Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Bemessung des befristeten Zuschlags nach Arbeitslosengeldbezug. Berechnung des Unterschiedsbetrages bei Ehegatten in Bedarfsgemeinschaft. verfassungskonforme Auslegung
Orientierungssatz
1. Die Auslegung des Sächsischen LSG (vgl LSG Chemnitz vom 30.3.2006 - L 3 AS 18/05), nach der unter verfassungskonformer Auslegung bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages nach § 24 Abs 2 SGB 2 der Summe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes und Wohngeldes des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nicht der Gesamtbetrag des an alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu zahlenden Arbeitslosengeld II gegenüberzustellen ist, sondern nur der auf den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entfallende individuelle Anteil des Arbeitslosengeld II, sieht die Kammer als nicht vom Wortsinn der Norm erfasst an.
2. Aus der Gesetzesbegründung lässt sich deutlich herauslesen, dass die vom Gesetzgeber durch den befristeten Zuschlag bezweckte Abfederung von Einkommenseinbußen beim Übertritt vom Arbeitslosengeldbezug zum Bezug von Arbeitslosengeld II und ggf Sozialgeld die gesamt Bedarfsgemeinschaft im Blick hat und nicht die Einkommenseinbußen einzelner Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe und Berechnung des befristeten Zuschlags nach Bezug von Arbeitslosengeld.
Der Kläger bezog bis zum 10.08.2004 Arbeitslosengeld nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) in Höhe von monatlich
1. 371,37 EUR. Anschließend bezog er bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe nach den Vorschriften des SGB III in Höhe von monatlich 1.180,50 EUR.
Die mit ihm zusammenlebende Ehefrau des Klägers, Frau ....., bezog bis zum
21.10.2004 Arbeitslosengeld nach den Vorschriften des SGB III in Höhe von monatlich 973,70 EUR. Anschließend bezog sie bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe nach den Vorschriften des SGB III in Höhe von monatlich 843,60 EUR.
Durch Bescheid vom 21.12.2004 gewährte die Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau für den Zeitraum 01.01. - 30.06.2005 Arbeitslosengeld II nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) in Höhe von jeweils monatlich 546, 30 EUR, für beide zusammen also monatlich 1.092,60 EUR. Zusätzlich gewährte sie dem Kläger einen befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 24 SGB II in Höhe von monatlich 160,00 EUR.
Auf den Widerspruch des Klägers und seiner Ehefrau vom 30.12.2004 gegen diesen Bescheid hin, in dem beide vortrugen, der Zuschlag nach § 24 SGB II stehe nicht nur dem Kläger, sondern auch seiner Ehefrau zu, gewährte die Beklagte dem Kläger durch Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 01.02.2005 für den Zeitraum 01.01. - 30.06.2005 einen Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von nunmehr insgesamt 186,00 EUR monatlich und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Für die Berechnung des Zuschlags nach § 24 Abs. 2 SGB II sei dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und Wohngeld jedes einzelnen erwerbsfähigen Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft jeweils die Summe der Ansprüche aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld gegenüberzustellen. Die Höhe des Zuschlags betrage jeweils zwei Drittel der Differenz. Im Rahmen dieser Berechnung ergebe sich im Falle des Klägers eine positive Differenz aus dessen zuletzt bezogenem Arbeitslosengeld (1.371,37 EUR) und dem ihm und seiner Ehefrau zusammen zustehenden Arbeitslosengeld II (1.092,60 EUR) in Höhe von 278,77 EUR, so dass sich ein Zuschlagsanspruch in Höhe von zwei Dritteln hiervon, also 186,00 EUR errechne. Im Falle der Ehefrau des Klägers erbebe sich hingegen eine negative Differenz aus deren zuletzt bezogenem Arbeitslosengeld (973,70 EUR) und dem ihr und dem Kläger zusammen zustehenden Arbeitslosengeld II (1.092,60 EUR), so dass ein Zuschlagsanspruch nicht bestehe.
Am 10.02.2005 haben der Kläger und seine Ehefrau Klage erhoben. Sie machen geltend, aus der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung ergebe sich ein vom Gesetzgeber nicht gewollter Wertungswiderspruch. Mit Sinn und Zweck des Gesetzes sei es nicht zu vereinbaren, im hier vorliegenden Fall, dass zwei Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft jeweils Arbeitslosengeld nach den Vorschriften des SGB III bezogen haben, dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld jedes einzelnen jeweils die Summe der Ansprüche beider auf Arbeitslosengeld II gegenüberzustellen. Entweder sei der Zuschlag in der Weise zu berechnen, dass dem Arbeitslosengeld und Wohngeld jedes einzelnen jeweils dessen individueller Anspruch auf Arbeitslosengeld II, nicht hingegen die Summe der Ansprüche beider, gegenüberzustellen sei. Es ergebe sich hiernach sowohl für den Kläger als auch für seine Ehefrau ein Zuschlagsanspruch in Höhe des jeweiligen gesetzlichen Höchstbetrages von
160,0 EUR monatlich. Oder aber es sei die Summe de...