Entscheidungsstichwort (Thema)

gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. innerer Zusammenhang. sachlicher Zusammenhang. Betriebssport. Vereinssatzung. gemeinnütziger Sportverein. Teilnahmemöglichkeit. Vereinszweck. Straßenbahnfahrer

 

Orientierungssatz

Zum Nichtvorliegen eines Arbeitsunfalls eines Straßenbahnfahrers im Rahmen des Betriebssportes bei einem Fußballspiel innerhalb eines gemeinnützigen Sportvereins, der vom Betriebsrat der Städtischen Betriebe zum sportlichen Ausgleich für dessen Beschäftigte gegründet wurde, wenn die Vereinsmitglieder nicht überwiegend Betriebsangehörige sind.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.10.2009; Aktenzeichen B 2 U 29/08 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Sportunfalls, den der Kläger am 05.11.2004 erlitten hat, als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung.

Der am 00.00.1960 geborene Kläger ist als Straßenbahnfahrer bei der L W-Betriebe AG (L) beschäftigt. Er ist Mitglied der "C 0000 der L W-Betriebe AG e.V. (C). Nach Auskunft der L ist der Verein aus einer 70 Jahre vorangegangenen Tradition des Betriebssports in der L hervor gegangen. Um den Betrieb von der Verwaltung des Vereins zu entlasten sei in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat der Verein gegründet worden. In der Satzung des BSG heißt es unter anderem:

" § 1 Name, Sitz und Zweck

...

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung, in dem er selbstlos den Sport auf freiwilliger Basis fördert. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

...

§ 2 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Bei ein getragenen Sportvereinen können nur deren Mitglieder, soweit sie natürliche Personen sind, Mitglied des Vereins werden.

...

3. Die Mitglieder werden bei der Sporthilfe e.V. M (E) versichert.

...

§ 5 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

2. In den Vorstand wählbar sind nur Beschäftigte und Ruheständler der L AG.

3. Jeweils ein Vorstandsmitglied wird durch den Vorstand der L AG und dem Betriebsrat der L AG bestellt. Die restlichen Vorstandsmitglieder und jeweils ein Ersatzmitglied werden durch die Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen gewählt ... "

Der C teilte auf Anfrage der Beklagten mit, dass der Verein ca. 435 Mitglieder habe. Die Fußballsparte umfasse 170 Mitglieder, davon 60 Mitglieder, die nicht Betriebsangehörige seien. Es werde in 6 Mannschaften zu 90 Spielern trainiert, davon seien ca. 20 Teilnehmer keine Betriebsangehörigen.

Der Kläger war zum Zeitpunkt des Unfalls Mitglied der Sparte "Fußball N". Diese Sparte bestand aus 15 Mitgliedern, von denen etwa 50 % nicht Betriebsangehörige der L waren. Neben den direkt vom C bezahlten Hallenstunden fanden Zusatztrainings statt, die durch eine Umlage der Teilnehmer finanziert wurden. Der Unfall fand an einem solchen Zusatztrainingstag statt. Das Training fand wöchentlich statt. Die Mannschaft nahm nicht am Spielbetrieb des Betriebssportkreisverbandes L teil und war auch im Übrigen nicht auf die Teilnahme an Wettbewerben ausgerichtet. Der Kläger nahm regelmäßig am Training teil. Am Tag des Unfalls nahmen drei Betriebsangehörige und fünf Externe an der Übungsstunde teil. Der Kläger stieg zum Kopfball auf. Beim Wiederaufkommen verdrehte er sich das rechte Knie.

Bei der Erstuntersuchung am 06.11.2004 stellte B eine Außenbanddehnung des Kniegelenks fest. Anlässlich einer Arthroskopie am 15.11.2004 wurde sodann eine Teilruptur des außenseitigen Collateralbandes und eine weitgehende Ruptur des vorderen Kreuzbandes sowie ein degenerativer Außenmeniskuseinriß diagnostiziert.

Mit Bescheid vom 06.12.2004 lehnte die Beklagte die Entschädigung des Unfalls aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab, weil das Ereignis kein Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Sozialgesetzbuch, 7. Buch (SGB VII) sei. Da die Mehrzahl der Teilnehmer keine Betriebsangehörigen der L gewesen seien, fehle der Sportgruppe der innere Bezug zum Arbeitsplatz des Klägers, weil der Teilnehmerkreis nicht im Wesentlichen auf die Beschäftigten der L beschränkt sei.

Der Widerspruch des Klägers gegen diese Entscheidung wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2006 zurück gewiesen. Da die Hälfte der Mitglieder nicht Betriebsangehörige gewesen seien, werde der Sport nicht wesentlich durch Betriebsmitglieder bestimmt.

Hiergegen richtet sich die am 11.08.2006 erhobene Klage des Klägers. Er trägt dazu vor, der in der Sparte "Fußball N" durchgeführte Sport diene allein dem Ausgleich zur betrieblichen Tätigkeit. Der gesamte L sei darauf ausgerichtet ausschließlich Betriebssport zu organisieren. Auf die Zusammensetzung der einzelnen Sparten, insbesondere der S...

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