nicht rechtskräftig
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden kann bzw. ob ein Befreiungsantrag noch als fristgerecht gestellt anzusehen ist.
Die Klägerin ist am 00.00.0000 geboren. Sie war vom 00.00.1961 bis März 1988 mit Unterbrechungen als Arbeitnehmerin bzw. Angestellte rentenpflichtversichert mit noch sich anschließenden Anrechnungszeiten in der Rentenversicherung bis zum 30.06.1988. Dann machte sie sich selbständig als Herstellerin und Verkäuferin von speziellen Nadeln zur maschinellen Krawattenherstellung. Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens vor dem Hintergrund eines Versorgungsausgleichsverfahrens erfuhr die Beklagte am 16.03.2001, dass die Klägerin selbständige Herstellerin von Nadeln für die Krawattenherstellung ist. Die Beklagte schrieb daraufhin der Klägerin unter dem 11.04.2001, dass sie die Versicherungspflicht zu prüfen habe. Für bestimmte Personenkreise habe der Gesetzgeber Versicherungspflicht kraft Gesetzes vorgesehen. Selbständige würden der Versicherungspflicht kraft Gesetzes unterliegen, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen würden, dessen Arbeitsentgelt regelmäßig 630,00 DM im Monat übersteige, und wenn sie auf Dauer und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig seien. Sie sandte der Klägerin einen Fragebogen zu.
Im Fragebogen gab die Klägerin an, seit Juli 1988 selbständig das erwähnte Gewerbe auszuüben. Sie arbeite nicht weniger als 15 Stunden wöchentlich und ihr Gewinn übersteige 630,00 DM. Sie arbeite nur für einen Auftraggeber (die Firma K KG in L) und beschäftige nur einen Arbeitnehmer, der nicht mehr als 630,00 DM erhalte. Vor April 1999 habe sie noch mehrere Arbeitnehmer, aber jeweils nur geringfügig, beschäftigt.
Die Beklagte teilte der Klägerin daraufhin unter dem 09.07.2001 mit, dass sie versicherungspflichtig sei. Versicherungspflichtige Selbständige hätten grundsätzlich einen Regelbeitrag von 859,95 DM monatlich zu zahlen. Auf Antrag könne auch ein einkommensgerechter Beitrag gezahlt werden und für die ersten drei Kalenderjahre nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit auch der halbe Regelbeitrag auf Antrag gezahlt werden.
Die Klägerin schrieb der Beklagten am 17.08.2001, dass ihr nun zwar klar sei, dass sie grundsätzlich zum Personenkreis der versicherungspflichtigen Selbständigen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI zähle. Sie sei aber - da sie vor dem 02.01.1949 geboren sei - nach der Übergangsvorschrift des § 231 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI auf Antrag von dieser Versicherungspflicht generell zu befreien. Fristen dafür seien ihrer Meinung nach noch nicht abgelaufen. Denn erst durch das Schreiben der Beklagten vom 09.07.2001 sei sie auf das Bestehen von Versicherungspflicht hingewiesen worden; ab diesem Zeitpunkt erst könne die Jahresfrist für den Befreiungsantrag laufen.
Mit Bescheid vom 12.09.2001 erklärte die Beklagte, dass der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht abgelehnt werde. Denn die Befreiung nach § 231 Abs. 5 SGB VI sei binnen eines Jahres nach dem Eintritt der Versicherungspflicht zu beantragen, wobei die Antragsfrist frühestens am 30.06.2000 ablaufe. Die Versicherungspflicht sei jedoch schon zum 01.01.1999 eingetreten. Der Antrag sei daher bis zum 30.06.2000 zu stellen gewesen und der jetzige Antrag vom 17.08.2001 sei daher zu spät gestellt worden. Über die Versicherungspflicht erhalte die Klägerin noch einen gesonderten Bescheid.
Gegen den Bescheid vom 12.09.2001 legte die Klägerin am 26.09.2001 Widerspruch ein und nahm Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend führte sie aus, dass sie von den Änderungen des Sozialversicherungsrechts keinerlei Kenntnis gehabt habe. Seit Jahren arbeite sie über das Normalmaß hinaus und habe keine Zeit, sich in Zeitungen oder im Fernsehen über gesetzliche Änderungen im Sozialversicherungsbereich zu informieren. Hinzugekommen seien ab Ende 1998 erhebliche private Probleme in der Ehe, und auf das Schreiben der Beklagten vom 09.07.2001 habe sie unverzüglich mit dem Befreiungsantrag reagiert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2001, abgesandt am 30.11.2001, wies die Beklagte den Widerspruch zurück und blieb bei ihrer Ablehnung. Erneut gab sie die Begründung aus dem Bescheid vom 12.09.2001 wieder. Ergänzend führte sie aus, dass das Vorbringen der Klägerin, erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis von der Antragsfrist gehabt zu haben, unerheblich sei. Es komme nicht darauf an, ob ihr die Rechtslage bekannt gewesen sei und welche weiteren Maßnahmen für die Befreiung von der Versicherungspflicht in die Wege geleitet werden mussten. Denn für die Bekanntmachung von Gesetzen genüge schon die Verkündung im Bundesgesetzblatt nach Artikel 82 Abs. 1 Satz 1 des G...