Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die darlehensweise Gewährung von Leistungen im Zeitraum März 2007 bis August 2007 bzw. die Verpflichtung zur Eintragung einer Grundschuld und hier insbesondere über die Frage, ob deren Immobilienbesitz wirtschaftlich verwertbar ist und ob eine besondere Härte vorliegt.

Die Kläger stehen seit mehreren Jahren, genauer ab 1. Januar 2005, im Leistungsbezug bei der Beklagten und erhalten Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapital des SGB XII.

Die Klägerin ist Eigentümerin der von ihr selbst und von ihrem Ehemann bewohnten Immobilie in der B-straße  00 in N; bei dem Immobilienbesitz handelt es sich um ein Zweifamilienhaus in zweigeschossiger Bauweise. In dem Haus befinden sich zwei abgeschlossene Wohnungen; eine Dachgeschosswohnung und eine Obergeschoßwohnung (annähernd gleich groß) sowie zwei Garagen (nicht unterkellert). Das Objekt hat eine Gesamtgröße von 135 m². Die Obergeschoßwohnung wird von den Eheleuten und Klägern selbst bewohnt (69,80 m²) (inwieweit die andere Wohnung von der Tochter bewohnt wird, ist Gegenstand des Verfahrens S 30 SO 193/10; die Wohnung hat eine Wohnungsgröße von 65,30 m²). Das Objekt wurde von der städtischen Bewertungsstelle der Stadt N mit Wertgutachten vom 14.1.2007 auf ein Verkehrswert von 120.000 EUR geschätzt. Der Bodenwert wurde mit einem Wert von 88.994 EUR bewertet. In dem Gutachten wurde darüber hinaus festgehalten, dass das Objekt erheblich sanierungsbedürftig ist. Die Kosten für die Behebung von Schäden wurden auf 30.000 EUR geschätzt.

Mit Bescheid vom 2. März 2007 gewährte die Beklagte für den Zeitraum 1.2.2007 bis 31.8.2007 lediglich Leistungen in Form eines Darlehens; die monatlichen Leistungen beliefen sich dabei auf 295,77 EUR; die Beklagte verwies auf bestehendes verwertbares Vermögen in Form des Hauses, das nicht als geschütztes Vermögen im Sinne von § 90 Abs. 3 Nummer 8 SGB XII anzusehen sei. Gleichzeitig ordnete die Beklagte im Rahmen einer Nebenbestimmung zur Sicherung der Rückzahlung des Darlehens die Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 3.550 EUR auf den bestehenden Immobilienbesitz an.

Hiergegen legte die Kläger mit Datum von 15. März 2007 ohne weitere Begründung Widerspruch ein.

Den Widerspruch wies die Widerspruchsstelle mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2010 als unbegründet zurück, nachdem sie die darlehensweise Bewilligung für den Monat Februar 2007 mit der Begründung aufhob, dass eine rückwirkende darlehensweiser Bewilligung von Leistungen unzulässig sei und diese unbedingt zu gewähren sei. Im Übrigen sei das Mehrfamilienhaus nicht angemessen im Sinne von § 90 Abs. 2 Nummer 8 SGB XII. Geschützt würde nur das Familienheim der Bedarfsgemeinschaft. Eine vermietete Einliegerwohnung könne nicht in den Schutzbereich einbezogen werden. Das bedeute, dass noch weniger schützenswert ein Haus mit zwei abgeschlossenen Wohnungen sei. Auch das Grundstück sei unangemessen; in der Literatur gäbe es eine Grundstücksrichtgröße von 350 m² bei einem Reihenendhaus mit 130 m², ansonsten sei von einem Wert von 250 m² auszugehen. Die Grundstücksgröße des Hauses der Klägerin betrage jedoch 626 m².

Mit ihrer Klage vom 15. April 2010, beim Sozialgericht Düsseldorf am 21. April 2010 eingegangen verfolgen die Kläger weiterhin ihr Begehren auf Bewilligung von Leistungen als Zuschuss und ohne die Verpflichtung zur Eintragung einer Grundschuld.

Die Kläger sind der Ansicht, das Wohnungseigentum sei geschützt. Die Dachgeschosswohnung sei unbewohnt. Zwar sei angedacht gewesen, die Tochter, Q, einziehen zu lassen. Hierzu sei es jedoch nie gekommen. Die Obergeschosswohnung, die von den Klägern bewohnt sei, sei angemessen. Die Wohnung habe eine Gesamtwohnfläche von 69,80 m², damit werden auch die von der Rechtsprechung angenommenen 90 m² für ein selbst bewohntes Einfamilienhaus überschritten. Auch die Zimmeranzahl entspreche dem Wohnbedarf von zwei Personen. Auch die Grundstücksgröße sei im Hinblick auf die Wohnfläche von ca. 135 m² angemessen. Die Größe des Grundstücks sei unschädlich, da es sich im Wesentlichen um Grünfläche handele. Die Immobilie sei erheblich sanierungsbedürftig. Insoweit sei der Verkehrswert auch lediglich auf einen Betrag in Höhe von 120.000 EUR geschätzt worden. Im Übrigen sei die Klägerin als befreite Vorerbin Eigentümerin des Objektes geworden. Der Kläger werde nicht befreiter Nacherbe sein, Schlusserben seien die sechs Kinder des Klägers. Das Objekt solle in Familienbesitz bleiben. Eine Verwertung sei derzeit nicht möglich.

Zur Grundstücksgröße gäbe es verschiedene Auffassungen, hier müsste aber im Rahmen einer Einzelabwägung jeder Automatismus vermieden werden, ein Grundstück dürfe daher ausnahmsweise auch größer als baurechtlich erforderlich sein. Auch sei der schlechte gesundheitliche Zustand des Klägers zu erwähnen.

Zusammenfassend sei zu sagen, dass die Verwertung nicht angemessen, das Grundstück auch nicht verwertbar sei. Leistun...

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