Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Teilnahme des Klägers am organisierten ärztlichen Notfalldienst.
Der Kläger ist als Praktischer Arzt in ..... zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Aufgrund eines Führerscheinentzuges wurde er durch Bescheid vom 11.10.1995 von der Teilnahme am organisierten ärztlichen Notfalldienst freigestellt. Im August
1997 teilte er der Beklagten telefonisch mit, dass er ab Januar
1998 wieder am Notfalldienst teilnehmen wolle. Der Verwaltungsakte der Beklagten ist zu entnehmen, dass ein Mitarbeiter der Beklagten sich davon überzeugt habe, dass an der Anschrift des Klägers kein Praxisschild vorhanden war und dass die letzte Abrechnung im Quartal IV/96 erfolgte und daraufhin von der Beklagten auch die Entziehung der Zulassung beantragt wurde.
Durch Bescheid der Beklagten vom 31.10.1997 wurde der Antrag des Klägers auf Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst abgelehnt, da er keine Praxis mehr habe. Dies sei jedoch gemäß § 13 der Berufsordnung Voraussetzung für die Ausübung ambulanter vertragsärztlicher Tätigkeit.
Gegen diesen Bescheid der Beklagten, der nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, legte der Kläger Widerspruch ein. Durch Widerspruchsbescheid vom 21.09.1999 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Die Beklagte legte dar, dass nach § 4 Abs. 2 der Gemeinsamen Notfalldienstordnung der Ärztekammer Nordrhein und der Beklagten ein Arzt für die Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst ungeeignet sei, der fachlich und/oder persönlich nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße qualifizierte Durchführung des ärztlichen Notfalldienstes biete oder wenn Gründe vorlägen, die den Arzt ungeeignet erscheinen lassen. Der Vorstand habe festgestellt, dass der Arzt keine ordnungsgemäße Praxis
führe, dies sei jedoch gemäß § 13 der Berufsordnung Voraussetzung für die Ausübung ambulanter ärztlicher Tätigkeit.
Hiergegen richtet sich die am 19.10.1999 eingegangene Klage. Der Kläger hat dargelegt, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass er seine ärztliche Tätigkeit auch in seiner Wohnung erbringe. Seine Wohnung sei von vornherein nicht als Praxis vorgesehen gewesen, sondern nachdem er mit seiner Praxis in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei, sollte dies eine Übergangslösung sein. Mit Vertretern der Beklagten habe er abgesprochen, übergangsweise in der Wohnung zu praktizieren und von dort aus den Notfalldienst abzuleisten und dann später seine Praxis in den Essener Norden zu verlegen. Dies sei ihm nun aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr möglich. Er reiche im Quartal ca. 6 bis 8 Behandlungsausweise von Familienangehörigen und Bekannten ein. Privatpatienten behandele er keine.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31.10.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.09'. 1999 zu verurteilen, ihn zum organisierten Notfalldienst zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat dargelegt, dass nach § 13 der Berufsordnung die Ausübung der ambulanten Tätigkeit an die Niederlassung in eigener Praxis gebunden sei. Dies umfasse auch die qualifizierte Durchführung des organisierten ärztlichen Notfalldienstes. In den Quartalen 111/98 bis 1/99 habe der Kläger 6 bis 8 Behandlungsausweise eingereicht, die von ihr zurückgewiesen wurden wegen fehlender Unterschriften. Dies sei auch vom Sozialgericht Düsseldorf rechtskräftig bestätigt worden im Rechtsstreit S 2 (25) KA 258/99, so dass der Kläger in diesen Quartalen überhaupt keine Behandlungsausweise abgerechnet habe.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 31.10.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.09.1999 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, am organisierten ärztlichen Notfalldienst teilzunehmen, da er keine Praxis mehr betreibt. Nach § 1 Abs. 1 der Gemeinsamen Notfalldienstordnung der Ärztekammer Nordrhein und der Beklagten sind niedergelassene Ärzte zur Teilnahme am organisierten ärztlichen Notfalldienst verpflichtet. Im Umkehrschluss daraus folgt, dass auch nur niedergelassene Ärzte die Berechtigung haben, am organisierten ärztlichen Notfalldienst teilzunehmen. Der Kläger betreibt nach Auffassung der Kammer keine eigene Praxis mehr, so dass es sich bei ihm nicht mehr um einen niedergelassenen Arzt handelt. Die Behandlung von 6 bis 8 Patienten aus dem Familien- und Bekanntenkreis im Quartal in der eigenen Wohnung ist keine Tätigkeit mehr in niedergelassener Praxis. Zu einer Praxis g...