Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

I. Streitig ist das Ruhen der vertragszahnärztlichen Ermächtigung des Antragstellers für die Dauer von sechs Monaten ab dem 14.12.2005.

Der Antragsteller ist seit dem 01.04.1986 in I als Zahnarzt niedergelassen und zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung für den Bereich Kieferorthopädie ermächtigt.

Mit Beschluss vom 20.01.2005 ordnete der Disziplinarausschuss bei der Antragsgegnerin als Disziplinarmaßnahme mit Wirkung vom 01.06.2005 das Ruhen der Zulassung für die Dauer von sechs Monaten an. Hiergegen erhob der Antragsteller fristgerecht Klage zum Aktenzeichen S 0 KA 00/00. Nach Ablauf der verfügten Ruhensfrist nahm der Antragsteller mit Schriftsatz vom 05.12.2005 die Klage zurück.

Mit Schreiben vom 20.01.2006 wandte sich die Antragsgegnerin an den Antragsteller mit der Rechtsauffassung, dass die Klage gegen den Disziplinarbeschluss aufschiebende Wirkung gehabt habe, die durch die Klagerücknahme ab 14.12.2005 entfallen und damit Rechtskraft eingetreten sei. Mithin ruhe die Zulassung ab 14.12.2005 für ein halbes Jahr. Zugleich wies sie darauf hin, dass der Antragsteller bei Ruhen der Zulassung nicht zur Behandlung von Patienten im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung berechtigt sei. Eine Nichtbeachtung würde einen Verstoß gegen vertragszahnärztliche Pflichten darstellen und ggf. weitere entsprechende Ahndung nach sich ziehen. Darüber hinaus kündigte sie an, dass sie für die Dauer eines halben Jahres nach dem 13.12.2005 der Vorgabe zuwiderlaufende Behandlungen nicht vergüten werde.

Am 31.01.2006 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.

Er ist der Ansicht, die Untersagung vertragszahnärztlicher Tätigkeit für den streitgegenständlichen Zeitraum und die Androhung von Ahndungsmaßnahmen beeinträchtigten ihn in seinem Status als Vertragszahnarzt. Sie nähmen ihm die Möglichkeit, für die Zeit bis zum 13.06.2006, d.h. für (noch) 4 ½ Monate, entgegen seinem aus der Ermächtigung folgenden Recht gesetzlich versicherte Patienten vertragszahnärztlich (weiter) zu behandeln. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin für den Fall der Zuwiderhandlung "weitere" entsprechende Maßnahmen angedroht. Insoweit stehe zu erwarten, dass die Antragsgegnerin nicht nur disziplinarische Maßnahmen einleiten, sondern eine "Gehorsamsverweigerung" in ein z. Zt. vor dem Berufungsausschuss laufendes Verfahren zur Entziehung der Ermächtigung einbeziehen werde.

Das Recht zur vertragszahnärztlichen Versorgung für den Bereich der Kieferorthopädie stehe dem Antragsteller zu. Der Beschluss des Disziplinarausschusses vom 20.01.2005 bestimme nicht nur die zeitliche Dauer des Ruhens seiner Ermächtigung, sondern regele nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut auch den Zeitraum des Ruhens. So setze der Disziplinarausschuss den Beginn der Ruhensfrist "mit Wirkung vom 01.06.2005" fest. Das halbe Jahr sei mithin am 30.11.2005 abgelaufen. Durch die Klage gegen den Beschluss habe die aufschiebende Wirkung der Vollziehung entgegengestanden; sie sei in Statusangelegenheiten nach Klagerücknahme mit Wirkung ex nunc weggefallen. Die Wirkung ex nunc bleibe von den Regelungen der Disziplinarordnung unberührt und gebe der Antragsgegnerin nicht das Recht, die Ruhensfrist zu verschieben. Die "faktische Verlagerung des Ruhenszeitraums" durch die Antragsgegnerin sei mithin offensichtlich rechtswidrig.

Der Antragsteller beantragt,

festzustellen, dass seine Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung für den Bereich der Kieferorthopädie nicht in der Zeit vom 14. Dezember 2005 bis 13. Juni 2006 ruht.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie geht ebenfalls davon aus, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Disziplinarbeschluss nach Klagerücknahme mit Wirkung ex nunc entfallen sei. Dies habe unweigerlich zur Folge, dass ab diesem Zeitpunkt die Anordnung des Ruhens der Zulassung (Ermächtigung) eingetreten sei. Der Disziplinarausschuss habe, um unverhältnismäßige Härten zu vermeiden, in seiner Sitzung am 20.01.2005 gemäß § 11 Abs. 2 der Disziplinarordnung den Beginn des Ruhens auf den 01.06.2005 festgelegt. Als Entgegenkommen gegenüber dem Antragsteller habe die Antragsgegnerin den frühestmöglichen Zeitpunkt gewählt, damit der Zeitraum von sechs Monaten frühestmöglich verstrichen sei. Im Übrigen spreche das Betreiben eines sozialgerichtlichen Verfahrens gegen das Vorliegen eines etwaigen Anordnungsanspruches. Der Antragsteller habe sich seit Zugang des Disziplinarbescheides auf die Situation einstellen können. Auch sei er nicht gehalten gewesen, den Rechtsstreit im Dezember 2005 zu beenden. Die selbst herbeigeführte Rechtskraft der Entscheidung habe er sich entgegenhalten zu lassen.

Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen nimmt die Kammer Bezug auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte.

II. D...

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