nicht rechtskräftig

 

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller eine Vertretung seiner Person in seiner Vertragszahnarztpraxis durch (RO) T zu genehmigen.

Diese Verpflichtung wird befristet bis zum 04.02.2005. Sollte der Entzug der Approbation des Antragstellers zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig werden, endet die Genehmigung in diesem Augenblick.

Die Verpflichtung steht zudem unter dem Vorbehalt, dass (RO) T die persönlichen Anforderungen an einen Vertreter gemäß § 32 Abs. 1 Satz 5 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte erfüllt.

Im übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

I.

Streitig ist die Genehmigung einer Vertreterin.

Der Antragsteller ist als Zahnarzt in E1 niedergelassen. Mit Bescheid vom 08.09.2004 ordnete die Bezirksregierung Düsseldorf im Hinblick auf ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft X - 00Js 000/00 - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Ruhen der Approbation des Antragstellers als Zahnarzt an. Einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs hiergegen lehnte das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 30.09.2004 - 00 L 0000/00 - ab. Über eine hiergegen zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen gerichtete Beschwerde ist gegenwärtig noch nicht entschieden. Unter dem 03.11.2004 genehmigte die Zahnärztekammer Nordrhein gemäß § 12 Abs. 5 Satz 2 ihrer Berufsordnung (O) dem Antragsteller die Vertretung durch Frau (H) O und Frau.( RO) T bis zum 04.02.2005, längstenfalls jedoch bis zu einem ggf. festgestellten rechtskräftigen Entzug der Approbation.

Der Zulassungsausschuss-Zahnärzte entzog dem Antragsteller mit Beschluss vom 15.03.2004 die Zulassung zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung. Nach Information des Antragstellers wurde sein hiergegen erhobener Widerspruch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsausschuss-Zahnärzte am 00.00.0000 zurückgewiesen. Ein Sofortvollzug der Zulassungsentziehung wurde dabei - soweit ersichtlich - nicht verfügt.

Einen Antrag des Antragstellers vom 10.11.2004 auf Genehmigung der Beschäftigung der Zahnärztin (RO) T als Vertreterin in seiner Praxis lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17.11.2004 ab: Durch das von der Bezirksregierung Düsseldorf angeordnete Ruhen seiner Approbation mit Sofortvollzug dieser Anordnung sei der Antragsteller nicht berechtigt, weiterhin als Zahnarzt tätig zu sein. Das Ruhen der Approbation bewirke u.a., dass der Status als Vertragszahnarzt ebenfalls ruhe, auch wenn die Zulassung formalrechtlich noch weiterbestehe. Von daher sei der Antragsteller nicht berechtigt, zumindest im vertragszahnärztlichen Bereich sich in seiner Praxis vertreten zu lassen. Daran ändere auch nichts die seitens der Bezirksregierung erteilte Erlaubnis zur Weiterführung der Praxis, da diese Erlaubnis nicht auf den vertragszahnärztlichen Bereich abzielen könne und von daher nicht eine Genehmigung seitens der Antragsgegnerin ersetze. Gleiches gelte im Zusammenhang mit der seitens der Zahnärztekammer Nordrhein erteilten Genehmigung betreffend Frau T, da diese nicht den vertragszahnärztlichen Bereich umfasse.

Am 00.00.0000 hat der Antragsteller bei Gericht um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht.

Er trägt vor, ohne eine Vertretung würden irreparable, wesentliche Tatsachen geschaffen. Die Praxis, von deren Erträgen er allein seine Familie versorge, müsste geschlossen werden. Seine Patienten müssten sich in andere zahnärztliche Behandlung begeben und würden diesen Arztwechsel nach der Lebenserfahrung nicht ohne besondere Gründe wieder rückgängig machen, selbst wenn er - was utopisch anmute - erneut selbst tätig werden würde.

Der Antragsteller beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Vertretung seiner Person in seiner Zahnarztpraxis durch Frau T zu genehmigen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie sieht weder Anordnungsgrund noch -anspruch.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im übrigen nimmt die Kammer Bezug auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin.

II.

Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war im tenorierten Umfang stattzugeben.

Rechtsgrundlage für die begehrte einstweilige Anordnung ist § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Hiernach sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

Durch das am 02.01.2002 in Kraft getretene 6. SGG-Änderungsgesetz (BGBl. I, 2144 ff.) ist der einstweilige Rechtsschutz im SGG in Anlehnung an §§ 80 ff. VwGO geregelt worden. Dies rechtfertigt es, die zu §§ 80, 80a, 123 VwGO entwickelten Grundsätze auf das sozialgerichtliche Verfahren zu übertragen (LSG, Beschluss vom 23.08.2002 - L 10 B 1...

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