Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Eine Kostenentscheidung findet nicht statt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Arbeitslosengeldes.
Der Kläger war bis zum 31.12.2004 als leitender Angestellter beschäftigt. Er meldete sich zum 01.01.2005 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld.
In der Arbeitsbescheinigung war u.a. sein Verdienst für die Monate Januar bis Dezember 2004 aufgeführt. Das in diesem Zeitraum erzielte Einkommen lag über der Beitragsbemessungsgrenze von 61.800 Euro (für 2004).
Der Kläger hat Lohnsteuerklasse III. Auf der Lohnsteuerkarte ist kein Kinderfreibetrag eingetragen.
Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes legte die Beklagte als Bemessungsrahmen den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2004 zu Grunde. Das in dieser Zeit bis zur Beitragsbemessungsgrenze erzielte Arbeitsentgelt (61.800 Euro) teilte die Beklagte durch 366 Tage. Aus dem so errechneten täglichen Bemessungsentgelt von 168,85 Euro berechnete sie ein Leistungsentgelt von 103,38 Euro. 60 % davon (62,03 Euro) setzte sie als das dem Kläger täglich zustehende Arbeitslosengeld fest.
Mit Bescheid vom 15.03.2005 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 16.3.2005 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld ab dem 01.01.2005 in Höhe von täglich 62,03 Euro.
Dem widersprach der Kläger. Seiner Ansicht nach sei daß Bemessungsentgelt zu niedrig. Er habe im Internet (www.pub.arbeitsamt.de) das Selbstberechnungsprogramm der Beklagten durchgeführt. Wenn er dort neben den Angaben zur Lohnsteuerklasse und dem Kinderfreibetrag ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 5.150,00 Euro eintippe, errechne das Programm ein Bemessungsentgelt von 171,67 Euro und ein kalendertägliches Arbeitslosengeld von 62,83 Euro. Dabei lege das Selbstberechnungsprogramm sowohl bei der Berechnung des Bemessungsentgelts als auch bei der Berechnung des Leistungsentgelts 360 Tage im Jahr zu Grunde.
Die Beklagte erwiderte, sie sei bei der Berechnung des Bemessungsentgelts von 30 Kalendertagen ausgegangen. In 2004 sei der Jahresbetrag von 61.800 Euro in 366 Tagen erzielt worden.
Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 03.05.2005 als unbegründet zurückgewiesen. Nach § 130 SGB III (Drittes Buch Sozialgesetzbuch) umfasse der Bemessungsrahmen ein Jahr. Das Bemessungsentgelt sei nach § 131 Abs. 1 SGB III das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, dass der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt habe. In dem Bemessungszeitraum vom 01.01.2004 bis 31.12.2004 habe der Kläger in 366 Tagen 61.800 Euro, d.h. täglich 168,85 Euro verdient.
Dagegen hat der Kläger am 17.05.2005 Klage erhoben. Die Berechnung der Beklagten entspreche nicht den Vorschriften des SGB III und führe zu einer fehlerhaften systematischen Verkürzung des Arbeitslosengeldes. § 134 SGB III bestimme, dass das Arbeitslosengeld für Kalendertage berechnet und geleistet werde. Bei einem vollen Kalendermonat sei der Monat mit 30 Tagen anzusetzen. Durch § 134 SGB III habe der Gesetzgeber eine Vereinfachung und Vereinheitlichung der Berechnung einführen wollen, wie sie auch in der Wirtschaft, insbesondere bei Banken allgemein üblich sei. Danach habe das Jahr unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage 360 Tage und der Monat 30 Tage. In dem die Beklagte bei der Berechnung des Bemessungsentgelts von 366 Tagen und bei der Berechnung des Leistungsentgelts von 360 Tagen ausgehe, setze sie entgegen § 134 SGB III den Monat mit 30,5 Tagen an. Die dadurch entstehende systematische Verkürzung des Arbeitslosengeldes entspreche nicht § 129 SGB III. § 129 SGB III spreche nicht von Arbeitslosengeld „bis zu 60 %”, „höchstens 60 %” oder „ca. 60 %” sondern „von 60 %” des pauschalierten Nettoentgelts. Auch widerspreche es sowohl der allgemeinen Logik als auch der wirtschaftlichen Praxis einmal mit 366 und einmal mit 360 Tagen zu rechnen. § 131 SGB III enthalte kein Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber eine solche unlogische und systemwidrige Berechnung gewollt habe. Wenn der Gesetzgeber gewollt habe, dass abweichend von § 134 SGB III der Bemessungszeitraum mit 366 Tagen anzusetzen sei, habe er dies durch eine Formulierung wie „durchschnittlich auf den Kalendertag entfallendes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt” deutlich machen können. Schließlich müsse der Beklagten vorgehalten werden, dass sie selbst auf ihrer offiziellen Internetseite im Berechnungsprogramm bei beiden Berechnungen von 360 Tagen im Jahr ausgehe. Somit sei entweder das durch die Beklagte verwandte Rechenmodell willkürlich und gegebenenfalls unter Missachtung der Rechtslage festgelegt worden oder aber der Beklagten sei die Problematik der eigenen Berechnung nicht bekannt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 15.03.2005 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 16.3.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.05.2005 abzuändern und ihm Arbeitslosengeld auf der Grundlage eines mit 360 Tagen errechneten täglichen Bemessungsentgelts im Sinne von § 134 SGB III zu bewilligen.
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