Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung bei Besitz einer unangemessen großen Eigentumswohnung

 

Orientierungssatz

1. Übersteigt eine Eigentumswohnung des Antragstellers zu Leistungen der Grundsicherung deren angemessene Größe, ist deren Verwertung weder offensichtlich unwirtschaftlich noch stellt sie eine unangemessene Härte dar, so ist sie weder nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 noch nach Nr. 6 SGB 2 geschützt.

2. Bei der Belegung der Wohnung mit zwei Personen beträgt die Angemessenheitsgrenze 80 Quadratmeter.

3. Das im Bedarfszeitraum vorhandene und den Freibetrag übersteigende Vermögen ist mit seinem vollen jeweiligen Wert anzusetzen, unabhängig davon, ob es zur Deckung des Bedarfs für den gesamten Bedarfszeitraum ausreicht. Dies hat zur Folge, dass das tatsächlich vorhandene Vermögen mit seinem vollen jeweiligen Wert bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen ist, wenn es in der Zwischenzeit nicht verwertet wurde. Dies gilt ebenso für neue Anspruchszeiträume.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die zuschussweise Gewährung von Leistungen nach dem SGB II im Zeitraum vom 01.12.2007 bis 31.03.2008.

Die Klägerin erhielt aufgrund ihres Antrags vom 01.06.2005 zunächst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Sie bewohnt mit ihrem am 00.00.1987 geborenen Sohn, Herrn N w T eine Eigentumswohnung. Diese ist 110 m2 groß und auf 5 Zimmer aufgeteilt. Zuletzt wurden der Klägerin sowie ihrem Sohn mit Bescheid vom 29.05.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit von Juni 2007 bis einschließlich November 2007 bewilligt.

Am 28.11.2007 beantragte die Klägerin die Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.12.2007.

Unter dem 11.12.2007 forderte die Beklagte die selbständig tätige Klägerin auf, ihre Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen sowie den Steuerbescheid für das Jahr 2005 einzureichen. Sie wies die Klägerin zugleich darauf hin, dass die Leistungen zukünftig nur noch als Darlehen erbracht werden könnten. Dem entgegnete die Klägerin mit Schreiben vom 17.12.2007, die selbst genutzte Eigentumswohnung sei angemessen und dürfte als geschütztes Vermögen nicht verwertet werden. Es bestünde kein Grund für eine darlehensweise Gewährung der Leistungen. Bei einer weiteren persönlichen Vorsprache am 28.12.2007 teilte die Klägerin mit, dass in ihrer Wohnung zwei Arbeitszimmer untergebracht seien (ein Behandlungsraum und ein Arbeitszimmer), welche insgesamt eine Fläche von 19,30 m2 beanspruchten. Eine seitens der Beklagten veranlasste Wohnungsbesichtigung am 27.12.2007 kam nicht zustande, da die Klägerin die Außendienstmitarbeiter der Beklagten nicht in die Wohnung hinein ließ.

Mit Bescheid vom 03.01.2008 lehnte die Beklagte den Fortzahlungsantrag der Klägerin ab. Die Eigentumswohnung liege mit 110 m2 Größe über dem angemessenen Grenzwert und sei verwertbares Vermögen. Sie wies die Klägerin in diesem Bescheid zugleich darauf hin, dass sie die Möglichkeit habe, darlehensweise Leistungen nach § 23 Abs. 5 SGB II zu erhalten.

Mit Schreiben vom 24.01.2008 widersprach die Klägerin den Bescheid vom 03.01.2008 und führte zur Begründung aus, die Eigentumswohnung werde nicht nur von 2 Personen

bewohnt, sondern stelle zugleich Behandlungsraum und Arbeitszimmer der Klägerin dar. Anteilig sei die dafür benötigte Fläche von der Wohnungsfläche abzuziehen, so dass wegen der dann verringerten Größe die Eigentumswohnung kein verwertbares Vermögen darstelle.

Am 04.03.2008 suchte die Klägerin im einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz nach und wies darauf hin, dass sie bislang von ihren Dispositionskrediten gelebt habe, die nun erschöpft seien. Ein Darlehen wolle sie nicht in Anspruch nehmen, da hier mit Eintragung einer Sicherungsgrundschuld ins Grundbuch ein damit verbundenen Kostenaufwand verbunden sei.

Mit Beschluss vom 13.03.2008 wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (Verfahren S 42 AS 48/08 ER). Die Klägerin habe einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Die Beklagte sei nämlich bereit gewesen, der Klägerin zumindest darlehensweise Leistungen nach § 23 Abs. 5 SGB II zu erbringen. Mit der Gewährung von Leistungen in Form eines Darlehens wäre der Klägerin in der gegenwärtigen Situation insofern geholfen, als dass sie einstweilig in der Lage wäre, ihren Lebensunterhalt und die Kosten der Unterkunft zu bestreiten. Die Klägerin habe es deshalb selbst in der Hand, einstweilig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu erlangen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2008 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen.

Bei der Eigentumswohnung der Klägerin handele es sich grundsätzlich um verwertbares Vermögen, das einer Leistungsgewährung nach dem SGB II entgegenstehe. Ausweislich eines Grundstückmarktberichtes aus dem Jahre 2007 betrage der Wert der Eigentumswohnung in T F1 0 124.800,00 Euro. Dem entgegen stünden nachge...

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