Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).
Die am 00.0.1923 in l in Polen geborene Klägerin ist Jüdin und Verfolgte des Nazi-Regimes und lebt seit 1950 in Israel mit der dortigen Staatsangehörigkeit.
Sie beantragte am 04.11.2002 die Gewährung einer Regelaltersrente aus der Deutschen Rentenversicherung, unter Berücksichtigung von Zeiten nach dem ZRBG. Eine schriftliche Erklärung einer Zeugin S wurde vorgelegt (Bl. 29 der Rentenakte), wonach die Klägerin in einer Schuhwerkstatt im Ghetto Krakau gearbeitet habe. Die Klägerin selbst gab in einer schriftlichen Erklärung an, dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört zu haben. Sie habe vom Frühjahr 1941 bis Anfang 1943 während ihres Aufenthaltes im Ghetto von Krakau außerhalb des Ghettos Tätigkeiten als Helferin bei einer Schuhwerkstatt verrichtet. Sie habe dafür Hilfsarbeiten verrichtet und zu- gearbeitet. Sie habe 9 Stunden täglich gearbeitet. Bei der Arbeit sei sie nicht bewacht worden. Die Arbeit sei freiwillig zustande gekommen, bei Vermittlung durch den Judenrat. Erhalten habe sie dafür wöchentliches Entgelt und Essen (Bl. 13 ff der Rentenakte).
Was den Zeitraum danach angeht, so hatte die Klägerin in einem Entschädigungsverfahren nach dem BEG in den 60er Jahren angegeben, sie sei dann später in das Zwangsarbeitslager Plaszow gekommen, 1944 in die Konzentrationslager Auschwitz und Stutthof. Von dort aus sei sie in das Zwangsarbeitslager Neustadt-Holstein gekommen, und am 05. Mai 1945 befreit worden. Über Bergen-Belsen sei sie wieder nach Polen gegangen und später über Italien nach Israel ausgewandert und lebe seit Juni 1950 in Israel (Bl. 50 Rückseite der Rentenakte).
Die Beklagte zog für ihre Zwecke die Entschädigungsvorgänge nach dem BEG von dem Amt für Wiedergutmachung in Saarburg bei, mit den früheren Angaben zu dem Aufenthalt im Ghetto von Krakau, wertete diese Vorgänge aus und nahm Kopien zur Akte.
Die Beklagte schrieb auch die Claims Conference an. Diese teilte mit, dass die Klägerin die Entschädigung aufgrund des Verfolgungsschicksals im Ghetto Krakau im Jahre 1942 erhalten habe. Dafür habe man die Entschädigungsakte vor Ort beim israelischen Finanzministerium eingesehen und habe keine eigenen Unterlagen, aus denen sich die genaue Schilderung des Verfolgungsschicksals ergebe.
Mit Bescheid vom 15.09.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab. Zur Begründung führte sie aus, vom für eine Rente notwendigen Vorliegen einer entgeltlichen aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen freiwilligen Beschäftigung habe sich die Beklagte nicht überzeugen können. Eine solche Beschäftigung sei nicht glaubhaft gemacht. Im Einzelnen heißt es dort, aus dem Inhalt der Entschädigungsakte ergäben sich zumindest zeitliche Abweichungen, was den Aufenthalt im Ghetto Krakau angehe. Danach sei die Klägerin schon im August 1942 in das Zwangsarbeitslager Plaszow verbracht worden, und habe vorher in einem "Außenkommando" gearbeitet (Bl. 45, 46, 50 Rückseite der Rentenakte). Anders als die Klägerin gebe die Zeugin S in ihrer schriftlichen Erklärung an, die Klägerin habe im Ghetto Krakau gearbeitet, und nicht außerhalb des Ghettos (Bl. 29 Rentenakte). Im Widerspruch zu den jetzigen Angaben habe die Klägerin auch in dem Entschädigungsverfahren angegeben, nach einem Aufenthalt im Gefängnis in Krakau im September 1940 habe sie danach in der Folge im Schusterressort "Zwangsarbeit" verrichten müssen; die Beklagte halte daher eine Arbeit im Außenkommando oder im Schusterressort aus eigenem Willensentschluss nicht für wahrscheinlich. Ein weiteres Indiz für das Vorliegen von Zwangsarbeit sei auch die Entschädigungsleistung der Claims Conference, die der Klägerin für Zwangsarbeiten im Ghetto Krakau gewährt worden sei. Zwangsarbeiten würden aber von dem ZRBG nicht erfasst und begründeten deshalb keinen Rentenanspruch.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 28.09.2005 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie im wesentlichen vor, sei bleibe dabei, von März 1941 bis März 1943 in der Schuhwerkstatt außerhalb des Ghettos freiwillige Tätigkeit gegen Entgelt ausgeübt zu haben. An zusätzliche Lebensmittel für zu Hause und ein kleines Gehalt erinnere sie sich noch, nur nicht an die Höhe. Eine eigene Erklärung dazu gab sie auch ab (Bl. 140 Rentenakte). Erst im Marz 1943 sei sie in das Zwangsarbeitslager Plaszow überführt worden. Dort habe sie auch in einer Schuhwerkstatt gearbeitete, aber unter ganz anderen Bedingungen.
Die Beklagte zog noch ihre Akte über die Zeugin S aus deren Rentenverfahren zu Vergleichszwecken bei (Bl. 114 ff der Rentenakte). Für diese Zeugin hatte die Beklagte auch eine Rente abgelehnt, wegen widersprüchlicher Angaben und dort angegebener Zwangsarbeit (Bl. 122 Rentenakte - ein insoweit laufendes Klageverfahren von Frau S ist inz...