Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Befreiung von der Versicherungspflicht. selbständiger Rechtsanwalt. abhängige Beschäftigung als Anspruchsprüfer bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber. Syndikusanwalt. Erfordernis der Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder Kammer. anwaltliche Tätigkeit
Orientierungssatz
Ein selbständiger Rechtsanwalt mit eigenem Kanzleisitz hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6 für seine abhängige Beschäftigung (hier: Anspruchsprüfer) bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber (hier: Versicherung). Diese Beschäftigung als Syndikus-Anwalt löst weder eine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte und in der Rechtsanwaltskammer aus noch handelt es sich um eine anwaltliche Tätigkeit.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für eine Tätigkeit als Specialty Claims Examiner ("Anspruchsprüfer") umstritten.
Die am 00.00.1982 geborene Klägerin ist Volljuristin und als selbständige Rechtsanwältin mit eigenem Kanzleisitz tätig.Ferner übt sie seit dem 15.02.2011 eine abhängige Beschäftigung als Specialty Claims Examiner bei der D1 J p F T aus. Sie ist seit dem 27.05.2011 Pflichtmitglied der Rechtsanwaltskammer E und Pflichtmitglied im beigeladenen Versorgungswerk der Rechtsanwälte.
Am 04.07.2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für ihre seit dem 15.02.2011 ausgeübte Beschäftigung als Specialty Claims Examiner bei der D1 J p F T. Nach einer Stellen- und Funktionsbeschreibung ihres Arbeitgebers ist sie als Rechtsanwältin beschäftigt und sowohl rechtsberatend, rechtsentscheidend, rechtsgestaltend und rechtsvermittelnd tätig; sie erstelle zum Beispiel Rechtsgutachten, die sie dann den Entscheidungsgremien zu erläutern habe. Sie sei ferner in unterschiedliche Entscheidungsprozesse, die in der Rechtsabteilung anfielen, eingebunden und gestalte für die Gesellschaft relevante rechtliche Entscheidungen durch ihren Rechtsrat mit.
Mit Bescheid vom 10.08.2011 lehnte die Beklagte die Befreiung der Klägerin für ihre Tätigkeit bei der D1 W ab. Die Klägerin übe dort keine typische anwaltliche Berufstätigkeit aus. Eine typische anwaltliche Tätigkeit übe nur derjenige aus, der auf den Tätigkeitsfeldern Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung tätig werde. Das treffe auf die Klägerin nicht zu. Sie sei nicht rechtsentscheidend tätig, vor allem werde sie nicht nach außen hin erkennbar als Rechtsanwältin tätig, ihre Tätigkeit entspreche eher der einer Sachbearbeiterin. Auch rechtsgestaltend sei sie nicht tätig, da sie nicht eigenständig Vertrags- und Einigungsverhandlungen führe.
Die Klägerin widersprach und machte geltend, ihre Tätigkeit erfülle die Voraussetzungen einer anwaltlichen Tätigkeit. Sie verweist hierzu auf eine ergänzende Stellen- und Funktionsbeschreibung ihres Arbeitgebers, wonach die Tätigkeit ausgezeichnete Rechtskenntnisse voraussetze. Sie habe zudem Regulierungsvollmacht und entwickle in Abstimmung mit den beauftragten Rechtsanwälten gerichtliche Schriftsätze. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2011 zurück. Das von der Klägerin geschilderte Aufgabenspektrum entspreche einer qualifizierten Sachbearbeitung, bei der die Schadensregulierung im Vordergrund stehe; diese Tätigkeit setzte nicht zwingend die Qualifikation als Volljuristin voraus.
Mit ihrer am 04.01.2012 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt.
Sie ist der Auffassung, einen Anspruch auf Befreiung für ihre anwaltliche Tätigkeit bei der D1 W zu haben. Eine Rechtsanwältin könne auch in einem Unternehmen arbeiten. Das treffe auf sie zu, sie erfülle auch die von der Beklagten für die Befreiung geforderten 4 Kriterien. Sie sei als Anspruchsprüferin in der Schadensabteilung für Groß- und Spezialschäden tätig. Hier sei sie insbesondere auch rechtsgestaltend tätig, sie führe eigenständig Vergleichsverhandlungen. Soweit die Beklagte meine, für diese Tätigkeit sei keine Ausbildung als Volljuristin erforderlich, treffe das nicht zu; dies sei aber ohnehin kein Ausschlusskriterium für eine Befreiung.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 10.08.2011 in der Fassung des Wider-spruchsbescheides vom 05.12.2011 aufzuheben und die Klägerin für ihre an-waltliche Tätigkeit bei der D1 J D2 p F T gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung zu befreien,
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die getroffene Entscheidung weiterhin für zutreffend.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Sie schließt sich inhaltlich den Ausführungen der Klägerin an.
Im Übrigen wird wegen des weiteren Sach- und Streitstandes auf die Gerichts- und von der Beklagten beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen, die G...