nicht rechtskräftig

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.07.2005; Aktenzeichen B 1 KR 2/04 R)

 

Tenor

1.) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19.02.2002 und Abänderung des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2002 verurteilt, der Klägrin bei Aufenthalten in Deutschland Sachleistungen nach den in Deutschland geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren. 2.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3.) Die Beklagte trägt die Hälfte der erstattungs- fähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. 4.) Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Erstattung der Kosten für in Spanien durchgeführte Krankengymnastik und die Gewährung von Sachleistungen über die Versicherungskarte bei Aufenthalten in Deutschland.

Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist Mitglied der Krankenversicherung der Rentner bei der Beklagten aufgrund des Bezuges einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Klägerin hat seit 1994 einen Wohnsitz auf M in Spanien und einen Wohnsitz in Deutschland. Sie leidet unter Myopathia congenita.

Bis 09.07.2001 hat die Beklagte die Kosten für in Spanien durchgeführte Krankengymnastik und Lymphdrainage in der Höhe der Kosten erstattet, wie sie bei gleichartiger Behandlung in Deutschland angefallen wären.

Mit Bescheid vom 06.07.2001 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme der in Spanien privat durchgeführten Krankengymnastik und Lymphdrainage über den 09.07.2001 hinaus ab. Mit weiteren Bescheiden vom 11. und 18.09.2001 wieder- holte die Beklagte ihre Ablehnung der Kostenübernahme und wies zusätzlich darauf hin, dass die Klägerin nach der EWG-Verordnung 1408/71 und 574/72 verpflichtet sei, sich beim spanischen Versicherungsträger einzuschreiben. Ihr stehe dann ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen gegenüber dem spanischen Versicherungsträger nach Art und Umfang des Rechtes zu.

Gegen alle Bescheide legte die Klägerin Widerspruch ein und legte außerdem die Rechnung über eine privat-zahnärztliche Behandlung bei dem T vom 21.09.2001 in Höhe von 2.541,18 DM und vom 30.11.2001 die privat-ärztliche Verordnung des auf M pratizierenden N vom 31.08.2001 über 20 krankengymnastische Übungen sowie die private Rechnung des auf M tätigen Krankengymnasten C vom 14.11.2001 über 528,98 DM und vom 23.01.2002 über 370,70 Euro für insgesamt 20 krankengym-nastische Behandlungen auf neuro-physiologischer Grundlage vor.

Die Beklagte übernahm die Kosten dieser Behandlungen nicht.

Im September 2001 schrieb sich die Klägerin beim spanischen Krankenversicherungsträger ein.

Am 14.12.2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Sachleistungen über die Krankenversicherungskarte während ihrer Aufenthalte in Deutschland.

Mit Bescheid vom 19.02.2002 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab: Sach- und Dienstleistungen bei Aufenthalten in Deutschland könnten der Klägerin nur aushilfsweise zu Lasten des spanischen Krankenversicherungsträgers nach den Formblättern E 111 bzw. E 112 zur Verfügung gestellt werden.

Ab Dezember 2001 wurde die Klägerin in Spanien mit Krankengymnastik behandelt.

Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 06.07.2001 und 19.02.2002 als unbegründet zurück. Auf den Inhalt wird verwiesen.

Dagegen hat die Klägerin am 00.00.0000 Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhoben. Sie hätte sowohl auf M als auch in Deutschland einen Wohnsitz. Nach dem Urteil des BSG vom 16.06.1999 - B 1 KR 5/98 R - hätte sie sowohl in Spanien als auch in Deutschland einen Leistungsanspruch. In dem genannten Urteil führe das BSG aus, dass der durch das Gemeinschaftsrecht begründete versicherungsrechtliche Status eines Pflichtversicherten in der Krankenversicherung der Rentner "wesentliche Merkmale eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des deutschen Rechts erfülle". Daraus folge, dass die Klägerin bei Aufenthalten in Deutschland Anspruch auf Leistungen über die Krankenversicherungskarte hätte. Die von ihr benötigte Krankengymnastik und Lymphdrainage sei vom Leistungskatalog des Versicherungsträgers nicht erfasst, sie habe deswegen Anspruch auf Kostenübernahme durch die Beklagte.

Im Termin der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten zur teilweisen Erledigung des Rechtsstreites bezüglich der Erstattung der Zahnarztrechnung des T vom 21.09.2001 in Höhe von 2.541,18 DM folgenden Vergleich geschlossen:

1. Die Beklagte verpflichtet sich, sich an den Kosten dieser Zahnarztrechnung in Höhe von 512,80 Euro zu beteiligen.

2. Die Klägerin ist hiermit einverstanden und nimmt insoweit die Klage zurück.

Bezüglich des von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsanspruches für die Rechnung des Krankengymnasten C vom 14.11.2001 in Höhe von 528,98 DM und vom 23.01.2002 in Höhe von 370,70 Euro trägt die Klägerin vor, dass nach dem Urteil des Landessozialgerichtes München eine Übergangszeit von 8 Monaten einzuräumen sei. Ihrer Auffassung nach müsse auch hier ein entsprechender Übergangszeitraum eingeräumt werden, so dass die genannten Rechnungen noch erstattungsfähig wären.

Im Übrigen beantrag...

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