Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. dezentrale Warmwassererzeugung. Feststellbarkeit der tatsächlichen Kosten. Verschuldenskosten im sozialgerichtlichen Verfahren
Orientierungssatz
1. Wenn höhere Warmwasserkosten nachgewiesen werden können, ist dem Arbeitsuchenden nicht nur der pauschalierte Mehrbedarf gem § 21 Abs 7 Satz 1 SGB 2 zu gewähren.
2. Zur Auferlegung von Verschuldenskosten gem § 192 Abs 1 Nr 2 SGG.
Tenor
Der Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 15.01.2014 in der Gestalt des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 16.12.2014 verurteilt, die entsprechenden Bewilligungsbescheide für Leistungen nach dem SGB II für die Zeiträume vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2013 abzuändern und weitere Warmwasserkosten in Höhe von 301,32 Euro an den Kläger zu zahlen.
Der Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Der Beklagte hat Gerichtskosten in Höhe von 150,00 Euro zu zahlen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten in einem Verfahren nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - um Warmwasserkosten.
Der Kläger bezieht von dem Beklagten laufend Leistungen nach dem SGB II. Der Kläger bereitet in seiner Wohnung Warmwasser mittels eines in der Wohnung installierten Gas-Geysers auf. Der Kläger bezieht Gas nur für diesen Geyser und hat für diesen Geyser eine besondere Ablesevorrichtung. Für den Zeitraum vom 08.04.2010 bis zum 10.02.2014 sind dem Kläger, ausweislich einer überreichten Abrechnung, insgesamt Gaskosten in Höhe von 817,65 Euro entstanden. Mit den entsprechenden Bewilligungsbescheiden bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum von September 2011 bis Oktober 2012 keine Kosten für Warmwasseraufbereitung. Im Zeitraum November und Dezember 2012 berücksichtigte der Beklagte zwar einen Mehrbedarf, zog diese Kosten jedoch dann in seiner Berechnung als “Abzug Bereinigung Strom„ wieder von den Unterkunftskosten ab.
Am 31.12.2013 stellte der Kläger für den fraglichen Zeitraum bei dem Beklagten einen Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X und wies darauf hin, dass seine Warmwasserkosten zu übernehmen seien.
Mit Bescheid vom 15.01.2014 lehnte der Beklagte den Antrag ab.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den der Beklagte mit Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 16.12.2014 insoweit abhalf, dass der Beklagte nunmehr für den Zeitraum von September bis Dezember 2011 8,00 Euro monatlich an pauschalem Mehrbedarf berücksichtigte und für die Monate Januar bis Dezember 2012 8,60 Euro pauschal berücksichtigte und für die Zeit von Januar bis August 2013 ebenfalls 8,60 Euro pauschal berücksichtigte und dann insgesamt 196,00 Euro an den Kläger auskehrte. Im Übrigen wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe nur Anspruch auf einen Mehrbedarf gem. § 21 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 SGB II und nicht auf die Übernahme der tatsächlichen Kosten, denn der Kläger betreibe eine dezentrale Warmwasseraufbereitung.
Hiergegen richtet sich die am 16.01.2015 bei Gericht eingegangene Klage mit der der Kläger behauptet, er habe Anspruch auf die gesamten ihm entstandenen Warmwasserkosten.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 15.01.2014 in Gestalt des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 16.12.2014, Aktenzeichen wird der Beklagte verurteilt, für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2013 weitere Warmwasserkosten in Höhe von 301,32 Euro zu zahlen.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann vorliegend durch Gerichtsbescheid (§105 SGG) entscheiden, denn der Sachverhalt ist aufgeklärt und die der Entscheidung zugrundeliegende Rechtsfrage ist einfacher Natur.
Die form- und fristgerecht erhobene und daher zulässige Klage ist begründet. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes, denn die Bescheide erweisen sich als rechtswidrig. Der Kläger hat Anspruch auf die gesamten ihm im beantragten Zeitraum entstandenen Warmwasserkosten. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfasst der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht die Erzeugung von Warmwasser. Deswegen regelt § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, dass Heizungskosten, zu denen auch die Warmwasserkosten gehören, in tatsächlicher Höhe anerkannt werden. Insoweit hat der Kläger Anspruch auf Übernahme der ihm entstehenden Warmwasserkosten. Dies sehen auch die internen Dienstanweisungen des Beklagten ausdrücklich so vor. Dort heißt es unter Punkt 7 (4) zu § 21, dass kein pauschalierter Mehrbedarf zu gewähren ist, wenn per Abrechnung ein höherer Bedarf nachgewiesen wird. Die rechtliche Konstruktion der Beklagtenseite, mit der dieser hier Warmwasserkosten nicht übernehmen will, ist unvertretbar. Nach § 21 Abs. 7 Satz 1 SGB II wird ein Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung gewährt,...