nicht rechtskräftig
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf eine rückwirkende Genehmigung der Verlegung seines Vertragsarztsitzes hat.
Der Kläger ist Arzt für Neurologie und Psychiatrie und seit dem 01.04.1986 als Vertragsarzt zugelassen. Der Praxissitz war seit 13.11.1986 in der E1straße 1 in E2.
Im Februar 2004 unterrichtete der Insolvenzverwalter die Beigeladene zu 8) davon, dass er als vorläufiger Insolvenzverwalter über das Vermögen des Klägers bestellt worden sei. Dem Schreiben war im Betreff die Praxisanschrift E3 Str. 00, E2 zu entnehmen. Nachdem die Beigeladene zu 8) den Zulassungsausschuss für Ärzte, E2, hierauf aufmerksam gemacht hatte, wandte sich dieser an den Insolvenzverwalter und bat um Übersendung eines Antrages zur Verlegung des Vertragsarztsitzes. Mit Schreiben vom 23.03.2004 teilte der Insolvenzverwalter dem Zulassungsausschuss mit, dass der Kläger seine Praxis in die E3 Str. 000 in 00000 E2 verlegt und den Praxisbetrieb dort am 23.11.2003 aufgenommen habe. Der Zulassungsausschuss genehmigte mit Bescheid vom 15.04.2004 die Verlegung des Vertragsarztsitzes zum 30.03.2004. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch und beantragte zugleich, ihm die Verlegung bereits mit Wirkung zum 23.11.2003 zu gestatten, da dies für ihn in finanzieller Hinsicht sehr wichtig sei. Den Widerspruch nahm der Kläger anschließend zurück. Es solle nur noch der Antrag auf Genehmigung der Praxisverlegung zum 23.11.2003 weiter verfolgt werden. Der Zulassungsausschuss lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 19.05.2004 mit der Begründung ab, dass Genehmigungen, die den Praxisstatus beträfen, von ihm nicht rückwirkend getroffen werden könnten. Die Praxissitzverlegung stelle eine Veränderung des Praxisstatus dar. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 14.07.2004 zurück. Der Verlegung des Praxissitzes stünden zwar keine Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegen. Der rückwirkenden Genehmigung stünden allerdings rechtliche Bedenken -entgegen. Der Vertragsarztsitz sei untrennbar mit der Zulassung als Vertragsarzt verbunden; denn er sei unabdingbare Voraussetzung für die "Ausübung" der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung, die ohne einen Vertragsarztsitz nicht möglich sei. Die Zulassung dürfe im Hinblick darauf, dass für die Versicherten und auch die gesetzlichen Krankenkassen Klarheit darüber bestehen müsse, welche Ärzte den Status eines Vertragsarztes haben, nicht rückwirkend erteilt werden. Das gleiche müsse dann aber auch für die Verlegung des mit der Zulassung "untrennbar verbundenen Vertragsarztsitzes" gelten. Ein Vertragsarzt sei nicht befugt, im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung an einem Ort außerhalb seines Vertragsarztsitzes Sprechstunden anzubieten und abzuhalten, sofern ihm nicht die Führung einer Zweitpraxis genehmigt worden sei. Ein diese Rechtslage außer acht lassendes - und damit rechtswidriges - Verhalten dürfe aus den dargelegten Gründen nicht durch eine - unzulässige - rückwirkend erteilte Genehmigung zur Praxisverlegung sanktioniert werden. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides des Beklagten Bezug genommen.
Der Kläger hat am 00.00.0000 hiergegen Klage erhoben. Der Verlegung des Vertragsarztsitzes stünden unstreitig keine Bedenken entgegen. Die Verlegung sei mit der Zulassung nicht vergleichbar. Auch eine nachträgliche Zustimmung sei eine Genehmigung, weswegen die Rückwirkung nicht bereits aufgrund der Terminologie ausscheide. Der Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, seinem Begehren zu entsprechen. Seine Existenz sei durch die Entscheidung bedroht, weil ihm das Honorar für Teile des Quartals IV/03 und für das gesamte Quartal I/04 von der Beigeladenen zu 8) nicht zugestanden werde.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 14.07.2003 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Verlegung des Vertragsarztsitzes zum 23.11.2003 rückwirkend zu genehmigen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid.
Die Beigeladene zu 8) schließt sich dem Antrag des Beklagten an.
Die Beigeladenen zu 1) bis 7) haben keine Anträge gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten sowie des Zulassungsausschusses Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Insbesondere ist das Rechtsschutzbedürfnis nicht dadurch entfallen, dass der Kläger den Praxissitz im Sommer 2004 erneut verlegt hat. Aufgrund des Umstandes, dass die Beigeladene zu 8) das vertragsärztliche Honorar des Klägers für die Quartale IV/03 und I/04 unter Hinweis auf die fehlende Genehmigung der Verlegung des Praxissitzes für diesen Zeitraum einbehält, ist ein ausreichendes Rechtsschutzbedürfnis fü...