Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmung der Zuständigkeit. Verweisung bei Unzuständigkeit
Orientierungssatz
Die streitige Zuordnung zu einer Angelegenheit der Träger der Krankenversicherung -KR- oder einer KA-Angelegenheit ist keine Frage der sachlichen Zuständigkeit iS des § 8 SGG, wegen derer eine Verweisung nach § 98 S 1 SGG denkbar wäre.
Nachgehend
Gründe
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragsgegnerin das von der Antragstellerin vertriebene Medikament Nexium mups als sog. "Me-Too-Präparat" bezeichnen, auf einer im Internet zugänglichen Liste führen und die Vertragsärzte unter Androhung eines Honorarabzuges dazu auffordern darf, dieses Präparat nur noch im Rahmen einer bestimmten Quote zu verordnen.
Der Eilantrag der Antragstellerin ist am 18.05.2006 beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf eingegangen. Das SG Düsseldorf hat sich nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 26.05.2006 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das SG Itzehoe verwiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das SG Itzehoe nach § 57 SGG örtlich zuständig sei, weil die Antragstellerin zur Zeit der Antragstellung ihren Sitz in W gehabt habe. Die Zuständigkeit richte sich nicht nach § 57 a SGG, weil es sich nicht um eine Streitsache aus dem Vertragsarztrecht - KA - handele. Der Beschluss sei gem. § 98 Abs. 2 SGG unanfechtbar.
Am 12.06.2006 ist der Antrag beim SG Itzehoe eingegangen. Das SG Itzehoe hat sich nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 22.08.2006 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das SG Düsseldorf verwiesen. Unter Bezugnahme auf Entscheidungen des LSG NRW vom 27.06.2006 - L 11 B 31/06 KA ER und L 11 B 30/06 KA ER - ist das SG Itzehoe der Auffassung, dass eine Vertragsarztangelegenheit gegeben sei, für welche nach § 57 a Abs. 1 Satz 1 2. Alternative SGG das SG Düsseldorf zuständig sei. Eine Bindungswirkung nach § 98 Abs. 2 SGG ergebe sich vorliegend nicht, da diese nur für die Zuständigkeit eintrete, wegen der verwiesen worden sei. Außerdem sei eine Bindung nur in den Fällen gegeben, in denen die Zuständigkeit verhältnismäßig klar sei. In anderen Fällen liege ausnahmsweise keine Bindung vor.
Die Antragstellerin hat am 07.09.2006 die Anrufung des Bundessozialgerichts (BSG) gem. § 58 Abs. 2 SGG zur abschließenden Bestimmung des zuständigen Gerichts beantragt.
Das Gericht, das über ein eigenständiges Anrufungsrecht nach § 58 Abs. 2 SGG verfügt, ruft dem Antrag der Antragstellerin folgend das BSG als das gemeinsam nächsthöhere Gericht zur Bestimmung des zuständigen Sozialgerichts an.
Nach Auffassung des Gerichts liegt kein Ausnahmefall vor, welcher das SG Itzehoe von der Bindungswirkung nach § 98 Abs. 2 SGG befreit. Die streitige Zuordnung zu einer Angelegenheit der Träger der Krankenversicherung - KR - oder einer KA-Angelegenheit ist keine Frage der sachlichen Zuständigkeit im Sinne des § 8 SGG, wegen derer eine - nochmalige - Verweisung denkbar wäre. Hier ist allein die örtliche Zuständigkeit betroffen, die sich über die Einordnung als KR- oder KA-Angelegenheit mithin über die Vorschriften der §§ 57, 57 a SGG beantwortet. Die örtliche Zuständigkeit betrifft hingegen das Sozialgericht im Ganzen als funktionelle Einheit. Anhaltspunkte dafür, dass der Verweisungsbeschluss des SG Düsseldorf offensichtlich unhaltbar oder unter Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze zustande gekommen ist (BSG Beschluss vom 08.08.2001 - B 7 SF 8/01 S -, SozR 3-1500 § 57 Nr. 1), sind nach Auffassung des Gerichts nicht ersichtlich.
Aus den vorgenannten Gründen sieht sich das Gericht daher nicht an den Beschluss des SG Itzehoe gebunden.
Fundstellen