Tenor

Es wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 12.12.2006 insoweit aufschiebende Wirkung hat, als in dem Bescheid die Erstattung von überzahlten Leistungen in Höhe von 6057,94 Euro angeordnet worden ist. Die Vollstreckung der Erstattungsforderung ist bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens zu unterlassen. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin dem Grunde nach.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die angekündigte Vollstreckung der Erstattungsforderung in Höhe von 6058, 24 Euro aus dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Antragsgegnerin vom 12.12.2006.

Die Antragsgegnerin hatte der Antragstellerin und ihrer minderjährigen Tochter M (geb. 00.00.2001) mit Bescheid vom 19.4.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) für den Zeitraum 1.4.2006 bis 31.7.2006 und mit Bescheid vom 28.7.2006 für den Zeitraum 1.8.2006 bis 31.1.2007 bewilligt. Die Antragsgegnerin zahlte die bewilligten Leistungen bis Oktober 2006 an die Antragstellerin aus.

Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 12.12.2006 nahm die Antragsgegnerin gestützt auf § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab dem 1.4.2006 unter Aufhebung der Bescheide vom 19.4.2006 und 28.7.2006 ganz zurück. Wegen überzahlter Leistungen für die Zeit vom 1.4.2006 bis zum 30.9.2006 forderte sie gestützt auf § 50 SGB X die Antragstellerin zur Erstattung des Betrages von 6058,24 Euro auf.

Mit Schreiben vom 19.12.2006 -eingegangen am 21.12.2006- erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 12.12.2006.

Am 2.4.2007 hat die Antragstellerin Klage (S 00 AS 00/00) und Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erhoben. In der Klageschrift hat sie beantragt, 1. festzustellen, dass ihr Widerspruch vom 19.12.2006 gegen den Bescheid vom 12.12.2006 aufschiebende Wirkung hat und 2. die Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid vom 12.12.2006 einzustellen. Die Antragstellerin trägt im wesentlichen vor, sie sei von der Vollstreckungsstelle des Hauptzollamtes Duisburg angeschrieben worden. Es sei darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt sei, aus dem Bescheid vom 12.12.2006 den Forderungsbetrag in Höhe von 6058,24 Euro zu vollstrecken. Die Antragsgegnerin betreibe die Vollstreckung ohne rechtskräftigen Bescheid, denn der eingelegte Widerspruch vom 19.12.2006 gegen den Bescheid vom 12.12.2006 habe aufschiebende Wirkung.

Die Antragstellerin beantragt,

im Wege der einstweiligen Anordnung auszusprechen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid vom 12.12.2006 eingestellt wird.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin habe der Widerspruch gegen den Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 12.12.2006 gemäß § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Zu den Entscheidungen, die über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheiden, zählten auch sämtliche belastende Entscheidungen, die eine Regelung bezüglich dieser Leistungen treffen. Dazu zählten insbesondere die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (LSG NRW 26.7.2006 - L 20 B 144/06 AS ER -; LSG NRW 3.11.2006 - L 20 B 264/06 AS ER -). Schließlich habe die Antragstellerin in der Sache keine Gründe vorgetragen, die gegen eine Rückforderung der Leistungen sprechen könnten, so dass eine Auslegung als Antrag im Sinne des § 86 b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht in Betracht kommen dürfte.

II.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat Erfolg.

Unter Würdigung ihres Vortrages in der Klage- und Antragsschrift vom 2.4.2006 und der Vorlage der Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamtes Duisburg vom 5.3.2006 ist das Begehren der Antragstellerin offensichtlich darauf gerichtet, dass der von ihr mit Widerspruch vom 21.12.2006 angefochtene Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 12.12.2006 hinsichtlich der darin angeordneten Erstattung von überzahlten Leistungen in Höhe von 6058,24 Euro nicht vollzogen werden darf. Der Bescheid vom 12.12.2006 enthält mehrere Verwaltungsakte: die Entscheidungen über die Rücknahme der Bescheide vom 19.4.2006 und 28.7.2006, d.h. der Rücknahme der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II rückwirkend ab dem 1.4.2006 bis zum 12.12.2006 und zukunftsgerichtet für die Zeit ab dem 13.12.2006 bis zum 31.1.2007; des weiteren die Entscheidung über die Erstattung überzahlter Leistungen für die Zeit 1.4.2006 bis 30.9.2006 in Höhe von 6058,24 Euro. Die Antragstellerin erstrebt vorliegend die Feststellung, dass ihrem Widerspruch vom 21.12.2006 gegen den Bescheid vom 12.12.2006, soweit er die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 6058,24 Euro anordnet, aufschiebende Wirkung zukommt. Wird die aufsch...

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