nicht rechtskräftig

 

Nachgehend

LSG Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen L 16 KR 305/03)

 

Tenor

Unter Aufhebung der Bescheide vom 28.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2003 wird festgestellt, dass die Kündigung vom 27.01.2003 zum 30.06.2003 wirksam geworden ist. Der Beklagten werden die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, wann die von der Klägerin gegenüber der Beklagten am 27.01.2003 erklärte Kündigung wirksam geworden ist.

Die Klägerin war bis November 2002 familienversichertes und seit dem 15.11.2002 als Selbständige freiwilliges Mitglied bei der damaligen mhplus Betriebskrankenkasse (mhplus BKK). Die freiwillige Versicherung erfolgte damals zum Beitragssatz von 12,9 v.H. Zum 01.01.2003 fusionierte die damalige mhplus BKK mit der BKK PWA zur mhplus BKK, der Beklagten. Mit der zum 01.01.2003 in Kraft getretenen Satzung vom 10.12.2002 wurde der Beitragssatz der Beklagten auf 13,8 v.H. festgesetzt.

Nachdem die Beklagte der Klägerin den höheren Beitragssatz von 13,8 v.H. mitgeteilt hatte, kündigte diese mit Schreiben vom 23.01.2003, das bei der Beklagten am 27.01.2003 einging, ihre Mitgliedschaft zum nächstmöglichen Termin unter Bezugnahme auf ein ihr zustehendes Sonderkündigungsrecht nach gravierender Beitragssatzerhöhung. Mit Bescheid vom 28.01.2003 stellte die Beklagte fest, dass der Klägerin ein Kassenwechsel derzeit nicht möglich sei, da für sie nach dem Mitgliedschaftsbeginn am 15.11.2002 eine Bindungsfrist von 18 Monaten gelte. Es bestehe für die Klägerin kein Sonderkündigungsrecht, da die Beitragssätze in Folge der Kassenfusion nicht erhöht, sondern neu festgesetzt worden seien.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch, mit dem sie um Mitteilung der Rechtsgrundlage für die Ausführungen bat und klarstellte, dass ihre Kündigung jedenfalls für den nach dem Standpunkt der Beklagten zutreffenden Zeitpunkt, zum 31.05.2004, gelten solle. Diesen Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2003 zurück.

Die Klägerin hat gegen die Bescheide der Beklagten Klage erhoben, mit der sie zunächst geltend gemacht hat, dass die Beendigung der Mitgliedschaft in der alten Krankenkasse mit automatischer Mitgliedschaft in der neuen Krankenkasse zu einem Beitragssatz von 13,8 v.H. rechtwidrig sei. Andernfalls müsse ihre Kündigung zum 31.03.2003 oder zu dem Zeitpunkt der dem Urteil des angestrengten Klageverfahrens folgenden Monatsersten wirksam sein. Sie müsse einen Anspruch auf Erstattung der ab dem 01.04.2003 gezahlten Beiträge bzw. der Mehrbeiträge gegenüber der gewählten günstigeren Krankenkasse (33,92 Euro monatlich) haben. Zur Begründung führt sie aus, dass entweder im Rahmen der Rechtsnachfolge von alter zu neuer Krankenkasse sowohl die Bindungsfrist als auch das Sonderkündigungsrecht für sie weitergelte oder eine völlig neue Institution entstehe mit der für sie verbundenen Möglichkeit, als freiwilliges Mitglied beizutreten oder nicht beizutreten. Es könne nicht sein, dass die für sie nachteilige Regelung der Bindungsfrist auf sie übergehe und die für sie vorteilige Regelung des Sonderkündigungsrechts nicht. Auf den entsprechenden Hinweis des Gerichtes hin, dass für die Wirksamkeit der Kündigung die Ausübung des Wahlrechts gegenüber der neuen Krankenkasse erforderlich ist, hat die Klägerin am 24.06.2003 gegenüber der Essanelle BKK die Aufnahme als Mitglied beantragt. Des Weiteren hat sie im Termin der mündlichen Verhandlung auf den entsprechenden Hinweis der Vorsitzenden hin, dass die Rechtslage für die Zeit vor der Beitrittserklärung zur neuen Krankenkasse nicht eindeutig ist, ihren Antrag auf die Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung zum 30.06.2003 beschränkt.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung der Bescheide vom 28.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2003 festzustellen, dass die Kündigung vom 27.01.2003 zum 30.06.2003 wirksam geworden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Im Rahmen der eingetretenen Gesamtrechtsnachfolge gemäß §§ 150, 144 SGB V bestehe für die Klägerin die 18-monatige Bindungsfrist. Ein Sonderkündigungsrecht stehe ihr nicht zu, da § 175 SGB V dieses nur für den Fall der Beitragserhöhung vorsehe. Eine Beitragserhöhung sei vorliegend jedoch nicht gegeben, da die alte Krankenkasse mit ihrer Satzung einschließlich der alten Beitragssatzregelung untergegangen sei und die neue Krankenkasse mit neuer Satzung die neue Beitragssatzhöhe originär festgesetzt habe. Diese Rechtsauffassung werde auch vom Bundesversicherungsamt bestätigt. Aus einem beigefügten Schreiben des Bundesversicherungsamtes ergibt sich, dass dieses im Falle einer Kassenfusion mit Festsetzung eines neuen Beitragssatzes ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 175 SGB V nicht für gegeben hält und diese Ansicht auf die Gesetzesmaterialien zur Neufassung des § 150 SGB V stützt (abgedruckt in Peters, Handbuch der Krankenve...

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