Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten.
Tatbestand
Streitig sind sachlich-rechnerische Berichtigungen der Pos. 54 b (Wurzelspitzenresektion an einem Seitenzahn (WR2)) und 54 c (Wurzelspitzenresektion an jedem weiteren benachbarten Zahn in derselben Kieferhälfte und in derselben Sitzung (WR3)).
Der Kläger ist als Arzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie in ..... niedergelassen, zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen und Mitglied der Beklagten.
Jeweils innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Eingang der Abrechnung bei ihnen stellten die Barmer Ersatzkasse, Wirtschaftsbereich Köln, sowie die Deutsche Angestellten Krankenkasse, Vertragsbereich Köln, vorsorglich rechnerische Berichtigungsanträge gemäß Beschluss Nr. 103 zu § 12 Ziffer 1 des Ersatzkassenvertrages-Zahnärzte (EKV-Z). Diese Berichtigungsanträge brachte die Beklagte dem Kläger jeweils sogleich zur Kenntnis mit dem Hinweis, zur Klärung der Frage, ob die Bema-Positionen 54 b/c je resezierter Wurzelspitze abrechenbar seien, werde derzeit vor dem Landessozialgericht Bremen - L 4 Ka 17/93 - ein Rechtsstreit geführt. Die Beklagte werde den Ausgang dieses Rechtsstreits erst einmal abwarten und danach ggf. auf den Vorgang zurückkommen.
Mit Bescheiden vom 16.07.1997, 12.08.1997, 13.08.1997, 14.08.1997,
18.08.1997, 19.08.1997, 26.08.1997, 28.08.1997, 19.09.1997, 25.09.1997,
02.10.1997, 09.10.1997 und 30.10.1997 berichtigte die Beklagte die KONS- Abrechnungen für die Quartale I/94 bis IV/96 durch teilweise Streichung der Positionen 54b/c. Das LSG Bremen (Az: L 1 Ka 17/93 vom 16.04.1997) und das LSG Niedersachsen (Az: L 5 Ka 43/96 vom 12.03.1997) hätten rechtskräftig entschieden, dass nur Wurzelspitzenresektionen pro Zahn vergütet werden könnten, ohne dass es auf die Anzahl der Resektionen am einzelnen Zahn ankomme. Danach sei die Bema-Pos. 54b an einem Seitenzahn und die Pos. 54c an jedem weiteren benachbarten Zahn in derselben Kieferhälfte nur einmal abrechenbar. Dies ergebe sich auch aus einem Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.10.1993 - S 2 Ka 181/92 -.
Mit Beschluss vom 19.10.1998, ausgefertigt als Widerspruchsbescheid am 24.11.1999, wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten die - in einem Verfahren zusammengefassten - Widersprüche zurück:
Aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen höchstrichterlichen Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13.05.1998 - B 6 KA 34/97 R -, mitgeteilt durch ID 4/98 vom 09.07.1998, sei festgestellt, dass die Bema-Position 54b auch bei der Resektion mehrerer Wurzelspitzen an einem Seitenzahn nur einmal je Zahn abgerechnet werden könne. Entsprechend sei auch die Bema- Position 54c bei der Resektion mehrerer Wurzelspitzen nur einmal je Zahn abrechnungsfähig.
Hiergegen richtet sich die am 08.12.1999 erhobene Klage.
Der Kläger ist der Ansicht, der Widerspruchsbescheid vom 24.11.1999 sei bereits deswegen rechtswidrig, weil er mehr als fünf Monate nach der Beschlussfassung durch den Widerspruchsausschuss ausgefertigt worden sei. Dies verstoße gegen die Rechtsprechung des BSG zur Wirtschaftlichkeitsprüfung, die auch auf sachlich-rechnerische Berichtigungen anzuwenden sei.
Der Kläger beantragt,
die Honorarberichtigungsbescheide vom 16.07.1997,
12.08.1997, 13.08.1997, 14.08.1997, 18.08.1997,
19.08.1997, 26.08.1997, 28.08.1997, 19.09.1997,
25.09.1997, 02.10.1997, 09.10.1997 und 30.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.1999 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die höchstrichterliche Rechtsprechung zur sog. "5-Monats-Frist" auf das Verwaltungsverfahren der sachlich-rechnerischen Berichtigung für nicht übertragbar.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫, da diese nicht rechtswidrig
Rechtsfehlerfrei hat die Beklagte im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Honorarforderungen des Klägers durch Streichung der Gebührenansätze der Gebühren-Nrn. 54 b/c des Gebührentarifs A (Anlage 1 zum EKV-Z), soweit diese mehr als einmal je Zahn abgerechnet worden sind, sachlich-rechnerisch berichtigt.
Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 EKV-Z hat die KZV die Aufgabe, die von den Vertragszahnärzten eingereichten Abrechnungen rechnerisch und gebührenordnungsmäßig zu prüfen und nötigenfalls richtig zu stellen. Gemäß Satz 3 dieser Vorschrift können die Vertragskassen entsprechende Prüfungsanträge bei der KZV stellen, denen diese bei Vorliegen einer unrichtigen Abrechnung durch Vornahme einer sog. sachlich-rechnerischen Richtigstellung zu entsprechen hat.
Ob die hierfür vorgesehenen Antragsfristen der Krankenkassen gewahrt worden sind, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. § 12 Abs. 1 Satz 3 EKV-Z sieht für den Ersat...