Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten steht im Streit, wie mit der rückwirkenden Aufhebung eines Unterhaltsvorschusses umzugehen ist, nachdem dieser in der Vergangenheit als Einkommen auf die parallel bezogenen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angerechnet worden war.
Die 1976 geborene Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2), ihr am 00.00.2005 geborener Sohn, beziehen Leistungen nach dem SGB II und bilden eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes.
Mit Bescheid vom 20.01.2010 wurden der Klägerin seitens des Beigeladenen zudem Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) in Höhe von 133,00 EUR monatlich gewährt. Dieser Unterhaltsvorschuss wurde im Rahmen der Leistungsbewilligungen nach dem SGB II bedarfsmindernd als Einkommen berücksichtigt, wobei der Beklagte - wohl versehentlich - lediglich einen Betrag von 117,00 EUR monatlich zugrunde legte.
Am 17.08.2010 heiratete die Klägerin. Ihr Ehemann verblieb zunächst in seinem Heimatland Kasachstan.
Am 27.01.2011 setzte die Klägerin den Beigeladenen von der Eheschließung in Kenntnis. Daraufhin hob dieser mit Bescheid vom 22.02.2011 die gewährten Leistungen nach dem UVG ab Datum der Eheschließung (17.08.2010) auf und forderte den entsprechenden Betrag von 860,00 EUR zurück.
Am 15.03.2011 informierte die Klägerin den Beklagten von der UVG-Aufhebung und bat um Prüfung, ob die Rückforderungssumme übernommen werden könne.
Mit formlosen Schreiben vom gleichen Tage teilte der Beklagte mit, dass eine Übernahme gesetzlich nicht vorgesehen sei. Für den laufenden Zeitraum ab März 2011 sei der Fortfall des Einkommens aus UVG jedoch berücksichtigt worden.
Mit Schreiben vom 25.03.2011 legten die Kläger -vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten - Widerspruch gegen die Ablehnungsentscheidung vom 15.03.2011 ein. Der Antrag der Klägerin auf Übernahme des Rückforderungsbetrages sei als Antrag gemäß § 44 SGB X zu werten. Es müsse eine Neuberechnung für die Vergangenheit stattfinden, denn die als Einkommen berücksichtigten UVG - Leistungen seien bereits im Zeitpunkt der Auszahlung mit einer Rückzahlungsverpflichtung belastet gewesen.
Mit Bescheid vom 04.07.2011 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Für eine Abänderung der in der Vergangenheit gewährten Leistungen bestünde kein Raum, denn die UVG - Leistungen seien unstreitig zugeflossen und hätten als Einkommen zur Verfügung gestanden. Eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse sei allenfalls ab Erlass des Rückforderungsbescheids zu bejahen.
Am 29.07.2011 haben die Kläger Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhoben. Zur Begründung beziehen sie sich im Wesentlichen auf ihren Vortrag im Widerspruchsverfahren. Sie verweisen insbesondere auf eine Entscheidung des SG Detmold vom 31.03.2009 (Az.: S 8 AS 61/08), wonach eine rückwirkende Aufhebung von Kindergeld auch gegenüber dem SGB II - Träger einzuwenden und im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens beachtlich sein soll.
Sie beantragen sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15.03.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2011 zu verpflichten, die sie betreffenden Leistungsbescheide für den Zeitraum August 2010 bis Februar 2011 insoweit abzuändern, als die in diesem Zeitraum bezogenen Leistungen nach dem UVG keine Berücksichtigung als Einkommen finden;
hilfsweise,
den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin von dem Rückforderungsbegehren des Beigeladenen freizustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat unter dem 14.11.2011 die Stadt Neuss, Jugendamt/Unterhaltsvorschussstelle beigeladen, da auch deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden können (einfache Beiladung).
Eine gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beigeladenen gerichtete Klage vor dem VG Düsseldorf nahm die Klägerin nach endgültiger Ablehnung ihres dortigen PKH-Gesuchs schließlich zurück. Die weitere Klage der Klägerin gegen den Beigeladenen gerichtet auf einen Erlass des Rückforderungbetrages ist noch anhängig, wobei die dortigen Beteiligten nach einem richterlichen Hinweis jedoch einvernehmlich von einer Klageabweisung ausgehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen. Die die Klägerin betreffende Akte des Beklagten lag im Termin vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 15.03.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Änderung der Leistungsbescheide betreffend den Zeitraum August 2010 bis Februar 2011 (I.), noch können sie eine Freistellung von dem Rückforderungsbegehren der Beigeladenen beanspruchen (II.).
I. Hauptantrag
Einzig denkbare Anspruchsgrundlage für eine rückwirkende Änderung bestandkräftiger ...