nicht rechtskräftig
Nachgehend
LSG Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen L 5 KR 172/02) |
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, für die stationäre Behandlung des Versicherten C vom 05.12.1997 bis 09.12.1997 noch den Betrag von 2.931,32 DM bzw. 1.498,76 Euro sowie 2 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bezogen auf 2.931,32 DM für die Zeit vom 20.07.1999 bis 30.04.2000 und von 2 % über dem Basissatz ab 01.05.2000 bezogen auf 2.931,32 DM bzw. 1.498,76 Euro zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außer- gerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand
Streitig ist die Zahlung von 2.931,32 DM plus Zinsen für die stationäre Behandlung des in der HNO-Klinik des Städt. Krankenhauses des Städt. Klinikums L.
Der am 00.00.0000 geborene Versicherte war bereits 1995 in der dortigen Klinik wegen Tinnitus und Hochtonschwerhörigkeit und otitis externa behandelt worden. Eine erneute stationäre Behandlung im Klinikum L fand statt vom 29.11. bis 09.12.1997. Er wurde als Notfallpatient wegen Tinnitus und Otalgien eingewiesen. In der Aufnahmeanzeige des Krankenhauses heißt es: Tinnitus und otitis externa. Die Aufnahmeanzeige wurde am 08. Dezember 1997 an die Beklagte gesandt. Die Kostenübernahmeerklärung bis 05.12.1997 erfolgte dann vor dem 15.12.1997, ohne dass sich eine entsprechende Unterlage in den Akten befindet.
In einem Schriftsatz vom 15.12.1997 hat die Beklagte der Klägerin gegenüber zugestanden, dass für die Zeit vom 29.11. bis 05.12.1997 die Kosten übernommen würden. Eine Berechnung befindet sich nicht in den Akten. Die Beklagte hat am 05.01.1998 der Klägerin mitgeteilt, dass um Übersendung eines ausführlichen Krankenhausberichtes, und zwar direkt an den MDK gebeten würde. Die bisherigen Angaben reichten nicht aus um beurteilen zu können, ob die Dauer der Behandlung notwendig gewesen wäre. Die Beklagte hat dann weiter mit Schreiben vom 27.02.1998 der Klägerin mitgeteilt, dass aufgrund der inzwischen vorgelegten Aufnahmeanzeige und des Entlassungsberichtes die Notwendigkeit einer stationären Behandlung nicht erkennbar wäre. Die Leistungspflicht würde jedoch bis 05.12.1997 anerkannt. Mit weiterem Schreiben vom 01. September 1998 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass aufgrund des Verlängerungsantrages die Beklagte sich bereit erklärte, die stationäre Behandlung bis zum 05.12.1997 zu übernehmen. Der von der Beklagten eingeschaltete MDK hat dann durch den Hals-Nasen-Ohren-Arzt V vom 29.10.1998 in einer Stellungnahme vorgetragen, dass eine stationäre Behandlung nicht zwingend erforderlich gewesen wäre, die hier durchgeführte rheologische Infusionstherapie hätte auch ambulant durchgeführt werden können. Die Beklagte weigerte sich daraufhin, die Kosten der stationären Behandlung für die restlichen Tage vom 05.12. bis 09.12.1997 zu zahlen.
Dagegen richtet sich die am 00.00.0000 erhobene Klage. Zur Begründung wird vorgetragen: Die stationäre Behandlung hätte den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für HNO Heilkunde entsprochen. Insbesondere sei für einen Heilerfolg es wichtig gewesen, den Patienten aus dem häuslichen Umfeld zu isolieren, um die mit dieser Krankheit verbundenen Stresskomponenten abzubauen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 2931,32 DM und 2 % über den Diskontsatz bezogen auf die Summe von 2931,32 DM für den Zeitraum vom 22.07.1999 bis 30.04.2000 und 2 % über den Basissatz bezogen auf 2931,32 DM für die Zeit ab 01.05.2000 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte schließt sich der Auffassung des MDK an: Die Beklagte hat während des Gerichtsverfahrens mehrfach den MDK eingeschaltet. Zusammenfassend kommt der MDK zu der Beurteilung, dass das hier verabreichte Medikament Trental auch enteral resorbierbar wäre, die Infusionstherapie wäre darüber hinaus auch ambulant möglich gewesen, außerdem sei die Wirksamkeit der hier durchgeführten medikamentösen Infusionstherapie nicht nachgewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Verwaltungsakten der Beklagten und die Krankenakte der Klägerin haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die erhobene allgemeine Leistungsklage ist zulässig und begründet.
Unter Zugrundelegung der vom Bundessozialgericht dem Urteil vom 13.12.2001 - B 3 KR 1101 R - dargelegten Rechtsauffassung ergibt sich der Vergütungsanspruch des Vertragskrankenhauses gegenüber der Krankenkasse unmittelbar aus der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten: "Die Krankenkasse ist bei einem zugelassenen Krankenhaus im Sinne des § 108 SGB V als Korrelat zu dessen Behandlungspflicht auch ohne zusätzliche vertragliche Vereinbarung verpflichtet, die normativ festgelegten Entgelte zu zahlen, sofern die Versorgung im Krankenhaus erforderlich ist. Über die Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung entscheidet zunächst der Krankenhausarzt. Eine Zahlungspflicht der Krankenkasse ...