Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweiliger Rechtsschutz. Sozialhilfe. Untersuchungshäftling. Taschengeld und Einmalleistung für Sportbekleidung
Orientierungssatz
Zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes und -anspruchs für die Gewährung eines vorläufigen monatlichen Taschengeldes in gekürzter Höhe von 65 Euro nach § 35 Abs 2 S 1 SGB 12 iVm § 3 Abs 1 S 5 AsylbLG an einen Untersuchungshäftling (ab dem Zeitpunkt des Antragseingang bei Gericht bis zum Ablauf des auf die Entscheidung folgenden Monats) und einer Einmalleistung in Höhe von 40 Euro in entsprechender Anwendung des § 35 Abs 2 S 1 SGB 12 zur Anschaffung von Sportbekleidung für seinen Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt.
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der Einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 06.05.2008 bis 31.07.2008 vorläufig ein monatliches Taschengeld in Höhe von 65,00 Euro sowie einen einmaligen Betrag n Höhe von 40,00 Euro zur Anschaffung von Sportbekleidung zu zahlen. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Wege des sozialgerichtlichen Eilverfahrens um die Gewährung eines Taschengeldes sowie die Zahlung eines einmaligen Betrages für die Anschaffung von Sportbekleidung.
Der im Jahre 1971 geborene Antragsteller befindet sich seit dem 31.12.2007 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt X1 (Zweiganstalt L). Am 11.01.2008 beantragte er bei der Antragsgegnerin die Gewährung eines Taschengeldes. Unter dem 18.02.2008 beantragte der Kläger gleiches beim Sozialamt der Stadt B mit der Begründung, er habe diesen Antrag zwar bereits bei der Antragsgegnerin gestellt, von dort aber die Auskunft erhalten, dort liege kein Antrag vor. Diesen Antrag leitete die Stadt B mit Begleitschreiben vom 20.03.2008 der Antragsgegnerin mit der Bitte um weitere Veranlassung zu. Zugleich wurde der Antragsteller von der Stadt B darüber informiert, gem. § 98 Abs. 2 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) sei der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Aufnahme in eine stationäre Einrichtung gehabt habe. Dies sei im Fall des Antragstellers X2 gewesen, da er vom 29.10.2007 bis zur Haftaufnahme eine Posterreichbarkeitadresse bei der Diakonie in X2 gehabt habe. Wie eine Aktennotiz der Stadt B (Bl. 14 der Leistungsakte) zeigt, hat diese bei der Diakonie in X2 Rückfrage gehalten, die ergeben hat, dass der Antragsteller sich tatsächlich ohne festen Wohnsitz in X2 aufgehalten hat.
Mit Bescheid vom 08.04.2008 lehnte die Antragsgegnerin die Bewilligung eines Taschengeldes für die Zeit der Untersuchungshaft ab. Insoweit wird auf Bl. 17 bzw. 18 der Leistungsakte Bezug genommen. Hiergegen legte der Kläger unter dem 08.04.2008 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, eine Arbeitspflicht wie in der Strafhaft bestehe in der Untersuchungshaft nicht. Er habe keine Unterstützung von außen und sei auf die Zahlung des Taschengeldes angewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 19 und 21 der Leistungsakte Bezug genommen.
Am 06.05.2008 hat der Antragsteller beim Landessozialgericht in F den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Durch Beschluss vom 14.05.2008 hat das LSG NW sich für sachlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das zuständige Sozialgericht Düsseldorf verwiesen. Dort ist das Verfahren seit dem 19.05.2008 anhängig.
Der Antragsteller ist der Ansicht, ihm sei Taschengeld für die Zeit der U-Haft rückwirkend zum 10.01.2008 zu gewähren. Er sei mittellos und Arbeit könne ihm in der JVA nicht vermittelt werden. Er habe in der JVA bereits Schulden machen müssen; er könne nicht an Freizeitangeboten teilnehmen, da ihm Sportschuhe und Wechselkleidung fehlten. Vor der Inhaftierung habe er sich in X2 aufgehalten; Bestandteil einer postalischen Meldeadresse bei der Diakonie in X2 sei die tägliche Meldung. Er habe in X2 regelmäßig die ARGE aufgesucht, die ihm bei der Vermittlung von Wohnraum habe helfen wollen. Geschlafen habe er in dieser Zeit bei Freunden oder im "Pennerasyl". Auf den weiteren Inhalt der Antragsbegründung (Bl. 29, 30, 46, 47, 54 und 55 der Gerichtsakte) wird Bezug genommen.
Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ein Taschengeld für die Zeit der U-Haft rückwirkend zum 10.01.2008 sowie einen Einmalbetrag zur Anschaffung von Sportbekleidung zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Justizvollzugsanstalt L als Justizvollzugsträger sowie die Städte B und L als Sozialhilfeträger seien beizuladen. Insbesondere der Justizvollzugsträger habe die begehrte Hilfe in Form von Sportschuhen und Wechselkleidung zu leisten. Auch sei nicht zweifelsfrei die örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin im Sinne des § 98 Abs. 4 SGB XII gegeben, da ung...