Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin im Zeitraum Januar bis einschließlich Juni 2005 Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen oder nur in Höhe der angemessenen Aufwendungen und zugleich unter Abzug der in den Mietnebenkosten enthaltenen Kosten für Kabelfernsehen zu gewähren hat.
Die Klägerin stand seit dem Jahr 1997 im Bezug von Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bei der Stadt N. Am 07.02.2000 legte sie bei der Stadt N einen bereits zuvor am 02.02.2000 ohne vorherige Zustimmung der Stadt N von ihr mit dem Wohnungsvermieter abgeschlossenen Mietvertrag über die Anmietung einer Wohnung mit einer Größe von 50,5 m² ab Mai 2000 zu einer Bruttowarmmiete (d.h. Miete einschließlich Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung) von 846,00 DM (596,00 DM Nettokaltmiete zuzüglich 250,00 DM Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung) vor. Die Stadt N unterrichtete die Klägerin darüber, dass im Rahmen der Sozialhilfe nur die angemessenen Unterkunftskosten anerkannt werden können.
Durch Bescheid vom 13.04.2000 teilte die Stadt N der Klägerin mit, dass die Unterkunftskosten für die ab Mai 2000 angemietete Wohnung sowohl von der Miethöhe als auch von der Größe her nicht angemessen seien, deshalb eine volle Übernahme der Unterkunftskosten aus Sozialhilfemitteln nicht möglich sei, sondern nur eine Kaltmiete in Höhe von 450,00 DM zuzüglich der Nebenkosten berücksichtigt werden könne. Ab dem 01.05.2000 gewährte die Stadt N der Klägerin sodann Leistungen für Unterkunft und Heizung nur noch in der von ihr als angemessen angesehenen Höhe.
Ab Mai 2000 bewohnte die Klägerin die neu angemietete Wohnung, welche über einen Anschluss an das Breitbandkabelnetz verfügte, unter dessen Nutzung die Klägerin auch ein Fernsehgerät betrieb.
Im Februar 2002 legte die Klägerin der Stadt N die erste Nebenkostenabrechnung des Wohnungsvermieters für die seit Mai 2000 angemietete Wohnung vor. Aus dieser ergab sich ein in den Nebenkosten enthaltener Anteil für Kabelfernsehen in Höhe von monatlich 17,00 DM (entspricht 8,69 EUR). Ab Mai 2002 gewährte die Stadt N der Klägerin sodann Leistungen für Unterkunft und Heizung in der von ihr als angemessen angesehenen Höhe und zusätzlich reduziert um den Kabelfernsehanteil in den Nebenkosten in Höhe von monatlich 8,69 EUR.
Auf entsprechenden Antrag hin gewährte die Stadt N der Klägerin durch Bescheid vom 18.12.2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für den Zeitraum 01.01. - 31.05.2005 in Höhe von monatlich insgesamt 694,22 EUR. Diese monatlichen Gesamtleistungen setzten sich zusammen aus Regelleistungen in Höhe von 345,00 EUR und Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 349,22 EUR. Der Bescheid enthielt folgende Berechnung der Unterkunftskosten:
zu berücksichtigende Miete 391,23 EUR - Kürzung der Unterkunftskosten 8,69 EUR - Kürzung der Unterkunftskosten 74,65 EUR + zu berücksichtigende Heizpauschale 41,33 EUR anerkannte Unterkunftskosten 349,22 EUR
Die tatsächliche Bruttowarmmiete der Klägerin betrug weiterhin 432,55 EUR (entspricht 846,00 DM; davon tatsächliche Nettokaltmiete weiterhin 304,73 EUR (entspricht 596,00 DM) und tatsächliche Neben- und Heizkostenvorauszahlung weiterhin 127,82 EUR (entspricht 250,00 DM); in den Nebenkosten enthaltene Kosten für Kabelfernsehen weiterhin 8,69 EUR).
Am 15.01.2005 erhob die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch. Sie trug vor, mit der Kürzung der Unterkunftskosten in Höhe von 83,34 EUR nicht mehr einverstanden zu sein.
Nachdem die Klägerin der Stadt N im Februar 2005 die jüngste Nebenkostenabrechnung ihres Wohnungsvermieters, welche mit einem Guthaben von 178,92 EUR schloss, vorgelegt und erklärt hatte, dieses Guthaben bereits ausgegeben zu haben, erklärte sie sich durch schriftliche Erklärung gegenüber der Beklagten vom 16.02.2005 bereit, "das Guthaben ab dem Monat April 2005 in Raten zu 30,00 EUR mtl. zu tilgen." Daraufhin erließ die Stadt N am 16.03.2005 einen weiteren Bescheid, wonach der Leistungsanspruch der Klägerin für den Zeitraum 01.01. - 31.05.2005 weiterhin monatlich insgesamt 694,22 EUR betrug, zusammengesetzt aus Regelleistungen in Höhe von 345,00 EUR und Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 349,22 EUR, von dem Gesamtanspruch für April 2005 in Höhe von 694,22 EUR jedoch eine "ratenweise Einbehaltung" in Höhe von 30,00 EUR erfolgte, so dass ein "Restbetrag" von 664,22 EUR verblieb.
Den am 15.01.2005 erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Stadt N durch Widerspruchsbescheid vom 05.04.2005 zurück. Zur Begründung führte sie aus, auch im Rahmen des SGB II - ebenso wie bereits im Rahmen des BSHG - seien Leistungen für Unterkunft und Heizung nur in tatsächlicher Höhe zu g...