Entscheidungsstichwort (Thema)
Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesenen Rente. Entreicherungseinwand. Unkenntnis des Namens und der Anschrift des nichtberechtigt Verfügenden am Geldautomaten
Orientierungssatz
Der Umstand, dass ein Geldinstitut die Namen und Anschriften der am Geldautomat nichtberechtigt Verfügenden - bei ordnungsgemäßer Benutzung der EC-Karte nebst PIN-Nummer - nicht benennen kann, führt nicht dazu, eine unvollständige Auskunft des Geldinstituts iS des § 118 Abs 4 SGB 6 zu bejahen und dem Geldinstitut damit den Entreicherungseinwand nach § 118 Abs 3 S 3 SGB 6 zu verwehren.
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte der klagenden Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz (LVA) einen Betrag von 2.000,27 DM (entspricht 1.022,72 Euro) nach § 118 Abs. 3 SGB VI zu erstatten hat.
Die Klägerin gewährte der ... 1920 geborenen Versicherten, B R, Altersruhegeld mit einem Zahlbetrag von zuletzt monatlich 2.000,27 DM netto. In dieser Höhe wurde die Rente auch nach dem Tode der Versicherten noch für den Monat September 2000 auf das Konto der Versicherten bei der Beklagten überwiesen.
Auf das Rückforderungsersuchen des Postrentenservice vom 30.08.2000, welches am 05. September 2000 bei der Beklagten ausweislich des Eingangsstempels einging, antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 05. Januar 2001. In dem genannten Schreiben vom 05.01.2001 teilte die Beklagte mit, dass vor Eingang des Rückforderungsschreibens am 30.08.2000 5 Mal jeweils 400,00 DM zu Lasten des Girokontos der Verstorbenen an Geldautomaten der Beklagten verfügt worden sei, darüber hinaus sei am 31.08.2000 eine Lastschrift zu Gunsten der Firma E GmbH in Höhe von 59,51 DM durchgeführt worden. Ferner sei am 01.09.2000 in Höhe von 50,00 DM erneut an einem Geldautomat der Beklagten zu Lasten des Girokontos der Verstorbenen verfügt worden. Die genannten Verfügungen hätten zu einer Verminderung des Saldos per 30.08.2000 auf 141,55 DM geführt. Zusammen mit weiteren Buchungen sei das Guthaben im Zeitpunkt der Rückforderung völlig erschöpft gewesen. Das Konto sei am 05.09.2000 aufgelöst worden. Name und Anschrift desjenigen, der die Verfügungen in der Zeit vom 30.08.2000 bis 01.09.2000 an den Geldautomaten vorgenommen habe, seien nicht bekannt.
Mit Schreiben vom 02.04.2001 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die überzahlte Rentenleistung in Höhe von 2.000,27 DM nach § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI zu erstatten. Unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 04.08.1998 - Az.: B 4 RA 72/97 R (SozR 3-2600 § 118 Nr. 3) vertrat die Klägerin die Auffassung, die Beklagte habe den Entreicherungseinwand nicht schlüssig dargelegt. Das Bundessozialgericht fordere, dass Name und Anschrift der Personen, die im Verhältnis zum Geldinstitut rechtswirksam den Schutzbetrag ganz oder teilweise abgehoben oder überwiesen haben, dem Rentenversicherungsträger zu benennen seien. Dieser Darlegungslast habe die Beklagte nicht entsprochen, wenn sie lediglich darauf hinweise, dass ihr Name und Anschrift der am Geldautomat Verfügenden nicht bekannt seien. Die Tatsache, dass ihr aufgrund einer Verfügung am Geldautomat Name und Anschrift der Verfügenden nicht bekannt sei, falle in den Risikoreich der Beklagten. Nach Ablauf der gesetzten Frist zum 01.05.2001 kündigte die Klägerin die Erhebung einer Leistungsklage an.
Nach dem die Beklagte mit Schriftsatz der vom 12.04.2001 bei der Klägerin einging, erneut die Rückerstattung ablehnte, erhob die Klägerin am 11. November 2002 Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf. Mit der Klage begehrt sie weiterhin die Verurteilung der Beklagten zur Rücküberweisung der überzahlten Rente in Höhe von 1.022,72 Euro nebst Zinsen ab Klageerhebung.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe den Entreicherungseinwand des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI nicht schlüssig dargelegt und sei daher zur Rücküberweisung verpflichtet. Soweit die Beklagte aus der Verfügung an einem Geldautomat durch eine nicht ermittelbare Person einen schlüssig dargelegten Entreicherungseinwand ableite, könne dem nicht gefolgt werden. Allein die Tatsache, dass Name und Anschrift des/der Verfügenden nicht festgestellt werden könnten, erfülle nicht die Voraussetzungen, die das Bundessozialgericht (Urteil vom 04.08.1998 in SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 und in den Urteilen vom 20.12.2001 - Az.: B 4 RA 37/01 R, B 4 RA 44/01 R und B 4 RA 53/01 R, veröffentlicht in Breithaupt 9/2002 Seite 713 ff.) an einem schlüssig dargelegten Entreicherungseinwand gestellt habe. Wenn das Geldinstitut aus welchen Gründen auch immer, nicht bereit bzw. nicht in der Lage sei, Personen zu benennen, die auch nicht autorisiert Verfügungen am Geldautomaten vorgenommen haben, sei der Entreicherungseinwand nicht schlüssig dargelegt im Sinne des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI. Das Geldinstitut bleibe in diesen Fällen erstattungspflichtig. Das Risiko nichtautorisierter Verfügunge...