Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten höhere Rente und stützt sich zum einen darauf, dass der Zugangsfaktor nicht gekürzt werden dürfe und zum anderen darauf, dass der im März 2004 durchgeführte Versorgungsausgleich bei seiner Rente aufgrund der Wiederheirat der von ihm geschiedenen Ehefrau nicht zu berücksichtigen sei. Auch scheint er Ungerechtigkeiten aufgrund der Mütterrente zu sehen, da diese beim Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt worden ist.
Der Kläger hat zu den ersten beiden Themenkomplexen in den letzten Jahren zahlreiche Schreiben verschickt, sowohl an die Beklagte als auch an das SG Düsseldorf bzw. später das LSG Nordrhein-Westfalen. Beide Themenkomplexe waren überdies (u.a.) Gegenstand des abweisenden Urteils des SG Düsseldorf vom 04.07.2012 (S 39 R 195/08). Im damals anschließenden Berufungsverfahren hatte der Kläger im Termin am 24.05.2013 die Berufung in Hinblick auf den Versorgungsausgleich zurückgenommen. Bezüglich des Zugangsfaktors wurde die Berufung zurückgewiesen, die Revision nicht zugelassen. Das letzte bei der Beklagten durchgeführte Verwaltungsverfahren endete mit Erlass des Widerspruchsbescheids vom 29.04.2014. Auch dieser befasste sich mit dem Zugangsfaktor. Ein weiteres Verwaltungsverfahren mit anfechtbarem Bescheid und/oder (Widerspruchs-)Bescheid erfolgte anschließend nicht mehr.
Der Kläger beantragt schriftlich sinngemäß,
die Beklagte zu verpflichten, ihm höhere Rente ohne Kürzung des Zugangsfaktors sowie ohne Kürzung aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs zu zahlen.
Die Beklagte beantragt schriftlich sinngemäß,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat den Kläger mit Verfügung vom 29.12.2016 auf die Unzulässigkeit der Klage hingewiesen und zur beabsichtigten Entscheidung per Gerichtsbescheid angehört. Der Kläger hält die Klage aufrecht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Verfügung vom 29.12.2016, sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden.
Die vom Kläger erhobene echte Leistungsklage ist nach § 54 Abs. 5 SGG unzulässig, weil die Beklagte bezüglich der vom Kläger beanspruchten höheren Rente zunächst ein Verwaltungsverfahren durchzuführen und mit einem Verwaltungsakt abzuschließen hat, gegen den der Kläger im Ablehnungsfall die Widerspruchsstelle der Beklagten anrufen kann (§§ 78, 85 SGG). Erst gegen den eine höhere Rente versagenden Bescheid in der Gestalt des nicht abhelfenden Widerspruchsbescheids (vgl. § 95 SGG) steht dem Kläger die mit der Aufhebungsklage verbundene Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG zu (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 1980 - 1 RJ 2/79).
Für den Fall, dass die Klage - ohne dass der Kläger dies ausdrücklich geschrieben hätte - gegen den zuletzt ergangenen Widerspruchsbescheid vom 29.04.2014 gerichtet sein sollte, ist sie gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG ebenfalls unzulässig, da sie außerhalb der einmonatigen Klagefrist erhoben worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gegen den Gerichtsbescheid ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben, da der Kläger - soweit man dies den Schriftsätzen entnehmen kann - der Auffassung ist, dass ihm über mehrere Jahre eine höhere Rente zugestanden hätte. Damit sind Leistungen von über einem Jahr Streitgegenstand (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Fundstellen
Dokument-Index HI11261495 |