nicht rechtskräftig

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 13 RJ 14/04 R)

 

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17.04.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2002 verurteilt, die Bescheide vom 22.04.1999 und 03.08.1999 teilweise zurückzunehmen und die Rente der Klägerin unter Berücksichtigung eines für den Rangstellenwert aus beitragsfreien Zeiten maßgeblichen Gesamtzeitraums, der am 31.03.1985 endet, neu zu berechnen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Neuberechnung der bewilligten Altersrente nach § 44 Sozialgesetzbuch 10. Buch -Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz- (SGB X).

Zwischen den Beteiligten ist die Berechnung des belegungsfähigen Gesamtzeitraums streitig.

Die am 00.00.1920 in M geborene Klägerin ist jüdischer Abstammung und als Verfolgte im Sinne des § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) anerkannt. Nach der Verfolgung wanderte sie im Juli 1946 nach Israel aus. Sie lebt seither dort und besitzt israelische Staatsangehörigkeit.

Am 26. Februar 1990 beantragte die Klägerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Gewährung von Altersruhegeld unter Anerkennung von Fremdbeitragszeiten nach § 17 Abs. 1 b FRG und die Nachentrichtung von Beiträgen nach den §§ 21, 22 WGSVG. Im seinerzeitigen Rentenverfahren machte die Klägerin Beitragszeiten von Juni 1935 bis September 1939 als Schneiderin in M geltend. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 10.04.1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.1993 mangels glaubhaft gemachter Beitragszeiten ab. Die hiergegen erhobene Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf -S 12 J 144/93- sowie das anschließende Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Az: L 3 J 129/95 blieben erfolglos. Mit Urteil vom 12. Juli 1996 wurde die Berufung zurückgewiesen; wegen der Einzelheiten wird auf das genannte Urteil Bezug genommen.

Den Antrag auf Nachentrichtung von Beiträgen nach den §§ 21, 22 WGSVG ebenfalls vom 26.02.1990 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. November 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 1997 ab. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf, Az: S 3 RJ 68/97 machte die Bevollmächtigte der Klägerin erstmals mit der Klagebegründung vom August 1997 unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts Beitragszeiten im Ghetto M geltend. Daraufhin gab die Beklagte im Klageverfahren unter dem 20.04.1998 ein Anerkenntnis ab. Sie erkannte die Zeit vom 01.10.1940 bis 15.08.1944 als glaubhaft gemachte Beitragszeit an.

In Ausführung des Anerkenntnisses vom 20.04.1998 bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 22.04.1999 Regelaltersrente ab dem 01.01.1993. Bei der Rentenberechnung legte sie im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung einen belegungsfähigen Gesamtzeitraum vom 27.03.1937 (Vollendung des 17. Lebensjahres) bis zum 28.02.1990 (Kalendermonat vor Rentenbeginn) insgesamt 636 Kalendermonate zugrunde. Dieser Bescheid sowie der weitere Bescheid vom 03.08.1999 wurde bindend.

Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2001, welcher am 21.12.2001 bei der Beklagten einging, beantragte die Bevollmächtigte der Klägerin die Überprüfung dieser Bescheide nach § 44 Abs. 1 SGG X und die Neuberechnung ihrer Altersrente unter Berücksichtigung eines kürzeren belegungsfähigen Gesamtzeitraums. Zur Begründung ihres Antrages verwies sie auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. Juli 2001 (Az: B 4 RA 45/99). Danach müsse der belegungsfähige Gesamtzeitraum, der bei der Berechnung der Gesamtleistungsbewertung zu berücksichtigen sei, mit der Vollendung des 65. Lebensjahres enden und nicht, wie von der Beklagten angenommen, mit dem Kalendermonat vor Rentenbeginn. "Rentenbeginn" im Sinne der §§ 64, 72 SGB VI sei der Zeitpunkt, zu dem der Rechtsinhaber zum ersten Mal vom Rentenversicherungsträger verlangen könne, die Rente als eine jetzt zu erbringende Leistung zu zahlen (Fälligkeit des ersten Einzelanspruchs aus dem Rentenstammrecht). Dieses Recht erlangte der Vollrechtsinhaber mit dem Beginn des Monats, der auf die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen folge, welche die Entstehung des Stammrechts auslösen (Vergleich § 34 SGB VI).

Die Erlangung des Rentenstammrechts löse noch keine Einzelansprüche aus. Das Gesetz räume dem Rechtsinhaber insoweit ein Dispositionsrecht an, ob er ein Rentenantrag stellt oder sein Antragsrecht zunächst nicht ausübt, um sich dadurch einen höheren Zugangsfaktor zu sichern. Die Auffassung der Beklagten führe zu einem Widerspruch, da der Versicherte mit einem Rentenbeginn nach dem 65. Lebensjahr zwar durch einen höheren Zugangsfaktor belohnt würde, gleichzeitig jedoch der Wert der beitragsfreien Zeiten durch eine "Überdehnung" des Gesamtzeitraums gemindert werde.

Mit Bescheid vom 17.04.2002 lehnte die Beklagte den Antrag auf Neuberechnung der Altersrente der Klägerin ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Wide...

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