Orientierungssatz
Parallelentscheidung zum Urteil des SG Düsseldorf vom 7.4.2011 - S 27 R 1952/10, das vollständig dokumentiert ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die rückwirkende Gewährung einer Rente streitig.
Die am 00.00.1929 in Krakau geborene Klägerin ist anerkannte Verfolgte des Nationalsozialismus und hat eine Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) erhalten. Sie besitzt heute die israelische Staatsangehörigkeit. Am 03.11.2002 beantragte sie über den israelischen Versicherungsträger bei der Beklagten die Gewährung eine Altersrente auf der Grundlage des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG). Sie machte geltend, in der Zeit von 1941 bis 1943 im Ghetto Krakau verschiedene Arbeiten unter Bewachung von Polizisten verrichtet und hierfür Essen erhalten zu haben. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 31.10.2003 ab. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des ZRBG seien nicht erfüllt. Es sei nicht glaubhaft, dass die Klägerin eine entgeltliche Beschäftigung in einem Ghetto ausgeübt habe. Sie habe weder Barlohn noch Sachbezüge erhalten. Die Klägerin widersprach und machte geltend, die Beklagte habe sich nur ungenügend mit ihrem Schicksal auseinandergesetzt, sie habe den Fragebogen, auf den die Beklagte ihre Ablehnung stützte, offensichtlich nicht richtig verstanden. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2004 zurück. Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Düsseldorf (Az.: S 12 R 136/04). Mit Urteil vom 10.05.2005 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die Klägerin habe nicht freiwillig und entgeltlich im Ghetto Krakau gearbeitet, ihre Angaben belegten das Vorliegen von Zwangsarbeit. Auch die von der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil erhobene Berufung zum Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az.: L 3 R 113/05) blieb ohne Erfolg. Sie wurde mit Urteil vom 16.01.2006 zurückgewiesen. Die Beklagte habe zutreffend erkannt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Regelaltersrente habe. Die Klägerin habe bereits nicht glaubhaft gemacht, in der geltend gemachten Zeit versicherungspflichtig beschäftigt gewesen zu sein. Es sei nicht wahrscheinlich, dass sie für ihre Arbeit eine Gegenleistung erhalten habe, die den Umfang freien Unterhalts überstiegen habe. Schließlich wurde auch die von der Klägerin erhobene Revisionsnichtzulassungsbeschwerde vom Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 08.02.2007 als unzulässig verworfen (B 5 R 182/06). Die Begründung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß dargetan worden seien.
Am 08.05.2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten unter Hinweis auf das BSG-Urteil vom 14.12.2006 die Überprüfung der ablehnenden Bescheide. Nach diesem Urteil sei der Entgeltbegriff weit zu fassen. Diesen Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18.02.2008 ab. Die Rentenversicherungsträger und - soweit ersichtlich - auch die Sozialgerichte verlangten in Anlehnung an die Rechtsprechung der übrigen Rentensenate des BSG im Rahmen des ZRBG weiterhin das Vorliegen einer "rentenversicherungspflichtigen" Beschäftigung. Auch der erneute Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg und wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2008 zurückgewiesen. Dagegen erhob die Klägerin von neuem Klage zum Sozialgericht Düsseldorf (S 52 (53) R 102/08). Im Rahmen dieses Klageverfahrens regte die Klägerin an, dass die Beklagte "im Hinblick auf die BSG-Urteile vom 02.06. und 03.06.2009" ein prozessbeendendes Anerkenntnis abgeben solle. Mit Schriftsatz vom 24.06.2009 erklärte sich die Beklagte zur vollständigen Erledigung des Rechtsstreits bereit, eine Beitragszeit nach dem ZRBG für die Zeit vom 21.03.1941 bis 14.03.1943 sowie Ersatzzeiten wegen Verfolgung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen anzuerkennen und der Klägerin hieraus eine Rente, ebenfalls nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen. Dieses Angebot nahm die Klägerin den Rechtsstreit erledigend an. Daraufhin gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 12.01.2010 Regelaltersrente ab dem 01.01.2003. Ab dem 01.03.2010 seien monatlich 217,26 EUR zu zahlen, die Nachzahlung für den Zeitraum 01.01.2003 bis 28.02.2010 betrage 20.389,92 EUR. Für die Zeit davor sei die Rente nicht zu gewähren, da bei der Rücknahme von Bescheiden die Leistung längstens für einen Zeitraum bis zu 4 Jahren vor der Rücknahme erbracht werde.
Die Klägerin widersprach und begehrte Rentenzahlung bereits ab dem 01.07.1997. Wie das Anerkenntnis der Beklagten belege, sei das Recht wie in dem durch die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des BSG vom 08.02.2007 beendeten Verfahren permanent falsch ausgelegt und ihr durch die Nichtzulassung der Revision der Rechtsweg juristisch abgeschnitten worden. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbe...