Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Unfallversicherungsschutz. arbeitnehmerähnliche Tätigkeit. Handlungstendenz. familiäre Beziehung. Hilfeleistung beim Neubau eines Einfamilienhauses der Tochter. Zeitdauer

 

Orientierungssatz

Zum Nichtvorliegen des Unfallversicherungsschutzes eines Vaters gem § 2 Abs 2 S 1 iVm Abs 1 Nr 1 SGB 7 bei der Mithilfe des Neubaus des Einfamilienhauses seiner Tochter, wenn die Hilfeleistung ihr gesamtes Gepräge (14 Arbeitstage) durch die familiäre Beziehung erhalten hatte.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt - als Rechtsnachfolgerin ihres inzwischen verstorbenen Ehemannes - von der Beklagten die Gewährung von Versicherungsschutz aus der Gesetzlichen Unfallversicherung nach dem SGB VII (Sozialgesetzbuch - Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung). Sie ist der Meinung, es liege ein Arbeitsunfall vor.

Am 21.01.2006 gegen 11:30 Uhr fiel der - in N wohnhaft gewesene - Ehemann der Klägerin von einer Leiter und erlitt dadurch eine Beckenringfraktur (Durchgangsarztbericht vom 30.01.2006). Er hatte seiner Tochter und seinem zukünftigen Schwiegersohn beim Neubau ihres Einfamilienhauses - in W - geholfen. Die Tätigkeit dauerte - unfallbedingt - nur etwa 2 1/2 Stunden. Die gesamte Tätigkeit sollte - nach den zunächst vom Ehemann der Klägerin gemachten Angaben - insgesamt 2 Tage dauern; nach seinen Angaben sei er damit beschäftigt gewesen, von der Oberkante des Mauerwerks vom Kalksandstein ein Stück wegzustemmen; hierbei sei er dann mit dem Hammer abgerutscht und habe den Halt auf der Leiter verloren (Fragebogen der Beklagten vom 01.03.2006 - ausgefüllt vom Ehemann der Klägerin am 19.03.2006).

Die Beklagte lehnte Versicherungsschutz ab (Bescheid vom 20.07.2006). Sie ging davon aus, der Kläger sei weder als Beschäftigter (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) noch wie ein solcher (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII) tätig geworden; die zum Unfall führende Tätigkeit sei - nach Art und Umfang sowie Zeitdauer - als - unversicherte - freundschaftliche Gefälligkeitsleistung anzusehen (Widerspruchsbescheid vom 22.09.2006). Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Inhalt beider Bescheide Bezug genommen.

Mit der - zunächst vom Ehemann der Klägerin persönlich erhobenen Klage - verfolgt die Klägerin - nach dem Tode ihres Ehemannes - das Begehren weiter. Im Wesentlichen wird vorgetragen, es sei eine Hilfeleistung von insgesamt 14 Arbeitstagen geplant gewesen. Neben den am Unfalltag ausgeführten Arbeiten sei nach die Verlegung des Estrichs sowie der Ausbau des Dachgeschosses geplant gewesen, hier habe der Ehemann der Klägerin - zusammen mit einer weiteren Hilfskraft - das gesamte Gewerk des Trockeninnenausbaus ausführen sollen (Schriftsatz vom 14.12.2006). Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den restlichen Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze verwiesen.

Der Klägerbevollmächtigte beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides vom 20.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2006 festzustellen, dass das Ereignis vom 21.01.2006 ein Arbeitsunfall ist.

Der Beklagtenvertreter beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bezweifelt die jetzt vorgetragene Gesamtdauer des geplanten Arbeitseinsatzes und weist darauf hin, dass der Verstorbene einen geplanten Arbeitseinsatz von nur 2 Tagen noch in der Widerspruchsbegründung bestätigt habe (Schriftsatz vom 24.01.2007). Auch hier wird - zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen - auf den restlichen Inhalt der von ihr zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den restlichen Inhalt der Streit- sowie der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, auch dieser ist Gegenstand der ausführlichen mündlichen Verhandlung gewesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig aber nicht begründet.

Zu Recht hat die Beklagte es abgelehnt, das Ereignis vom 21.01.2006 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Verstorbene war bei der zum Unfall führenden Tätigkeit nicht unfallversichert im Sinne des Rechts der Gesetzlichen Unfallversicherung. Ein Arbeitsunfall setzt gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII einen Unfall voraus, den ein Versicherter bei einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründeten Tätigkeit erleidet. Eine freiwillige Versicherung (§ 6 SGB VII) oder eine solche kraft Satzung (§ 3 SGB VII) scheidet hier von vornherein aus und auch keiner der Tatbestände der Versicherung kraft Gesetzes (§ 2 SGB VII) ist erfüllt. Der Ehemann der Klägerin war weder als Beschäftigter (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) noch wie ein solcher (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) tätig (dazu sogleich näher). Auch andere in § 2 SGB VII geregelte Tatbestände kommen nicht in Betracht, insbesondere sind auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 16 SGB VII nicht gegeben, nicht jede Selbsthilfe beim Bau von Wohnraum steht unter Versicherungsschutz.

Ein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Ehemann der Klägerin und seinem zukünftigen Sch...

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