschale wurde mit 110,96 € monatlich und die Nebenkosten mit 81,84 € angegeben. Die monatlichen Vorauszahlungen (Hausgeld) betragen ab 1.6.2004 233,30 €. Das Vermögen auf Giro- und Sparkonten der Eheleute wurde mit 1.033 € angegeben. Die Eheleute verfügen weiter über Kapitallebensversicherungen. Bei der Lebensversicherung des Klägers, auf die er bisher 7.722,12 € einbezahlt hat, betrug der Auszahlungsbetrag zum Zeitpunkt der Antragstellung bei Rückkauf 2.819,77 €. Bei dem Vertrag seiner Ehefrau, auf den bisher 9.469,44 € einbezahlt wurden, betrug der Auszahlungsbetrag bei Rückkauf 11.180,93 €. Das Guthaben des Bausparvertrages wurde durch den Kläger bei Antragstellung mit 31.702,00 € angegeben.

Mit Bescheid vom 8.12.2004 lehnte die Beklagte die Leistung ab, da der Kläger bei den nachgewiesenen Vermögensverhältnissen nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II sei. Hiergegen hatte der Kläger am 15.12.2004 Widerspruch eingelegt und darauf verwiesen, dass bei der Berechnung die Freibeträge von 750,- € für ihn und seine Ehefrau (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II) vergessen worden seien. Außerdem sei ihm bei Vorsprache in der Agentur für Arbeit durch den zuständigen Berater mitgeteilt worden, dass sein Bausparvermögen in Höhe von 31.702,00 € nicht angerechnet werde, da es augenscheinlich zur Umschuldung seines Darlehens bei der S.-Bank im Zusammenhang mit der Finanzierung seiner Eigentumswohnung benötigt werde. Damit stehe dieses Vermögen der Familie nicht zur Verfügung.

Mit Bescheid vom 20.12.2004 lehnte die Beklagte den Antrag weiterhin ab und erläuterte die Ermittlung des Freibetrags (von 23.950,00 €). Dem stehe ein Vermögen von insgesamt von 46.735,70 € gegenüber. Der Bausparvertrag werde voll zum Vermögen mit hinzugezählt. Somit verbleibe ein anrechenbares Vermögen von 22.785,70 €. Auch hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein (Schreiben vom 5.1.2005). Er widersprach insbesondere der Feststellung, dass der Bausparvertrag dem Vermögen zugeordnet werde. Der Bausparvertrag diene ausschließlich der Umschuldung des Kreditvertrages für den Kauf der selbst genutzten Eigentumswohnung. Die dort erfasste Bausparsumme sei aus der ihm gesetzlich zustehenden Eigenheimzulage und dem Baukindergeld entstanden. Der Berater, Herr K., habe ihm bei Antragstellung bestätigt, dass aus den Unterlagen ersichtlich sei, dass der Bausparvertrag zur Kreditablösung dienen solle. Der Kläger beanstandet ferner, dass bei der Frage nach Vermögen nie die gesamte Finanzlage, also etwaige Kredite oder Schulden, berücksichtigt werde.

Nachdem die Beklagte telefonisch beim Kläger nachgefragt hat, ob eine Abtr...

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