nicht rechtskräftig
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern Leistungen nach dem SGB II ab 01.01.2005 - vorläufig, bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren - in Höhe von 80 % der im Gesetz vorgesehenen Leistungen zu gewähren. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller. Den Antragstellern wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G bewilligt.
Gründe
I.
Die Antragsteller bezogen schon unter dem Bundessozialhilfegesetz Hilfe zum Lebensunterhalt.
Mit Bescheid vom 13.12.2004 hat die Antragsgegnerin die Weiterzahlung von Sozialhilfe abgelehnt. Einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II wurde mit Bescheid vom 13.12.2004 ebenfalls abgelehnt. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, die Antragstellerin zu 1.) lebe in einer Bedarfsgemeinschaft mit Herrn L, dem Vater der Antragstellerin zu 3.). Die Antrasgegnerin gehe davon aus, dass Herr L den Unterhalt der Bedarfsgemeinschaft sicherstellen könne.
Gegen den Bescheid hat die Antragstellerin Widerspruch und inzwischen Klage unter dem Aktenzeichen Sozialgericht Düsseldorf S 00 SO 00/00 erhoben.
Die Antragstellerin zu 1.) bestreitet mit Herrn L in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammen zu leben. Da die Antragsteller derzeit überhaupt keine Leistungen erhielten, sei eine Eilentscheidung angezeigt.
Die Antragsteller haben im Erörterungstermin vom 00.00.0000 beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, auf den Antrag der Antragsteller Leistungen nach dem SGB II - nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften - zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Das Gericht hat Herrn L als Zeugen vernommen. Der Zeuge hat im Wesentlichen ausgeführt, er führe einen eigenen Haushalt auf der Cstraße in N. Ein friedliches Zusammenleben mit der Antragstellerin sei auf Dauer nicht möglich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
II.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Der insoweit zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg.
Die Antragsteller haben zunächst einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, indem sie vorgetragen haben, dass sie derzeit keine Leistungen beziehen.
Im Übrigen ist auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden. Die Antragsteller haben nämlich offensichtlich - mindestens dem Grunde nach - Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
1. Insoweit verkennt die Antragsgegnerin zunächst grundlegend die Bedingungen unter denen Sie Leistungen nach dem SGB II ablehnen kann. Jedenfalls ist das Zusammenleben in einer Bedarfsgemeinschaft kein Grund Leistungen abzulehnen. Leistungen könnten nach dem Gesetzeswortlaut allenfalls dann abgelehnt werden, wenn die Antragsteller tatsächlich in einer Bedarfsgemeinschaft mit Herrn L lebt und wenn Herr L über ein so hohes eigenes Einkommen verfügt, dass dadurch Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen werden. Ob Letzteres der Fall ist, hat die Antragsgegnerin aber gar nicht ermittelt, so dass eine tragfähige Begründung für die Ablehnung von Leistungen nach dem SGB II nicht vorliegt.
2. Unabhängig davon geht das Gericht - nach Vernehmung des Zeugen L - davon aus, dass eine nicht eheähnliche Lebensgemeinschaft zwischen den Beteiligten nicht besteht. So hat der Zeuge bekundet, ein Zusammenleben mit der Antragstellerin zu 1) würde auf Dauer nicht gut gehen. Eine Einstandsgemeinschaft, so wie sie das Bundesverfassungsgericht für nicht eheähnliche Lebensgemeinschaften fordert, hat der Zeuge jedenfalls nicht bestätigt (siehe hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. September 2004, Aktenzeichen: 1 BvR 1962/04).
3. Aber selbst wenn die Antragstellerin zu 1). und Herr L eine nichteheliche Lebensgemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bilden sollten, besteht vorliegend kein Anlass, den Antragstellern Leistungen nach dem SGB II zu versagen. Das Gericht hat nämlich erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Heranziehung von nichtehelichen Lebensgemeinschaften im Rahmen des SGB II.
Das Bundesverfassungsgericht hat - insbesondere auch zeitlich nach seiner Entscheidung zum Partnerschaftsgesetz - in ständiger Rechtsprechung immer wieder und gerade auch zur Vorschrift des § 7 Abs 3 Nr. 3 SGB II, klargestellt, dass "nichteheliche Lebensgemeinschaft" immer nur die Gemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau sein kann.
Das BVerfG führt in seinem Beschluss vom 02.09.2004, Az.: 1 BvR 1962/04 hierzu im Leitsatz aus:
Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft ist - unter anderem - nach SGB 2 § 7 Abs 3 Nr 3 S 1 Nr 3 Buchst b, wer mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen "in eheähnlic...