Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bezüglich der Folgen eines Arbeitsunfalls, den der Kläger am 04.01.2001 erlitten hat.
Am Unfalltag erlitt der Kläger einen Verkehrsunfall als Fahrer eines PKW. Die Erstdiagnosen im Durchgangsarztbericht vom 05.01.2001 von Dr. K..... lauteten:
- Politrauma
- offene Tibiafraktur links
- Sprunggelenksfraktur rechts
- Commotio Cerebri
- retrograde Amnesie
- Monokelhämatom links.
Mit Bescheid vom 15.04.2003 erkannte die Beklagte das Ereignis vom 04.01.2001 als Arbeitsunfall an und bewertete die gesundheitlichen Folgen des Unfalls mit einer MdE von 20 %. Ab dem 04.07.2002 gewährte die Beklagte eine entsprechende Verletztenrente als vorläufige Entschädigung.
Im zweiten Rentengutachten zur Feststellung einer Entschädigung auf unbestimmte Zeit stellte der Sachverständige Prof. Dr. E..... unter dem 18.11.2003 noch folgende Unfallfolgen fest:
- zum Teil nachvollziehbare Behinderung
- Narbenbildungen
- Bewegungseinschränkung des linken oberen Sprunggelenks
- geringfügige Rückfußverkürzung und Verklumpung
- Gehbehinderung durch die geringfügige Bewegungsbehinderung des linken oberen Sprunggelenks.
Das Gangbild habe sich nur unwesentlich verbessert. Die MdE betrage 10 %. Insgesamt sei ein sehr guter Zustand erreicht worden.
Daraufhin entzog die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 16.12.2003 die gewährte Verletztenrente mit Ablauf des Monats Dezember 2003 und lehnte die Gewährung einer Verletztenrente auf unbestimmte Zeit ab. Dieser Bescheid ist rechtskräftig geworden (vergleiche das Verfahren S 1 U 44/04 des Sozialgerichts Düsseldorf).
Unter dem 26.10.2010 erfolgte eine Nachuntersuchung bei Dr. B...... Dieser stellte in seinem Gutachten keine wesentlichen Veränderungen fest. Die MdE betrage weiterhin 10 %.
Daraufhin lehnte die Beklagte es mit Bescheid vom 07.02.2011 ab, dem Kläger wegen einer Verschlimmerung der Unfallfolgen eine Verletztenrente zu gewähren, da die Beschwerden bezogen auf die Unfallfolgen zwar zugenommen hätten, eine MdE in rentenberechtigender Höhe aber nicht erreicht werde.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein.
Am 03.06.2008 erlitt der Kläger einen weiteren Arbeitsunfall. Diesbezüglich führte er ein Verfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf S 16 U 80/10. Im Rahmen der dortigen Ermittlungen erstellte Dr. K..... ein neurologisches Gutachten unter dem 11.10.2011. Aus neurologischer Sicht sei das Tragen einer Peroneusschiene sicher nicht notwendig, da keine Lähmung des Nervus peroneus vorliege. Auch lägen keine psychiatrischen Erkrankungen vor.
Nach Abschluss dieses Streitverfahrens erstattete Dr. C..... unter dem 20.06.2014 ein weiteres unfallchirurgisches Gutachten über den Kläger. Klinisch stellte er fest, dass die Fußsohlenbeschwielung des Klägers beiderseits kräftig ausgeprägt sei. Die Beweglichkeit des oberen Sprunggelenkes rechts sei leicht eingeschränkt, links etwas stärker. Der Schwerpunkt der Beschwerden des Klägers bilde ein Hohlfußdefomität und Spitzfußstellung sowie Spreizfußbildung. Diese Gesundheitsbeeinträchtigungen seien unfallunabhängig.
An Unfallfolgen bestehe noch:
- leichte Muskel- und Kraftminderung des linken Beines
- Operationsnarben
- leichte Bewegungseinschränkung des rechten oberen Sprunggelenkes
- Bewegungseinschränkung im linken oberen Sprunggelenk
- leichte Bewegungseinschränkung im linken unteren Sprunggelenk
Die MdE betrage weiterhin 10 %. Eine vorauseilende Gelenkarthrose sei nicht feststellbar.
Auf der Basis dieses Gutachtens wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.10.2014 den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 07.02.2011 zurück. Eine höhere MdE als 10 % wegen der Unfallfolgen sei nicht feststellbar. Deshalb käme eine Rentengewährung nicht in Betracht.
Hiergegen richtet sich die am 01.12.2014 erhobene Klage des Klägers. Mit seiner Klage begehrt er die Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen seines am 04.01.2001 erlittenen Arbeitsunfalls. Er trägt dazu vor, dass die Beschwerden im Laufe der Jahre zugenommen hätten. Seit seinem zweiten Arbeitsunfall im Jahre 2008 sei er nicht mehr in seinem ursprünglichen Beruf tätig. Er verrichte nur mehr Organisations- und Büroarbeiten in seinem selbständigen Betrieb.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2014 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen seines Arbeitsunfalls vom 04.01.2001 eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 % zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass eine wesentliche Verschlimmerung in den Unfallfolgen die eine Erhöhung der MdE um mehr als 5 % Punkte bedinge, beim Kläger nicht vorliege. Deshalb werde eine rentenberechtigende MdE nicht erreicht.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines chirurgischen S...